Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des A C, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 12. Jänner 2026, Zl. LVwG 62.8-5812/2025-6, betreffend die Steiermärkische Kultur-und Sportförderungsabgabe für die Jahre 2024 und 2025 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ORF Beitrags Service GmbH; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss
gefasst:
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 8. April 2025 wurden von der ORF Beitrags Service GmbH (OBS) dem Revisionswerber für die Jahre 2024 und 2025 der ORF-Beitrag in der Höhe von 367,20 € sowie die Steiermärkische Kultur-und Sportförderungsabgabe in der Höhe von 112,80 €, somit in Summe 480 € vorgeschrieben.
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber eine Bescheidbeschwerde. Unter der Überschrift „1. Beschwerdegegenstand:“ führt er aus:
„Gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 10.04.2025, zu Beitragsnummer [...], dem Beschwerdeführer am 15.04.2025 zugestellt erhebt der Beschwerdeführer gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz nachstehende
BESCHWERDE und ANTRAG
an das zuständige Bundesverwaltungsgericht.“
3 Unter der Überschrift „3. Beschwerdepunkte:“ führte der Revisionswerber aus, dass er sich unter anderem in seinem Recht auf „Erlassung eines Bescheides durch eine (zuständige) Behörde“, „Gleichheit vor dem Gesetz“ und „Unverletzlichkeit des Eigentums“ verletzt erachtet. Er beantragte unter anderem, den „angefochtenen Bescheid“ aufzuheben und das Verfahren zur Gänze einzustellen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die (zuständige) Erstbehörde zurückzuverweisen.
4 Diese Beschwerde legte die OBS am 23. Dezember 2025 dem LVwG vor.
5 Mit dem angefochtenen Beschluss, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das LVwG die Beschwerde als unzulässig zurück. Begründend führte es aus, in der Beschwerde sei explizit nur der ORF-Beitrag angefochtenen worden und nicht (auch) die Steiermärkische Kultur-und Sportförderungsabgabe. Sämtliche Ausführungen und Anträge in der Beschwerde bezögen sich ausschließlich auf das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und richteten sich explizit an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Der Wortlaut der Beschwerde sei diesbezüglich eindeutig und die Beschwerde, deren Vorlage durch die OBS gleichzeitig auch an das BVwG erfolgt sei, seitens des LVwG daher zurückzuweisen.
6 Gegen diesen Beschluss wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, dass LVwG sei zweifelsfrei zuständig, über die Rechtmäßigkeit der Steiermärkischen Kultur-und Sportförderungsabgabe zu entscheiden. Diese stehe mit dem ORF-Beitrag „in einem untrennbaren Verhältnis“. Es könne nicht sein, dass die OBS die Beschwerde an das LVwG weiterleite und dem Revisionswerber dann das Recht genommen werde, dass über die Steiermärkische Kultur-und Sportförderungsabgabe meritorisch entschieden werde. Bei richtiger, rechtlicher Beurteilung hätte das LVwG das Verfahren unterbrechen und abwarten müssen, wie das BVwG entscheide.
7 Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als nicht zulässig.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Das LVwG wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil explizit nur die Vorschreibung des ORF-Beitrages und nicht (auch) die Steiermärkische Kultur-und Sportförderungsabgabe in Beschwerde gezogen worden sei.
12 Dagegen bringt die Revision vor, das LVwG sei für Beschwerden gegen die Steiermärkische Kultur-und Sportförderungsabgabe zuständig, zumal die OBS die Beschwerde an dieses für eine inhaltliche Entscheidung weitergeleitet habe.
13 Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (vgl. VwGH 8.4.2026, Ra 2025/15/0035, mwN).
14 Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH 6.10.2023, Ra 2022/11/0129, mwN).
15 Gegenständlich stellen sich die bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrages und der Steiermärkischen Kultur-und Sportförderungsabgabe als trennbare Bescheidsprüche dar, welche auch separat mit Beschwerde bekämpft werden können.
16 Im angefochtenen Erkenntnis ist das LVwG vor dem Hintergrund der konkreten Beschwerde des Revisionswerbers und ihres eindeutigen Wortlauts davon ausgegangen, dass mit ihr nur der ORF-Beitrag bekämpft worden sei.
17 Die Revision zeigt nicht auf, inwiefern die Erwägungen des LVwG, wonach der Revisionswerber sich in der Bescheidbeschwerde nicht gegen die Vorschreibung der Steiermärkischen Kultur-und Sportförderungsabgabe wendete, vor dem Hintergrund der konkreten Beschwerde und ihres Wortlauts an einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel leiden würden.
18 Da das LVwG von seiner Unzuständigkeit ausgeht, war es im Übrigen auch nicht angehalten, das gegenständliche Verfahren bis zu einer korrespondierenden Entscheidung des BVwG auszusetzen, weshalb auch dieses Argument des Revisionswerbers ins Leere geht.
19 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 10.12.2025, Ra 2022/05/0150, mwN).
20 Mangels Überschreitens der Zulässigkeitsschwelle war es dem Verwaltungsgerichtshof daher verwehrt, Fragen der allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses aufzugreifen (vgl. VwGH 24.7.2024, Ro 2022/05/0017, mwN).
21 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden