Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. inSabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des I B, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2025, W284 2286854-1/13E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 21. Dezember 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er sein Heimatland, in dem Krieg herrsche, wegen des bevorstehenden Militärdienstes verlassen habe. Zudem gab er im weiteren Verlauf des Verfahrens an, er befürchte eine Einberufung zur kurdischen Miliz.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Jänner 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber stamme aus dem (im Entscheidungszeitpunkt) ausschließlich kurdisch kontrollierten Teil Nordost-Syriens, konkret aus der kurdisch dominierten Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka. Selbst bei Unterstellung zugunsten des Revisionswerbers, dass er noch in die für die Ableistung der Selbstverteidigungspflicht relevante Altersspanne falle (sein Alter habe mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht sicher festgestellt werden können), lehne er diese nicht aus Gründen der politischen Gesinnung ab, auch wenn ihm zuzugestehen sei, dass er allgemein „Angst vor den Kriegswehen“ habe. Da das syrische Regime im Dezember 2024 gestürzt worden sei, sei eine Rekrutierung des Revisionswerbers durch dieses ohnedies obsolet. Eine asylrelevante Verfolgung habe der Revisionswerber folglich nicht geltend machen können.
5 Eine Rückkehr des Revisionswerbers in seine Heimatstadt sei unter Beachtung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Syrien (Hinweis auf die Version 11) möglich. Dem jungen, gesunden Revisionswerber drohe dort kein reales Risiko einer Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit. Er würde in keine existenzgefährdende Notsituation geraten und wäre keiner ernsthaften Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt. Der Herkunftsort des Revisionswerbers liege abseits jener Gebiete, in denen türkische Kräfte in Syrien militärisch operierten. Zwar bestünden Auseinandersetzungen zwischen den kurdisch kontrollierten SDF und den pro-türkischen Milizen (SNA), die Lage in Nordost-Syrien sei daher gebietsbezogen volatil. Diese Auseinandersetzungen beschränkten sich jedoch auf andere Bereiche im Norden entlang der Grenze zur Türkei, darunter etwa die Orte Tal Rifa’at, Tell Abayad oder Ras al-Ain, Manbij und Kobane. Das unmittelbar umkämpfte Gebiet umfasse dagegen nicht Qamishli, das „im ausschließlichen Kurdengebiet“, in dem die türkischen Kräfte keine Stellungen hielten, gelegen sei. Die Familie des Revisionswerbers verfüge im Herkunftsstaat (seine Mutter und vier seiner Geschwister lebten weiterhin dort) über eine gute Existenzgrundlage und könnte diesen bei einer Wiedereingliederung unterstützen, sodass kein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, dass der Revisionswerber im Fall einer Rückkehr einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre.
6 Dagegen brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein, die sich erkennbar nur gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien richtet.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 6.11.2025, Ra 2024/18/0736, mwN). Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach-und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren.
11 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. dazu etwa VwGH 20.5.2026, Ra 2026/18/0194, mwN).
12 Das BVwG traf im gegenständlichen Fall-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-konkrete, die persönliche Situation des Revisionswerbers betreffende Feststellungen und setzte sich auch mit einschlägigen Länderberichten (insbesondere mit dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien in der Version 11) auseinander, auf deren Grundlage es Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers traf. Es kam dabei zum Ergebnis, dass dem Revisionswerber im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion keine Gefahr der Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe.
13 Dem hält die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nur entgegen, die Beweiswürdigung des BVwG „zur sicheren Lage in Qamishli“ und zur Versorgung durch die Familie sei unter Beachtung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Syrien in der Version 12 „grob unrichtig“, ohne näher zu begründen, ob die aktualisierte Fassung des Länderinformationsblattes vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses für das BVwG tatsächlich bereits verfügbar war. Die Revision zeigt damit schon deshalb nicht auf, weshalb dem BVwG ein relevanter Begründungs-oder Ermittlungsmangel unterlaufen wäre.
14 Wenn die Revision weiters geltend macht, gegen die Rückkehrentscheidung sei einzuwenden, dass „derzeit aus Österreich nicht nach Syrien abgeschoben“ werde, weshalb der Aufenthalt „aufgrund Nichtabschiebung de facto geduldet“ wäre, enthält sie kein hinreichend substantiiertes fallbezogenes Vorbringen, zumal mit dieser Argumentation weder dargelegt wird, dass im Fall des Revisionswerbers die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht vorgelegen wären, noch aus welchen Gründen die Abschiebung des Revisionswerbers unzulässig wäre. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aber nicht berufen (vgl. etwa VwGH 6.11.2023, Ra 2023/18/0261).
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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