G307 2316103-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 02.12.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Zugleich erstattete der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden RV) eine Stellungnahme zu seinem Begehren.
2. Am 06.05.2025 wurde der BF von einem Organ des BFA zu seinem Antrag sowie seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen.
3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Rechtsvertreter (RV) des BF zugestellt am 12.06.2025 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 02.12.2024 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie dem BF gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 1 bis 3 eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen RV mit Schriftsatz vom 10.07.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, den bekämpften Bescheid zu beheben sowie die beantrage Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die (belangte) Behörde zurückzuverweisen.
5. Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 10.07.2025 vorgelegt und langten dort am 16.07.2025 ein.
6. Am 23.12.2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und sein RV persönlich teilnahmen, die Lebensgefährtin (LG) des BF als Zeugin einvernommen und eine Dolmetscherin der Sprache Serbisch beigezogen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsbürger, wurde in XXXX in Italien geboren, führt mit der am XXXX geborenen serbischen Staatsbürgerin XXXX seit dem Jahr 2014 eine Beziehung und hat mit dieser gemeinsam 4 Kinder: die am XXXX geborene XXXX , den am XXXX geborenen XXXX , den am XXXX geborenen XXXX und die am XXXX geborene XXXX . Alle Kinder sind ebenso serbische Staatsbürger und besitzen keinen wie immer gearteten Aufenthaltstitel für Österreich. Gegen die Mutter XXXX , XXXX und XXXX wurden jeweils am 24.07.2024, gegen XXXX am 14.06.2024 und gegen den BF am 18.07.2025 von Seiten des Bundesamtes aufenthaltsbeendene Maßnahmen erlassen, wobei die zugrundeliegenden Verfahren wegen der freiwilligen Ausreise des BF, der XXXX , des XXXX und der XXXX am XXXX sowie betreffend den Sohn XXXX bereits am 07.06.2024 eingestellt wurden.
XXXX und XXXX sind bei der Tante des BF, XXXX , geboren am XXXX , in der XXXX , XXXX bei deren Mutter (zugleich LG des BF) an der Anschrift XXXX , XXXX gar nicht im Bundesgebiet gemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass XXXX , XXXX und XXXX in Österreich die Schule besuchen oder besuchten.
Die LG des BF wurde vom Bezirksgericht XXXX zu Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von insgesamt € 1.200,00 verurteilt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Großmutter des BF – zumindest zeitweise – in Österreich aufhält.
1.2. Der BF wurde in Italien geboren, besuchte dort 8 Jahre lang die Grundschule und besaß keinen Aufenthaltstitel. Er absolvierte bis dato keine Berufsausbildung. Im Jahr 2014 begab sich der BF mit seinen Eltern für einen nicht genau eingrenzbaren Zeitraum nach Serbien, ehe er im Jahr 2014 ins Bundesgebiet reiste. Seitdem pendelte er immer wieder zwischen Österreich und Serbien hin- und her. Dort hielt er sich entweder im Haus des Onkels in XXXX oder zuletzt im Jahr 2024 für drei Monate bei seinem Großvater, der in Serbien ebenso ein Haus besitzt, auf. In anderen europäischen Ländern gab es seit dem besagten Zeitpunkt kein längeres Verweilen. Ein durchgängiger inländischer Aufenthalt seit dem Jahr 2014 konnte nicht festgestellt werden. Der BF war von 27.02.2017 bis 14.07.2017, 28.05.2018 bis 19.12.2018 und ist seit 07.11.2025 in Österreich, derzeit in der XXXX bei seiner Tante XXXX aufhältig und gemeldet. Seine letzte Einreise in den Schengenraum datiert mit 25.10.2024.
In Serbien besitzt der BF einen – wie er selbst ausformulierte – großen Familienkreis, den er mit 12 Verwandten bezifferte.
Der BF besaß einen am 06.04.2023 ausgestellten und bis 31.10.2024 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel. Dort lebte er für etwa zwei Monate bei einer Freundin seiner Lebensgefährtin, ging jedoch keiner Beschäftigung nach. Aus diesem Grund und weil er der dortigen Sprache nicht mächtig war, reiste er wieder aus.
1.3. In Österreich wohnen die Onkel des BF, XXXX und XXXX sowie sein Cousin XXXX . Mit diesen telefoniert der BF eigenen Angaben zufolge jeden Tag und trifft sich jeden zweiten Tag mit jemandem aus diesem Personenkreis. An Freunden nannte der BF XXXX , XXXX und XXXX , welche er während der Ausübung seiner Beschäftigungen kennengelernt habe. Eine besonders enge Bindung zu beiden Großeltern konnte nicht festgestellt werden.
1.4. Der BF lernte seine LG im Jahr 2014 kennen und führt seitdem mit ihr eine Beziehung. Letztere geht und ging im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach. Sie sichert ihren Lebensunterhalt durch finanzielle Unterstützungen ihrer in Bosnien-Herzegowina lebenden Mutter sowie ihrer Großmutter, die ihr bis dato monatlich rund € 1.000,00 zur Verfügung stellen. Aktuell lebt die LG des BF bei einer Freundin namens XXXX , XXXX . Sie führt und führte bisher mit dem BF keinen gemeinsamen Haushalt und ging im Bundesgebiet keiner (legalen) Beschäftigung nach. XXXX verfügt und verfügte – ebenso wie der BF – über keinen inländischen, jedoch über einen bis 30.06.2026 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel.
1.5. In XXXX lebt der Onkel des BF, der zeitweise von dessen Eltern betreut wird. Letztere sichern ihre Existenz durch den Verkauf von Waren auf dem Flohmarkt. Wenn er nach Serbien reiste, hielt sich der BF – teils auch mit seinen Kindern und seine LG – im Haus des Onkels auf.
1.6. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus, kann sich jedoch in dieser Sprache unterhalten. Der BF ist de facto einkommens- und vermögenslos und hat keine Schulden.
1.7. Der BF ging in Österreich bis dato keiner legalen Beschäftigung nach und sicherte seinen Lebensunterhalt zeitweise durch die Ausübung von Tätigkeiten auf Baustellen entgegen den Bestimmungen des AuslBG. Ferner erhält er finanzielle Unterstützung durch seine Verwandten. Er selbst stellte seinen Eltern bei Bedarf zwischen € 100,00 und € 200,00 zur Verfügung, die er dann nach Serbien überweist.
1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat einer Gefahr iSd Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt oder ihm dort die Lebensgrundlage entzogen wäre.
1.9. Der BF war nicht in der Lage darzulegen, weshalb er den vorliegenden Antrag nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt gestellt, sich nicht schon zu einem weiter in der Vergangenheit gelegenen Zeitpunkt behördlich angemeldet und nicht rechtzeitig Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus angeeignet hat.
2. Beweiswürdigung
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom Bundesamt sowie des erkennenden Gerichts – auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung –geführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden serbischen Reisepass wie einen (abgelaufenen) slowakischen Aufenthaltstitel vor, an deren beider Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
2.2.2. Die Geburt in Italien, die in diesem Land verbrachte Kindheit, der dortige Schulbesuch, die fehlende Berufsausbildung und der Wegzug von Italien nach Serbien erschließen sich aus den Angaben des BF vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Da die Ausführungen hinsichtlich der hiernach in Serbien verbrachten Zeit zwischen der Einvernahme vor dem BFA (ein paar Monate) und dem BVwG (zwei bis drei Wochen) auseinanderfallen, konnte über die Dauer der damals in Serbien verbrachten Zeit keine klare Aussage getroffen werden.
Dass sich der BF im Jahr 2014 erstmalig nach Österreich begab, steht anhand seiner Aussagen vor dem BFA und dem Verwaltungsgericht sowie den damit in Einklang zu bringenden Angaben seiner LG fest. Dass er sich – abgesehen von kurzen Unterbrechungen – seitdem permanent im Inland aufgehalten hat, konnte er nicht bescheinigen. Zum Ersten führte er vor der belangten Behörde (AS 74) dezidiert aus, es gäbe keine Nachweise, dass er sich schon so lange in Österreich befinde. Zum Zweiten datiert die erste behördliche Meldung im Bundesgebiet erst mit 27.02.2017 und endete hiernach am 14.07.2017. Dem folgten lediglich für relativ kurze Zeitspannen weitere Meldungen, nämlich zwischen 18.05.2018 und 19.12.2018 und seit 07.11.2025. Somit errechnet sich – mit Stichtag 08.01.2026 – ein Zeitraum von rund 1 Jahr und 2 Monaten (das sind 428 Tage) der summierten Aufenthaltsdauer im Inland. Zum Dritten erscheint es befremdlich, dass der BF – der immerhin eine 8jährige Schulausbildung genossen hat – auch nicht mit Beginn seiner Volljährigkeit im April 2016 kein Interesse zeigte, sich in Österreich anzumelden, um den behaupteten ununterbrochenen Aufenthalt darzutun. Zum Vierten legte der BF seinen „Vorgängerreisepass“ nicht vor, anhand dessen ermittelbar gewesen wäre, ob es schon vor der Ausstellung des aktuellen Reisedokuments am XXXX .2023 längere Verweildauern im Inland gegeben hat. Zum Fünften reiste der BF insbesondere im Jahr 2023 immer wieder nach Serbien, was sich aus den Stempeln seines aktuellen Reisepasses ergibt. So befand er sich 2023 einmal 17, dann wieder 16 Tage außerhalb Österreichs. Schließlich gab er in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, er halte sich seit vorigem Jahr (gemeint 2024) in Österreich auf, seit wann, könne er nicht sagen.
Auch was den Aufenthalt seiner (engeren) Verwandten im Bundesgebiet und die zu diesen vorgebrachten Bindungen betrifft, waren seine diesbezüglichen Aussagen nicht belegbar. Dass er in der Wohnung seiner Tante Unterkunft nimmt, steht außer Zweifel, zumal sich das dahingehende Vorbringen sowohl mit den Angaben des BF vor dem BFA als auch dem Erhebungsbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom XXXX .2025 deckt (Oz 12). Auch die Meldung seiner Kinder an den oben angeführten Anschriften wie seiner LG spiegeln sich im Datenbestand des ZMR wider. Ebenso förderte eine ZMR-Anfrage zu Tage, dass sein Onkel XXXX im XXXX . und sein Cousin XXXX im XXXX gemeldet sind. Hingegen konnte der Aufenthalt eines vermeintlich weiteren Onkels namens XXXX , welcher auch in XXXX wohnhaft sein soll, nicht bescheinigt werden. Die zugrundeliegende Meldeanfrage förderte zwei Personen zu Tage, nämlich einen XXXX geborenen XXXX , der bereits seit Jahren nicht mehr in Österreich gemeldet ist und einen anderen XXXX , welcher aber in XXXX gemeldet ist. Des Weiteren ist zwar ein gewisser XXXX , dem Vernehmen nach der Großvater des BF, in der XXXX gemeldet, die vom BF ins Treffen geführte Großmutter namens XXXX ist jedoch weder an der letztgenannten Adresse noch an der Anschrift XXXX gemeldet. Das Bundesamt ging in seinem Bescheid (AS 94) zwar von der Existenz von Großeltern in Österreich aus, bescheinigte dies in der Beweiswürdigung jedoch nicht, weshalb den dahingehenden Feststellungen kein Beweiswert zukommt.
Die gegen den BF, seine LG und die Kinder im Jahr 2024 von der belangten Behörde erlassenen, aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind aus dem jeweiligen Inhalt des die genannten Personen betreffenden IZR-Auszuges ersichtlich.
Auf die Frage der Existenz gesellschaftlicher Bindungen im Inland hat der BF die unter II.1.3. erwähnten drei Freunde in der mündlichen Verhandlung – ohne Verzögerung – genannt.
Der Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges förderte keine Beschäftigung im Inland zu Tage. Der BF hat vor dem BFA selbst zugestanden, sich seinen Lebensunterhalt teilweise durch die rechtswidrige Ausübung von Erwerbstätigkeiten auf Baustellen finanziert zu haben, wobei er in der mündlichen Verhandlung konkretisierte, er habe wöchentlich zwei bis drei Mal für vier Stunden pro Tag gearbeitet. Ferner würden ihn seine Verwandten finanziell unterstützen und überweise er selbst seinen Eltern bei bedarf immer wieder € 100,00 bis 200,00 nach Serbien (Verhandlungsprotokoll, Seiten 5 unten und 7 unten). Dass diese dort (auch) vom Verkauf von Waren auf dem Flohmarkt leben, hat der BF in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben.
Den Kreis der in Serbien lebenden Verwandten hat der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA (AS 74) beschrieben.
Der BF hat zwar vorgebracht, zwei Deutschkurse besucht, jedoch kein Sprachzertifikat eines bestimmten Niveaus erhalten zu haben (Verhandlungsprotokoll, Seite 8 Mitte). In der Verhandlung konnte er auf die an ihn gestellten Fragen duchwegs auf Deutsch antworten.
Im Rahmen der Verhandlung hat der BF angegeben, an keinen Krankheiten zu leiden. Da er im Bundesgebiet bereits mehrfach „schwarz“ arbeitete und sich keine Hinweise in die gegenteilige Richtung ergaben, kann davon ausgegangen werden, dass er arbeitsfähig ist.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Vermögens- Schulden- und de facto Einkommenslosgikeit hat der BF vor dem Verwaltungsgericht eingestanden, wobei er vermeinte, er habe ein paar Hundert Euro zur Verfügung (Verhandlungsprotokoll, Seite 8 unten).
Zwar normieren die §§ 1 und 2 des Schulpflichtgesetzes die Schulpflicht für dauernd in Österreich aufhältige Kinder, die vor dem 1. September des betreffenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben. Dass die älteren zwei Kinder des BF in Österreich aber tatsächlich Schule besuchen, konnte er nicht darlegen. Weder wurde dies durch ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung bescheinigt, noch ergaben sich sonstige Anhaltspunkte in diese Richtung. Schließlich reiste der BF mit seiner LG und den Kindern am 15.07.2024 für rund 3 Monate nach Serbien, weshalb wegen der späten Rückreise nach Österreich am 25.10.2024 in dieser Zeit ohnehin kein Schulbesuch möglich gewesen wäre.
Zu den unter II.1.9. angesprochenen Umständen befragt vermochte der BF keine zielführende Antwort zu geben, in dem er hierauf jeweils mit „das wusste ich nicht“ erwiderte.
In der Verhandlung wandte der BF ein, er könne in Serbien im Haus seines Onkels nicht wohnen, weil es dort keinen Strom und kein fließendes Wasser gebe und zeigte zu diesem Zweck Fotos vor. Daraus ergeben sich jedoch weder eine Gefahr iSd Art 2 oder 3 EMRK noch eine sonst aussichtslose Lage. So reiste der BF in der Vergangenheit mit seiner LG und seinen Kindern mehrfach nach XXXX , wo er im Haus des Onkels Unterkunft nahm. Ferner leben dort sowohl seine Eltern als auch sein Onkel, deren Situation der BF ebenso wenig als existenzbedrohend geschildert hat. Ferner gab der BF in seiner Befragung vor dem BFA an, er habe das Bundesgebiet – nach Einräumung eines Parteiengehörs am 23.05.2024 – freiwillig verlassen und mit seinen Angehörigen drei Monate in Serbien im Haus des Großvaters verbracht (AS 77). Somit könnte er auch dort (wieder) Unterkunft nehmen. Schließlich zeichnen die auf den Seiten 11 bis 22 des bekämpften Bescheides wiedergegebenen Länderfeststellungen kein derart schlechtes Bild, dass dem BF ein Leben im Herkunftsstaat nicht möglich wäre. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Krankheiten ergaben sich in der Person des BF – wie bereits erwähnt – nicht.
Der letzte Einreisestempel des BF (Seite 6 seines Reisepasses) datiert mit 25.10.2024 und ist in Bezug auf ein danach gelegenes Datum kein Ausreisestempel mehr ersichtlich ist. Deswegen kann davon ausgegangen werden, dass er das Bundesgebiet seitdem nicht mehr verlassen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet:
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
9. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
10. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder
11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
3. geduldet sind (§ 46a) oder
4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)
(4) Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Art 6 Schengener Grenzkondex hält sich der BF – den aktuellen durchgehenden Aufenthalt betreffend – zumindest 22.01.2025 rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Da der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gestellt hat, hat das Bundesamt seine Rückkehrentscheidung zu Recht auf § 52 Abs. 3 FPG gestützt.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.1.2. Der mit „Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK betitelte § 55 AsylG lautet:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Dass im Falle des BF ein Familienleben vorliegt, steht außer Zweifel. Er übersieht jedoch, dass diese ausschließlich aus seinem eigenen Blickwinkel getätigte Sichtweise nicht mit der Realität von Gesetz und Rechtsprechung konformgeht. Die Meinung, er könne außerhalb Österreichs kein Familienleben führen, allein, vermag aus rechtlicher Sicht noch kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu begründen.
Der BF musste sich – unabhängig davon, wie lange er sich nunmehr tatsächlich in Österreich aufhält – zu jedem Zeitpunkt seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein.
3.1.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
3.1.5. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN).
3.1.6. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Der BF hält sich zum Entscheidungszeitpunkt durchgehend seit rund 15 Monaten im Bundesgebiet auf. Einen darüberhinausgehenden permanenten Zeitraum eines Verbleibs in Österreich konnte er nicht dartun. Seine Kinder XXXX und XXXX sind in XXXX in Serbien, seine Tochter XXXX in XXXX geboren. Der Geburtsort seines Sohnes XXXX ist unbekannt. Nimmt man als Ankerpunkt den erstmaligen Aufenthalt des BF in Österreich im Jahr 2014, so ist gesamte Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der BF seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Der BF und seine LG leben getrennt voneinander, wobei die Kinder XXXX und XXXX an der Adresse des BF, seine Tochter XXXX bei der Kindesmutter gemeldet und wohnhaft ist. XXXX ist nicht im Bundesgebiet gemeldet und konnte dessen aktueller Aufenthaltsort nicht zu Tage gefördert werden. Der BF und seine LG führen und führten keinen gemeinsamen Haushalt. All diese Umstände relativieren das gemeinsame Familienleben.
Die Integration des BF in Österreich ist als gescheitert anzusehen. Der BF bemühte sich zu keinem früheren Zeitpunkt um die Erlangung einer – wie auch immer gearteten – Aufenthaltsberechtigung. Er weist keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus auf, ging der Schwarzarbeit nach, ist in keinem Verein oder einer sonstigen Institution tätig und zeigte auch sonst keinerlei Anstrengungen, in Österreich Fuß zu fassen. Zudem überschreitet er aktuell die höchstzulässige Aufenthaltsdauer nach dem Schengener Grenzkodex massiv.
Der BF ist zwar strafrechtlich unbescholten, dieser Umstand allein vermag jedoch die sonst unzureichende Integration nicht hinwegzutäuschen.
Im Übrigen weist der BF durchwegs Bindungen zu Serbien auf. Abgesehen von der Vielzahl der dort lebenden Verwandten nahm er entweder (auch mit seiner Familie) bei seinem Onkel in XXXX oder – wie zuletzt – bei seinem Großvater Unterkunft. Ferner spricht der BF Serbisch auf Muttersprachenniveau. Er wuchs zwar in Italien auf, hat jedoch – gegenwartsbezogen – zum Herkunftsstaat engere Bindungen.
Zudem ist der BF finanziell stark von seinen Verwandten finanziell und kann sich aus legalen Quellen nicht aus eigenem erhalten.
Zwar hat eine während eines unsicheren Aufenthalts erlangte Integration nicht zur Konsequenz, dass dieser überhaupt kein Gewicht beizumessen ist, jedoch kann der BF nicht einmal ansatzweise auf eine solche zurückblicken (siehe dazu VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN).
Im Ergebnis stehen weder der Erlassung einer Rückkehrentscheidung noch der Versagung eines Aufenthaltstitels rechtliche Hindernisse entgegen. Der BF hätte auch in Zukunft die Möglichkeit, unter Einhaltung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer – wie schon bisher – zwischen Österreich und Serbien hin- und herzupendeln.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:
3.3.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe ableitbar sind, denen eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG zu entnehmen wäre.
Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Vielmehr reiste er bereits in der Vergangenheit nach Serbien und hielt sich dort auf, bevor sie sich wiederrum in das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum begab.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Serbien für unzulässig erklärt.
Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Frist für die freiwillige Ausreise:
3.4.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
3.4.2. Die belangte Behörde hat dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt, konnte das Vorliegen besonderer Gründe iSd § 55 Abs. 3 FPG nicht festgestellt werden und wurden solche auch nicht konkret vorgebracht, sodass die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen war.
Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde zur Gänze abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Zu Spruchteil B)
Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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