Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. inSabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des N A, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2026, W281 2317469-1/23E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist syrischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens und stammt aus Dscharamana/Jaramana, einem Vorort von Damaskus. Er stellte am 9. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit der Furcht vor Krieg und Entführungen begründete. Im Laufe des Verfahrens gab der Revisionswerber zudem an, infolge des Machtwechsels in Syrien habe sich die Situation von Christen maßgeblich verschlechtert und er sei besonders exponiert, da er sich christliche Kreuze tätowieren habe lassen. Wenn sein Kreuztattoo erblickt werden würde, müsste er dieses entfernen lassen oder sein Arm werde ihm abgeschnitten.
2 Mit Bescheid vom 9. Juli 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung „gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005“ als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Mit Beschluss vom 27. April 2026 berichtigte das BVwG das angefochtene Erkenntnis dahingehend, dass die Beschwerde „gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen“ werde. Dagegen wurde ebenfalls Revision erhoben (protokolliert zu Ra 2026/18/0211, s. auch unten).
5 Das BVwG verneinte im angefochtenen Erkenntnis mit näherer Begründung eine dem Revisionswerber drohende Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zum Christentum. Weder in Damaskus noch im Großraum Damaskus erfolge eine systematische Verfolgung von Christen. Zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes führte das BVwG aus, dass der Revisionswerber im Falle der Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion, den Großraum der Stadt Damaskus, seine Grundbedürfnisse decken können und er nicht in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten werde.
6 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in der Zulässigkeitsbegründung einen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung geltend macht und zur Begründung anführt, das BVwG habe im Spruch eindeutig nur hinsichtlich des Status des Asylberechtigten entschieden. Weiters wendet sich der Revisionswerber im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des BVwG in Zusammenhang mit dem Vorbringen einer drohenden Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit sowie der seitens des BVwG vorgenommenen Bewertung der Lage im Heimatort und macht im Hinblick auf die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz auch Begründungsmängel geltend.
7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen den Berichtigungsbeschluss mit Beschluss vom heutigen Tag zu Ra 2026/18/0211 zurückgewiesen hat. Der von der Revision vorgebrachte Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist somit nicht gegeben.
12 Die Revision macht geltend, das BVwG habe sich mit der angespannten und volatilen Lage in der Herkunftsregion sowie der absehbaren Lageentwicklung nicht hinreichend auseinandergesetzt und die einschlägigen Richtlinien des UNHCR und Länderrichtlinien der EUAA nicht berücksichtigt. Weder seien die aktuellen Ereignisse hinreichend erhoben, noch die individuellen, gefahrenerhöhenden Umstände in der Person des Revisionswerbers ausreichend berücksichtigt worden. Das BVwG habe mehrfach auf den EUAA-Bericht zur Hauptstadt Damaskus und dessen relativ sichere Lage verwiesen, verkenne jedoch, dass Dscharamana im Gouvernement Rif Damaskus liege und die dazu ergangenen Berichte unter anderem eine angespannte und komplexe Sicherheitslage, wie etwa lokale Milizaktivitäten, festhalten würden.
13 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 6.11.2025, Ra 2024/18/0736, mwN).
14 Nach den Feststellungen des BVwG handelt es sich bei Dscharamana um einen Vorort von Damaskus. Vor diesem Hintergrund ist es vertretbar, wenn das BVwG den Großraum Damaskus, somit die Stadt Damaskus samt umliegendem Gebiet, zu welchem Dscharamana zählt, als Herkunftsregion des Revisionswerbers heranzieht. Es kann dem BVwG auch nicht entgegengetreten werden, wenn es die Situation in der Stadt Damaskus und im geografischen Großraum Damaskus in die Beurteilung der Sicherheitslage miteinbezieht.
15 Auch sonst zeigt die Revision nicht auf, dass das BVwG hinsichtlich der Frage des Vorliegens der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK eine unvertretbare Einzelfallbeurteilung vorgenommen hätte. Es geht in seiner Beurteilung zur Sicherheitslage unter anderem auf einen Vorfall im Februar 2025 in Dscharamana zwischen den Sicherheitskräften der syrischen Übergangsregierung und lokalen drusischen Bewaffneten ein, gelangt jedoch unter Bezugnahme auf die relevante EUAA Country Guidance Syrien vertretbar zum Schluss, dass angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität der Region und der konstant niedrigen Anzahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung darauf geschlossen werden könne, dass in der Herkunftsregion kein wirkliches Risiko bestehe, dass ein Zivilist persönlich von „wahlloser Gewalt“ betroffen sein werde. Der Revision gelingt es demnach nicht, ein Abweichen von den EUAA-Länderrichtlinien aufzuzeigen.
16 Soweit die Revision ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung zur Begründungspflicht im Hinblick auf eine Verfolgungsgefahr wegen der christlichen Religion des Revisionswerbers und seine-diese zum Ausdruck bringenden-Tattoos geltend macht, vermag sie der ausführlichen Beweiswürdigung des BVwG zur Lage von Christen insbesondere in der Herkunftsregion des Revisionswerbers (Erkenntnis S 138 f) nichts Substantiiertes entgegenzusetzen. Dies gilt ebenso für die umfassende Begründung des BVwG, dass dem Revisionswerber keine Verfolgung aufgrund seiner Tätowierungen drohe (Erkenntnis S 146 f). Die Revision zeigt daher nicht auf, dass die Erwägungen des BVwG unvertretbar gewesen wären (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2024/18/0417, mwN).
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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