Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B N, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7 11/15, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Jänner 2024, VGW 151/073/7996/2023 14, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens und Zurückweisung von Anträgen auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers, eines nordmazedonischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2023 mit dem die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über seinen Antrag vom 8. Jänner 2018 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG und die Zurückweisung dieses Antrags sowie seines weiteren derartigen Antrags vom 28. Februar 2023 ausgesprochen und zudem festgestellt wurde, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle als unbegründet ab.
2. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Aufschiebungsantrag verbundene Revision. Der Antrag wird damit begründet, dass die Umsetzung der angefochtenen Entscheidung einen unverhältnismäßigen und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bedeuten würde, da der Revisionswerber gezwungen wäre, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, wo er keine Aussicht auf Hilfestellung hätte, was einen massiven Eingriff in seine Rechte darstellte. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
3.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
3.2. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag unter anderem zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzutun, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/17/0102, Pkt. 4., mwN).
4.1. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass der Revision die aufschiebende Wirkung schon deshalb zu versagen ist, weil es an der behaupteten Vollzugsmöglichkeit fehlt. Das angefochtene Erkenntnis ist nämlich für sich genommen einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG dahingehend, dass der Revisionswerber nach Nordmazedonien abgeschoben werde bzw. ihm die zwangsweise Rückkehr dorthin drohe, nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 4.6.2014, Ra 2014/01/0003 [zur Abweisung eines Asylantrags ohne sofortige Erlassung einer Rückkehrentscheidung]).
4.2. Ferner legt der Revisionswerber auch keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten (vgl. oben Pkt. 3.2.) dar. Sein diesbezügliches Vorbringen (vgl. oben Pkt. 2.) beschränkt sich auf allgemein und pauschal gehaltene, nicht näher konkretisierte und substanziierte Behauptungen, mit denen der (strengen) Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird. Derartige nur vage und unbestimmt gehaltene Ausführungen (wonach eine Rückkehr in den Herkunftsstaat erforderlich sei und dort keine Aussicht auf Hilfestellung bestehe) lassen einen unverhältnismäßigen Nachteil des Revisionswerbers nicht erkennen und stellen somit keine taugliche Grundlage für die gebotene Durchführung einer Abwägung mit den berührten gegenteiligen öffentlichen Interessen bzw. den Interessen anderer Parteien dar (vgl. etwa VwGH 18.8.2022, Ra 2022/17/0128, Pkt. 4.; 24.7.2024, Ra 2024/17/0054, Pkt. 5., mwN).
Wien, am 4. September 2024
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