Aus § 23 Abs. 4 NAG 2005 und § 69 Abs. 1 NAG 2005 ergibt sich zweifelsfrei, dass die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß § 69 Abs. 1 NAG 2005 mit jener der Aufenthaltsbewilligung der Zusammenführenden befristet ist. Wurde daher der Mutter eine Aufenthaltsbewilligung nach § 62 NAG 2005 für zwölf Monate erteilt, so ist auch die abgeleitete Aufenthaltsbewilligung der Kinder mit diesem Zeitraum begrenzt und endet zeitgleich mit der Aufenthaltsbewilligung der Mutter.
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