Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1995, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2023, L524 2206616 2/9E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber, einem irakischen Staatsangehörigen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt, eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise gewährt und gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
2. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision verband der Revisionswerber mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er brachte dazu vor, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Hingegen bestehe bei Versagung der aufschiebenden Wirkung die konkrete Gefahr, dass der Revisionswerber abgeschoben werde, dadurch in sein geschütztes Privat und Familienleben eingegriffen werde und er in eine ausweglose Lage gebracht werde. Die nachträgliche Erteilung eines Aufenthaltstitels könnte die drohenden Nachteile nicht wettmachen.
3.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab der Vorlage der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3.2. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014; VwGH 18.9.2019, Ra 2019/04/0111; je mwN).
4.1. Im gegenständlichen Fall legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht konkret dar. Soweit er mit seiner drohenden Abschiebung, dem damit verbundenen Eingriff in sein geschütztes Privat und Familienleben bzw. der Versetzung in eine ausweglose Lage argumentiert sowie weiters releviert, die nachträgliche Erteilung eines Aufenthaltstitels könnte die Nachteile nicht wettmachen, beschränkt er sich auf bloß allgemein und pauschal gehaltene, nicht näher konkretisierte und substanziierte Behauptungen, mit denen der (strengen) Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird.
Derartige nur vage und unbestimmt gehaltene Ausführungen lassen einen unverhältnismäßigen Nachteil jedenfalls nicht erkennen und stellen somit keine taugliche Grundlage für die gebotene Durchführung einer Abwägung mit den berührten gegenteiligen öffentlichen Interessen bzw. den Interessen anderer Parteien dar.
4.2. Auf das soweit über den Aufschiebungsantrag hinausgehende - Revisionsvorbringen ist in dem Zusammenhang nicht abzustellen, zumal dies (bereits) auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Erkenntnisses hinausliefe, zu der der Verwaltungsgerichtshof im Provisorialverfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 6.2.2021, Ra 2021/22/0025, mwN).
5. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber unstrittig erst im Juli 2021 wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, versuchter schwerer Körperverletzung gemäß §§ 84 Abs. 4, 15 Abs. 1 StGB und pornographischer Darstellung Minderjähriger gemäß § 207a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 Z 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt und deshalb auch in Strafhaft angehalten wurde.
Im Hinblick auf das der Strafdelinquenz zugrunde liegende schwerwiegende Fehlverhalten, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse gegeben ist, stünden der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls auch beachtliche öffentliche Interessen entgegen.
6. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 9. August 2023
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