Die Verpflichtung nach Art. 6 EMRK entspricht inhaltlich jener nach Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts sind die Gerichte der Mitgliedstaaten, dem Unionsrecht Rechnung tragend, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet und haben daher auch eine allfällige überlange Verfahrensdauer insbesondere zwischen Verkündung und Ausfertigung ihrer Entscheidung - ungeachtet der grundsätzlich an die ordnungsgemäße Verkündung der Entscheidung geknüpften Rechtswirkung insbesondere der Unwiderrufbarkeit und Unabänderlichkeit - zu berücksichtigen (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0057, Rn. 21 ff, mwN).
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