Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H C, vertreten durch Dr. Josef R. Harthaller, Rechtsanwalt in Innsbruck, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2025, L504 2300701 1/40E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 27. Juli 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 16. September 2024 zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VII.). Zudem verhängte es über den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).
3Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 u. Z 9 FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen“. Des Weiteren erklärte es die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, der damit begründet wird, dass dem Revisionswerber beim Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses und der daraus resultierenden Abschiebung in die Türkei ein unverhältnismäßiger, nicht wiedergutzumachender Nachteil, nämlich Repressalien in Form von Haft und Folter, drohe.
5 Mit ergänzendem Schreiben teilte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers mit, es sei beabsichtigt den Revisionswerber am 12. September 2025 in Schubhaft zu nehmen.
6Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7Das BFA sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und brachte vor, der Revisionswerber stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dies wird unter anderem damit begründet, dass der Revisionswerber wegen der Vergehen der Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Bei der Strafbemessung seien einschlägige Vorstrafen (betreffend außerhalb des Bundesgebietes verübte Straftaten) als erschwerend gewertet worden. In Anbetracht des Fehlverhaltens des Revisionswerbers im Bundesgebiet lägen daher qualifizierte öffentliche Interessen vor, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten würden.
8 Vorliegend ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber schon mit Blick auf die angeordnete (unmittelbar bevorstehende) Außerlandesbringung (Hinweis auf Schubhaft)ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 4.3.2021, Ra 2020/19/0419, mwN). Entgegen dem Vorbringen des BFA kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsfall entgegenstünden, weshalb dem Antrag des Revisionswerbers stattzugeben war.
Wien, am 12. September 2025
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