Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M M, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Jänner 2026, G307 2316103-1/14E, betreffend Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers, eines serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2025-mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt und eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde-als unbegründet ab.
2. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision verband der Antragsteller mit einem Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, die sofortige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung würde-selbst im Fall seines Obsiegens mit der Revision-dazu führen, dass sein „Privat-bzw. Familienleben in einem nicht mehr gutzumachenden Ausmaße gestört wäre“. Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stünden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
3.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab der Vorlage der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3.2. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber-unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses-im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 29.1.2021, ; 18.9.2019, Ra 2019/04/0111; je mwN).
4.1. Gegenständlich legt der Antragsteller (bereits) einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht konkret dar. Soweit er mit einer drohenden Störung seines Privat-bzw. Familienlebens in einem nicht mehr gutzumachenden Ausmaß argumentiert, beschränkt er sich auf bloß allgemein und pauschal gehaltene, nicht näher konkretisierte und substanziierte Behauptungen, mit denen der (strengen) Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird (vgl. etwa auch VwGH 4.9.2024, ; 9.8.2023, ; u.a.).
4.2. Der vom Antragsteller geäußerten diesbezüglichen Befürchtung kann auch in Anbetracht der-nicht von vornherein als unzutreffend zu erachtenden-Tatsachenannahmen des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Demnach weist er weiterhin familiäre und auch sonstige Anknüpfungspunkte in Serbien auf, die ihm eine Rückkehr dorthin ohne Weiteres ermöglichen. Demgegenüber ist ein ausgeprägtes Privat-und Familienleben in Österreich nicht gegeben.
5. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG kommt daher schon infolge der mangelnden Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 19.9.2025, bis 0100).
Wien, am 12. Mai 2026
Keine Ergebnisse gefunden