Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, über die Revision des B N, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Jänner 2024, VGW 151/073/7996/202314, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens sowie Zurückweisung von Anträgen auf Aufenthaltskarte und Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1.1. Der Revisionswerber, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, ging nach der Aktenlage erstmals im Jahr 1997 eine Ehe ein, die nach knapp drei Jahren geschieden wurde und aus der ein Kind entstammt. In der Folge unterhielt er eine längere Beziehung mit S S, einer nordmazedonischen Staatsangehörigen, wobei aus dieser Verbindung drei Kinder (geboren 2000, 2002 und 2007) hervorgingen.
Ab Juli 2011 war der Revisionswerber (mit Unterbrechungen) in Wien gemeldet. Im Mai 2013 und im Jänner 2014 beantragte er im Inland jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß RotKarte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG, wobei diese Anträge rechtskräftig abgewiesen wurden. In weiterer Folge wurde er zunächst zur freiwilligen Ausreise aufgefordert, im Jahr 2015 wurde eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen.
1.2. Im April 2016 schloss der Revisionswerber die Ehe mit E N, einer slowakischen Staatsangehörigen. Unter Berufung auf diese Ehe beantragte er am 8. Jänner 2018 beim Landeshauptmann von Wien (Behörde) die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG. Die Behörde ersuchte die Landespolizeidirektion Wien (LPD) um Überprüfung gemäß § 37 Abs. 4 NAG. Die LPD berichtete nach Erhebungen, dass die Ehegatten vor allem im Hinblick auf die damalige Schwangerschaft der E N ein Eheleben führten und von keiner Aufenthaltsehe auszugehen sei. Dem Revisionswerber wurde daraufhin im Mai 2018 eine Aufenthaltskarte mit fünfjähriger Gültigkeit ausgestellt.
Am 28. Februar 2023 beantragte er die weitere Ausstellung einer Aufenthaltskarte.
2.1. Mit Bescheid vom 18. April 2023 nahm die Behörde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend den Antrag vom 8. Jänner 2018 von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wieder auf, wies unter einem diesen Antrag und den weiteren Antrag vom 28. Februar 2023 gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurück und stellte fest, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, bei der mittlerweile geschiedenen Ehe des Revisionswerbers mit E N habe es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt.
2.2. Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Ferner sprach es aus, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3.2. Das Verwaltungsgericht stellte (soweit nicht bereits oben wiedergegeben) im Wesentlichen fest:
Der Revisionswerber habe E N im Dezember 2015 über Vermittlung eines Freundes kennengelernt und sei kurz darauf bei ihr in ihre Wohnung, wo sie mit ihren drei Kindern (aus anderen Verbindungen) gelebt habe eingezogen. Im April 2016 habe er in der Slowakei die Ehe mit E N geschlossen, weil diese schwanger geworden sei und weil zudem beabsichtigt gewesen sei, das Einreiseverbot zu beseitigen.
Nach zwei Fehlgeburten habe E N im August 2018 ein gemeinsames Kind zur Welt gebracht. Während ihres geburtsbedingten Spitalsaufenthalts habe der Revisionswerber die Einreise seines älteren Sohnes (aus der Beziehung mit S S) organisiert. In der Folge habe dieser Sohn zunächst seinen Hauptwohnsitz an der Anschrift der E N begründet. Im Februar 2019 habe der Revisionswerber schließlich eine Wohnung angemietet, wo der Sohn vorerst einen Nebenwohnsitz und ab Juni 2019 den Hauptwohnsitz begründet habe.
Im Oktober 2019 habe der Revisionswerber E N verlassen und im November 2019 ebenso seinen Hauptwohnsitz an der Anschrift der von ihm gemieteten Wohnung gemeldet. Unmittelbar darauf hätten dort auch seine weiteren Kinder (aus der Beziehung mit S S) ihren Hauptwohnsitz gemeldet.
Im September 2020 sei die Ehe zwischen dem Revisionswerber und E N nachdem diese bereits im Jänner 2020 eine Scheidungsklage eingereicht hatte im Einvernehmen rechtskräftig geschieden worden.
Im Dezember 2020 habe S S eine Strafanzeige gegen E N wegen Körperverletzung erstattet, weil E N sie als sie mit dem Revisionswerber in einem Auto gesessen sei an den Haaren und am Nacken gepackt habe.
Im Jahr 2021 habe die Behörde die LPD erneut um Überprüfung gemäß § 37 Abs. 4 NAG ersucht. Die LPD habe daraufhin berichtet, dass vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe zwischen dem Revisionswerber und E N auszugehen sei.
Im Jahr 2022 habe der Revisionswerber letztlich die Ehe mit S S geschlossen. Diese habe bereits von November 2019 bis Juli 2020 (mit kurzer Unterbrechung) einen Nebenwohnsitz bei ihrem in Wien lebenden Vater und von Jänner 2021 bis April 2022 (mit mehrmonatigen Unterbrechungen) sowie seit Dezember 2022 bis dato ihren Hauptwohnsitz beim Revisionswerber an der Anschrift der von ihm gemieteten Wohnung gehabt.
Bei der Ehe zwischen dem Revisionswerber und E N habe es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt. Die Ehe sei seitens des Revisionswerbers nur deshalb geschlossen worden, um ihm die Erteilung einer Aufenthaltskarte zu ermöglichen und um in weiterer Folge seine drei in Mazedonien lebenden Kinder und deren Mutter nachzuholen.
3.3. Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus:
„Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beschwerdeverfahrens kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass es sich bei der in Rede stehenden Ehe um eine sogenannte Aufenthaltsehe gehandelt hat. Für dieses Beweisergebnis spricht zunächst der Umstand, dass der Bf Frau [E N] zu einem Zeitpunkt kennen gelernt hat, als er sich illegal in Österreich aufhielt. Der Bf gab in der Verhandlung selbst an, im November 2015 einem Freund gesagt zu haben, dass er eine Frau suche und habe ihm dieser Frau [E N] ‚vermittelt‘. Der Bf ist kurz nach dem Kennenlernen bei Frau [E N] eingezogen und wurde diese auch rasch schwanger, weshalb die Eheschließung erfolgte. Wie [...] Frau [E N] angab, waren sie und der Bf danach sehr bemüht, das Einreiseverbot ‚wegzubekommen‘, was aufgrund einer weiteren Schwangerschaft nach zwei Fehlgeburten auch gelang. Aus Sicht des Gerichtes hat der Bf Ende 2015 gezielt nach einer Ehefrau gesucht, um seinen illegalen Aufenthalt zu legalisieren mit dem weiteren Ziel, seine Familie aus Mazedonien nachzuholen, zumal ein Antrag auf Erteilung einer Rot Weiß Rot Karte [...] im Jahr 2014 abgewiesen wurde. Das Familienleben mit Frau [E N] wurde seitens des Bf nur zum Schein geführt und diese über seine Motive getäuscht.
Für diese Annahme spricht auch, dass der Bf im Sommer 2018 als Frau [E N] wegen der Entbindung im Krankenhaus war mit der Familienzusammenführung begann und seinen Sohn [...] nach Wien holte. Die glaubwürdige Schilderung der Zeugin [E N], wonach der Bf danach sein Verhalten ihr gegenüber veränderte und seine Aufmerksamkeit auf seinen Sohn [...] richtete und in weiterer Folge im Februar 2019 eine eigene Wohnung [...] anmietete, in der zunächst der Sohn nebenwohnsitzlich gemeldet wurde, unterstreicht diese Annahme. Drei Jahre nach der Eheschließung, im November 2019 reisten die anderen beiden Kinder mit ihrer Mutter nach Wien. Damit war die Familienzusammenführung des Bf abgeschlossen. Er selbst und die Kinder waren im November 2019 allesamt in obiger Wohnung gemeldet. Die Kindesmutter war zwar zunächst bei ihrem in Wien lebenden Vater gemeldet, jedoch ist davon auszugehen, dass der Bf mit ihr ein gemeinsames Familienleben führte.
Auch aufgrund des Umstandes, dass der Bf während der Ehe mit Frau [E N] laufend telefonischen Kontakt zur Kindesmutter pflegte, ist zu schließen, dass diese Beziehung zumindest zum Zeitpunkt des Kennenlernens des Bf mit Frau [E N] bestand und die Familienzusammenführung gemeinsam geplant war. Dafür sprechen auch die im Bericht der LPD Wien vom 11.5.2021 enthaltenen Fotos vom 15.2.2020, 16.3.2020, 12.4.2020 sowie 11.6.2020, die den Bf in wechselnden Konstellationen unter anderem mit seinen Kindern und deren Mutter zeigen. Diese Fotos vermitteln den Eindruck einer harmonischen Familie. Die Behauptung des Bf in der mündlichen Verhandlung, er habe die Kindesmutter auf Drängen der Kinder 2022 geheiratet und bis dahin keine Beziehung mit ihr gehabt, ist nicht nur aufgrund der Fotos, sondern auch des Umstandes, dass diese seit Jänner 2021 ihren Nebenwohnsitz bei ihm begründete, unglaubwürdig. Nicht minder unglaubwürdig ist die Behauptung des Bf in der Verhandlung, Frau [S S] im Dezember 2020 zufällig in der Wohnung eines Cousins getroffen zu haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die beiden seit November 2019 ein gemeinsames Familienleben führten und unter anderem gemeinsam Verwandte besuchten.
Angesichts dieser Beweisergebnisse ist mit Gewissheit davon auszugehen, dass es sich bei der vom Bf mit Frau [E N] geschlossenen Ehe um eine sogenannte Aufenthaltsehe gehandelt hat, zumal der Bf diese Ehe nur einging, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und in weiterer Folge seine in Mazedonien lebende Familie nachzuholen. Ungewöhnlich an dieser Konstellation ist zwar der Umstand, dass Frau [E N] dreimal von dem Bf schwanger wurde und ein gemeinsames Kind gebar. Allerdings ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Bf diese Beziehung nur deshalb einging, um sein eigentliches Ziel, nämlich die geplante Familienzusammenführung, umzusetzen. Das Familienleben mit Frau [E N] wurde nur zum Schein geführt und diese über die wahren Motive vom Bf getäuscht.“
3.4. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, der Revisionswerber habe die Ehe mit E N lediglich zum Schein geschlossen, ohne mit ihr ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zu führen (ein solches sei von ihm nur fingiert worden). Er habe sich daher im Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltskarte mit Irreführungsabsicht auf die Aufenthaltsehe berufen. Auch ein relevanter Ermittlungsmangel der Behörde sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG seien daher erfüllt.
4.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, in der unter dem Aspekt des Verstoßes gegen näher zitierte Judikatur unter Bekämpfung vor allem der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Feststellungen im Ergebnis geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe zwischen dem Revisionswerber und E N ausgegangen.
4.2. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hatin einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision ist - wegen relevanter Begründungsmängel in Bezug auf die Feststellungen und vor allem die Beweiswürdigung - zulässig und berechtigt.
6.1. Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind Erkenntnisse von den Verwaltungsgerichten zu begründen. Die Begründung hat mit Blick auf § 17 VwGVG jenen Anforderungen zu entsprechen, die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden (vgl. etwa VwGH 9.8.2018, Ra 2016/22/0104, Pkt. 6.1., mwN).
6.2. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichekonkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, infolge derer bei Vorliegen widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung gerade jener Sachverhalt festgestellt wurde, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben (vgl. etwa VwGH 23.7.2021, Ra 2018/22/0111, Pkt. 7.2., mwN). Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0063, Rn. 10, mwN).
6.3. Lässt eine Entscheidung die notwendigen Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei bzw. die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, so führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. VwGH 19.6.2024, Ra 2023/22/0001, Rn. 11, mwN).
7.1. Vorliegend wird das angefochtene Erkenntnis den soeben aufgezeigten Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung zum einen deshalb nicht gerecht, weil es Feststellungen teils vermissen lässt und die getroffenen Feststellungen teils auch widersprüchlich sind.
7.2. Was den erstgenannten Gesichtspunkt betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Ehe wie auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft aus einer Geschlechts , Wohnungsund Wirtschaftsgemeinschaft besteht, wobei das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an, wobei aber dem Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft überragende Bedeutung beizumessen ist (vgl. etwa VwGH 23.5.2023, Ra 2021/22/0252, Rn. 12, mwN).
Gegenständlich traf das Verwaltungsgericht zum nach dem Vorgesagten für das Führen einer Ehe vorrangig maßgeblichen Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. zu deren näherer Umschreibung etwa VwGH 23.3.2004, 2001/11/0075, Pkt. 2., mwN) keine Feststellungen.
7.3. Was den (oben) zweitgenannten Aspekt anbelangt, so stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, der Revisionswerber habe im April 2016 die Ehe mit E N geschlossen, „weil Frau [E N] schwanger wurde und zudem beabsichtigt war, das Einreiseverbot zu beseitigen“. Hingegen traf es in der Folge die Feststellung, die Ehe sei von ihm „nur deshalb geschlossen“ worden, „um ihm die Erteilung einer Aufenthaltskarte zu ermöglichen und in weiterer Folge seine drei in Mazedonien lebenden Kinder und deren Mutter nachzuholen.“
Dem aufgezeigten Widerspruch kommt erhebliche Bedeutung zu, weist doch die zunächst getroffene Feststellung auf das Vorliegen einer (echten) Ehe hin, wohingegen die spätere Konstatierung die Erfüllung des Tatbestands des § 30 Abs. 1 NAG nahelegt (vgl. etwa auch VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177).
8.1. Das angefochtene Erkenntnis wird den oben aufgezeigten Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung zum anderen deshalb nicht gerecht, weil insbesondere die Beweiswürdigung erhebliche Mängel aufweist.
8.2. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auch die Beweiswürdigung (in demselben Punkt wie die Feststellungen) teils in sich widersprüchlich ist. So führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, der Revisionswerber sei kurz nach dem Kennenlernen bei E N eingezogen, wobei „diese auch rasch schwanger“ geworden sei, „weshalb die Eheschließung erfolgte“. Demgegenüber hielt es in der Folge fest, der Revisionswerber sei die Ehe „nur“ deshalb eingegangen, „um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und [...] seine in Mazedonien lebende Familie nachzuholen“; sein „eigentliches Ziel“ sei gewesen, „die geplante Familienzusammenführung, umzusetzen“.
Dem soeben aufgezeigten Widerspruch kommt wie schon oben (Pkt. 7.3.) festgehalten wurde erhebliche Bedeutung zu.
8.3. Zu den weiteren Mängeln der Beweiswürdigung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist insofern einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es um die Schlüssigkeit des zugrundeliegenden Denkvorgangs sowie ferner darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (vgl. etwa VwGH 14.6.2022, Ra 2021/22/0128, Rn. 13, mwN).
Vorliegend ist wie im Folgenden zu zeigen sein wird die Beweiswürdigung unschlüssig, weil sich das Verwaltungsgericht mit wesentlichen gegen das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprechenden Beweisergebnissen nicht (hinreichend) auseinandergesetzt hat.
9.1. Das Verwaltungsgericht vertritt im Ergebnis die Ansicht, der Revisionswerber habe von Beginn an ein Familienleben mit E N nur zum Schein geführt bzw. die Ehe bloß fingiert, während seine tatsächliche Absicht darauf gerichtet gewesen sei, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu legalisieren und seine Kinder (aus der früheren Beziehung mit S S) sowie auch S S selbst nach Österreich zu holen.
Demgegenüber sei laut der Aussage der E N die Ehe nur deshalb geschlossen worden, weil E N kurz nach dem Kennenlernen vom Revisionswerber erstmals schwanger geworden sei. E N sei daraufhin vom Revisionswerber gefragt worden, ob sie ihn heiraten wolle. Auch der Revisionswerber habe so E N weiter versichert, dass er eine gemeinsame Zukunft mit ihr haben wolle. Die diesbezüglichen Angaben der E N wurden vom Revisionswerber dahingehend bestätigt, dass von Anfang an klar gewesen sei, dass er und E N heiraten wollten.
Das Verwaltungsgericht setzte sich mit den soeben wiedergegebenen für das Eingehen einer (echten) Ehe zwischen dem Revisionswerber und E N sprechenden Beweisergebnissen nicht schlüssig auseinander.
In dem Zusammenhang erscheint auch nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht im Umstand des Kennenlernens des Revisionswerbers und der E N durch einen gemeinsamen Freund für sich genommen einen Hinweis auf eine Aufenthaltsehe erblickte.
Ebenso kann unter Bedachtnahme auf die oben dargestellten Aussagen aus dem Umstand, dass sich der Revisionswerber zunächst unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass er die Ehe bloß zur Legalisierung seines Aufenthalts geschlossen habe.
9.2. Zum weiteren Verlauf ihrer Beziehung nach der Eheschließung im April 2016 gaben der Revisionswerber und E N übereinstimmend an, dass sie bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes im August 2018 ein gut funktionierendes Eheleben geführt hätten. Der Revisionswerber schilderte etwa, dass E N damals arbeiten gegangen sei, während er ihre Tochter zur Schule gebracht habe, mit dem Hund „hinausgegangen“ sei, sich um den Haushalt gekümmert habe und E N von der Arbeit abgeholt habe. E N gab ebenso an, dass sie in jener Zeit mit dem Revisionswerber ein sehr harmonisches Eheleben geführt habe und die eheliche Beziehung sehr gut funktioniert habe. Diese übereinstimmende Darstellung wird insbesondere dadurch bestätigt, dass E N in dem betreffenden Zeitraum dreimal schwanger wurde, wobei sie zunächst zwei Fehlgeburten hatte und letztlich im August 2018 ein gemeinsames Kind zur Welt brachte.
Warum das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen vom Vorliegen einer seitens des Revisionswerbers lediglich zum Schein geführten bzw. fingierten Ehe ausging, ist nicht schlüssig begründet.
Vor allem die Schwangerschaften der E N weisen auf das Vorliegen einer (echten) Ehe hin. Insofern beschränkte sich das Verwaltungsgericht jedoch (offenbar in der Annahme, dass ohnehin eine Aufenthaltsehe vorliege) darauf, diesen gewichtigen Umstand als „ungewöhnlich“ abzutun, anstatt sich damit näher auseinander zu setzen.
Die Beweiswürdigung ist ferner insoweit nicht nachvollziehbar, als das Verwaltungsgericht auch im gemeinsamen Bemühen der Ehegatten, nach der Eheschließung das Einreiseverbot des Revisionswerbers „wegzubekommen“, einen Hinweis auf eine Aufenthaltsehe erblickte. Dieser Umstand weist ebenso eher auf das Vorliegen einer (echten) Ehe hin, in deren Rahmen die „Partner Freud und Leid miteinander teilen sowie einander Beistand und Dienste leisten“ (vgl. etwa VwGH 8.2.2023, Ra 2021/22/0020, Rn. 27, mwN).
9.3. Zum weiteren Fortgang ihrer Verbindung sagten der Revisionswerber und E N im Wesentlichen übereinstimmend aus, dass es ab der Geburt des gemeinsamen Kindes im August 2018 zu zunehmenden Streitigkeiten gekommen sei. Auslösendes Moment hierfür sei gewesen, dass der Revisionswerber seinen älteren Sohn (aus der früheren Beziehung mit S S) nach Wien holen wollte, womit E N nicht einverstanden gewesen sei. Zwar sei nach Darstellung des Revisionswerbers mit E N abgesprochen gewesen, dass im Lauf der Zeit auch seine eigenen Kinder nach Wien kommen sollten. Dies wurde ebenso von E N dahingehend bestätigt, dass über dieses Thema gesprochen worden sei und in dem Zusammenhang sogar die Anschaffung eines Hauses oder einer größeren Wohnung angedacht gewesen sei. Allerdings habe so E N weiter der Revisionswerber letztlich seinen älteren Sohn ohne ihre Zustimmung eigenmächtig nach Wien geholt, worüber sie sehr verärgert gewesen sei, da in der Ehewohnung kein Platz gewesen sei und sie keine Privatsphäre mehr gehabt habe. Dies habe zu zunehmenden Auseinandersetzungen geführt, im Zuge derer sich auch der Revisionswerber sehr verändert habe, indem er fortan mehr Zeit mit seinem älteren Sohn verbracht und diesen den Kindern der E N vorgezogen habe. Der Revisionswerber bestätigte gleichfalls eine fortschreitende Entfremdung, indem er etwa schilderte, dass E N letztlich seinen älteren Sohn „aus der Wohnung geschmissen“ und auch ihn selbst wiederholt „vor die Tür gesetzt“ habe. Er habe sich daher letztlich veranlasst gesehen, im Februar 2019 eine (eigene) Wohnung anzumieten, in die zunächst sein Sohn und dann auch er selbst, nachdem er im Zuge fortwährender Streitigkeiten im Oktober 2019 endgültig die Ehewohnung verlassen hatte, gezogen seien. Wie der Revisionswerber und E N ferner einhellig angaben, habe der Revisionswerber schließlich im November 2019 auch seine beiden anderen Kinder (aus der früheren Beziehung mit S S) nach Wien geholt und mit ihnen fortan in seiner Wohnung zusammengelebt.
Mit den soeben wiedergegebenen Beweisergebnissen die ebenso auf das Vorliegen einer (echten) Ehe, die im Lauf der Zeit wegen Streitigkeiten gescheitert ist, hinweisen setzte sich das Verwaltungsgericht gleichfalls nicht nachvollziehbar auseinander.
In dem Zusammenhang erscheint vor allem nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht bei den dargestellten Beweisergebnissen im vom Revisionswerber und E N zunächst gemeinsam geplanten Nachzug der Kinder nach Österreich einen Hinweis auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sah. Das Gleiche gilt für die ohne Weiteres auch mit den stetig zunehmenden Auseinandersetzungen und dem Scheitern der Beziehung mit E N erklärbare Beschaffung einer eigenen Wohnung durch den Revisionswerber.
9.4. Was schließlich das Verhältnis des Revisionswerbers zu S S betrifft, so lebten die drei gemeinsamen Kinder vorerst unstrittig im Herkunftsstaat bei S S. Im Hinblick darauf hätten wie der Revisionswerber und E N einhellig aussagten sowohl bis zu ihrer Eheschließung als auch darüber hinaus regelmäßige telefonische Kontakte des Revisionswerbers mit den Kindern und auch mit S S stattgefunden.
Da der Revisionswerber noch vor der Trennung von E N seinen älteren Sohn und nach der Trennung auch seine beiden anderen Kinder (aus der früheren Beziehung mit S S) nach Wien holte, habe sich in der Folge auch S S immer wieder in Österreich aufgehalten. Sie habe sich im Zuge dessen wie der Revisionswerber schilderte sowohl bei ihrem in Wien lebenden Vater als auch bei ihren Kindern aufgehalten, um für diese zu sorgen. Einen Wohnsitz habe sie vorerst an der Anschrift des Vaters und später an der Anschrift des Revisionswerbers und der Kinder gemeldet gehabt. Wie der Revisionswerber weiters ausführte, seien er und S S sich im Lauf der Zeit wieder näher gekommen und hätten letztlich im Jahr 2022 auch auf Drängen ihrer Kinder die Ehe geschlossen.
Auch mit diesen Beweisergebnissen setzte sich das Verwaltungsgericht in der Beweiswürdigung nicht hinreichend auseinander.
Nicht nachvollziehbar erscheint insbesondere, warum das Verwaltungsgericht von einer „Beziehung“ des Revisionswerbers mit S S zumindest bis zum Kennenlernen der E N ausging, legte es doch diesbezügliche Anhaltspunkte nicht dar. Die regelmäßigen telefonischen Kontakte des Revisionswerbers mit den Kindern und mit S S vor und nach der Eheschließung mit E N weisen ebenso nicht zwingend auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit E N hin, sondern könnten ohne Weiteres damit erklärt werden, dass der Revisionswerber fortwährend an der Entwicklung seiner Kinder interessiert war und daran teilnahm.
Der weitere Umstand, dass sich nach der Übersiedlung der Kinder auch S S immer wieder in Wien bei ihrem hier lebenden Vater und ihren Kindern aufhielt, weist ebenfalls nicht notwendigerweise auf eine damalige Nahebeziehung zwischen dem Revisionswerber und S S hin, aus der allenfalls auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit E N geschlossen werden könnte. Dem stehen auch die vorgelegten Fotos, die allesamt nach dem Zeitpunkt datieren, zu dem der Revisionswerber E N bereits verlassen hatte, nicht entgegen, können diese doch damit erklärt werden, dass S S weiterhin für ihre Kinder sorgte und sich dabei (auf den Fotos ersichtliche) Zusammenkünfte auch mit dem Revisionswerber ergaben.
Aus der letztlich im Jahr 2022 erfolgten Eheschließung mit S S lassen sich gleichfalls keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ableiten, dass der Revisionswerber die vorangehende Ehe mit E N nur zum Schein geschlossen bzw. fingiert habe, um seinen Aufenthalt zu legalisieren und in der Folge seine Kinder sowie S S nach Österreich zu holen. Vielmehr erscheint die Eheschließung mit S S durchaus damit erklärbar, dass nach dem Scheitern der Beziehung mit E N zwischen dem Revisionswerber und S S im Zuge der vermehrten persönlichen Kontakte aufgrund der gemeinsamen Kinder wieder eine Nahebeziehung entstand und die beiden schließlich im Jahr 2022 die Ehe miteinander eingingen.
10. Indem sich das Verwaltungsgericht mit all dem nicht nachvollziehbar und überprüfbar auseinandersetzte, hat es das angefochtene Erkenntnis mit erheblichen Begründungsmängeln belastet. Die Entscheidung war deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
11. Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. März 2026
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