W281 2317469-1/27Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. HALBARTH-KRAWARIK über den Antrag von XXXX , vertreten durch RA Mag. Clemens LAHNER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2026, Zl. W281 2317469-1/23E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Revisionswerber stellte am 09.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2026 wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Der Revisionswerber beantragte zudem der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da ihm bei der Abschiebung ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung sowie eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK.
Der Revisionswerber ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entschei dung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entschei dung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers (der Revisionswerberin) die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn einer solchen zwingende öffentli che Interessen nicht entgegenstehen, und nach Abwägung der berührten öffentlichen Inte ressen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses o der mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber (die Revisionswerberin) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215).
2. Die Revision und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung langten am 22.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Es ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, für Revisionswerber(innen) – schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und daher die aufschiebende Wirkung, bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision, zu gewähren ist (VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675).
Auch unter Berücksichtigung einer bisherigen Nichtentsprechung seiner Ausreiseverpflichtung bzw allenfalls der Vereitelung von Abschiebungsversuchen ist fallbezogen noch nicht ersichtlich, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den von des Revisionswerbers geltend gemachten Interessen überwiegen würden (VwGH vom 19.11.2019 Ra 2019/20/0523).
Im vorliegenden Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des an gefochtenen Erkenntnisses (ohne die Entscheidung des VwGH über die Revision abzuwarten) für den Revisionswerber – schon in Hinblick auf die angeordnete Rückkehrentscheidung und Abschiebung – ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, zumal der Revisionswerber in Österreich nicht vorbestraft ist.
3. Aufgrund der Interessensabwägung zugunsten des Revisionswerbers war im gegenständlichen Fall der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sodass dem Antrag stattzugeben war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.