Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter, die Hofrätin Dr. in Lachmayer, die Hofrätin Dr. in Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Hammerl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Mag. K A, vertreten durch Mag. Michael Wirrer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2025, Zl. G 308 2297175 3/4E, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich Festsetzung des ORF Beitrages, zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Am 12. Dezember 2023 machte der Revisionswerber nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) von seinem Recht Gebrauch, gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ORF Beitrags Gesetz einen Bescheid über die Festsetzung des ORF Beitrages zu verlangen, wobei er als antragsgegenständliche Adresse eine Adresse in Wien angab.
2 Mit Schreiben vom 9. April 2024 teilte die ORF Beitrags Service GmbH (OBS) dem Revisionswerber das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit und gewährte ihm eine zweiwöchige Frist zur Äußerung, woraufhin er eine Stellungnahme abgab.
3 Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schreiben vom 6. Juni 2024 sprach die OBS aus, dass der ORF Beitrag für den Zeitraum von 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024 seit 1. Februar 2024 fällig und binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zur Einzahlung zu bringen sei.
4 Dieses Schreiben wurde dem Revisionswerber per Rsb Brief an die Adresse in Wien zugestellt und der Behörde mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit bis 14. Juni 2024“ retourniert.
5 Am 22. Juli 2024 langte die revisionsgegenständliche Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers vom selben Tag (via E Mail) bei der OBS ein, welche sie am 8. August 2024 zunächst dem BVwG „zuständigkeitshalber“ weiterleitete, wo sie am 9. August 2024 einlangte und daraufhin vom BVwG mit Schreiben der Richterin der Gerichtsabteilung G 308 vom 20. August 2024 unter Schließung des do. Verfahrens und Hinweis auf die dreimonatige Nachfrist der OBS sowie die Korrektheit der Einbringung bei dieser „mangels Zuständigkeit“ wieder an die OBS retourniert wurde.
6 Am 28. August 2024 erfolgte ein erneuter Zustellversuch des als Bescheid bezeichneten Schreibens vom 6. Juni 2024 an die Adresse in Wien, das am 28. August hinterlegt und schließlich der OBS mit dem Vermerk „nicht behoben“ am 17. September 2024 retourniert wurde.
7 Die Säumnisbeschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der OBS mit Schreiben vom 6. November 2024 dem BVwG vorgelegt, wo sie am 7. November 2024 einlangten.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das BVwG der Beschwerde durch die Richterin der Geschäftsabteilung G 308 (Graz) statt und verpflichtete die OBS, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des BVwG gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen. Begründend führte es aus, die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung der OBS vom 6. Juni 2024 enthalte zwar den Namen des Genehmigenden, sei aber nicht unterschrieben oder elektronisch signiert. Des Weiteren weise die Erledigung keine Amtssignatur auf, aus welcher sich die Identität des Genehmigenden im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG ergebe. Daher sei diese Erledigung als Nichtbescheid anzusehen. Das BVwG mache daher von seiner Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und trage der OBS auf, über den Antrag des Revisionswerbers auf Festsetzung der Beiträge zu entscheiden.
9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zu ihrer Zulässigkeit zum einen vorbringt, das BVwG habe seine Geschäftsverteilung verletzt, weshalb eine Unzuständigkeit vorliege. Der Revisionswerber habe nämlich zu dem Zeitpunkt, als die Säumnisbeschwerde am 22. Juli 2024 eingebracht worden sei, seinen Hauptwohnsitz in Wien gehabt. Daher hätte die Säumnisbeschwerde der Zuweisungsgruppe RGG W zugewiesen werden müssen und nicht der Zuweisungsgruppe RGG G, wodurch ein/e Richter/in am Amtssitz Wien und nicht in Graz hätte entscheiden müssen. Weiters bringt die Revision vor, dass das BVwG im Zuge der Zurückverweisung an die OBS keine Rechtsanschauung zu einer maßgeblichen Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem ORF Beitrags Gesetz 2024 dargelegt habe und insoweit von der hg. Rechtsprechung abgewichen sei. Im Übrigen habe er so der Revisionswerber der OBS mit E Mail vom 1. Juli 2024 die Änderung seines Hauptwohnsitzes auf Wien ab 13. Juni 2024 bekannt gegeben.
10 Die OBS erstattete nach hg. Einleitung des Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung.
11 Der Verwaltungsgerichtshof forderte unter einem das BVwG zu einer Stellungnahme zum Unzuständigkeitsvorbringen der Revision auf.
12 In seiner Stellungnahme führte das BVwG aus, dass der Revisionswerber laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister von 28. Jänner 2021 bis 9. Mai 2024 an der von ihm genannten Adresse in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Von 9. Mai 2024 bis 13. Juni 2024 sei er an einer Kärntner Adresse und ab dem 13. Juni 2024 wieder an der Adresse in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. In seiner Säumnisbeschwerde vom 22. Juli 2024 habe der Revisionswerber zu seinen persönlichen Daten eine (weitere) Kärntner Adresse als Anschrift angegeben und bei der Schilderung des Sachverhalts von der Wiener Adresse als von seiner „damaligen“ Adresse gesprochen. Die Rechtssache sei daher der Zuweisungsgruppe RGG G und der Gerichtsabteilung G 308 zugewiesen worden.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Die Revision ist zulässig und begründet.
15 Der dem (für die „ordentliche“ Gerichtsbarkeit geltenden) Art. 87 Abs. 3 B VG nachgebildete Art. 135 Abs. 3 B VG statuiert auch für die Verwaltungsgerichte den „Grundsatz der festen Geschäftsverteilung“. Diese Einrichtung steht (unter anderem) auch im engen Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Sinn des Art. 83 Abs. 2 B VG. Im Geltungsbereich des verfassungsgesetzlich geregelten Prinzips der festen Geschäftsverteilung bedeutet diese Garantie auch das Recht auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter; in diesem Sinn handelt es sich bei der Geschäftsverteilung um eine zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschrift. Entscheidet daher ein/e nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts nicht zuständige/r (Einzel )Richter/in, so führt dies im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, sowie zuletzt etwa VwGH 11.7.2024, Ra 2023/16/0139, jeweils mwN).
16 Gemäß § 21 der Geschäftsverteilung 2024 des BVwG (sowohl in der Fassung vom 28. Juni 2024, 24. Juli 2024, 16. August 2024 als auch vom 28. Oktober 2024) ergeben sich „die für die Zuweisung der Rechtssachen vorgesehenen Rechtsbereiche und Zuweisungsgruppen“ aus der Anlage 1 (zur maßgeblichen Fassung der Geschäftsverteilung vgl. VwGH 1.7.2024, Ra 2024/20/0347, mwN; nähere fallbezogene Überlegungen dazu sind angesichts der Unverändertheit der relevanten Bestimmungen im Revisionsfall nicht erforderlich). Laut Anlage 1 der Geschäftsverteilung (aller genannten Fassungen) gehören Angelegenheiten des ORF Beitrags Gesetzes zur Zuweisungsgruppe Rundfunkgebühren (RGG), wofür vier örtlich definierte Zuweisungsgruppen (Graz, Innsbruck, Linz und Wien) bestehen. Rechtssachen sind demnach der Zuweisungsgruppe RGG G zuzuweisen, wenn „zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde der Hauptwohnsitz (Beitragspflicht im privaten Bereich) bzw. die Betriebsstätte (Beitragspflicht im betrieblichen Bereich) in Kärnten oder in der Steiermark liegt“. Alle Rechtssachen der Zuweisungsgruppe RGG, die nicht in die Zuweisungsgruppen RGG G, RGG I und RGG L fallen wie etwa wenn der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Wien liegt , sind der Zuweisungsgruppe RGG W zuzuteilen.
17 Die Zuteilung einer Beschwerdesache an eine Gerichtsabteilung richtet sich somit nach der Geschäftsverteilung des BVwG in RGG Angelegenheiten nach dem Hauptwohnsitz „zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde“, wobei Beschwerden nach § 12 VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen sind.
18 Zu § 13 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung zunächst die Frage regelt, wie eine Person, die ein Anbringen an die Verwaltungsbehörde herantragen will (etwa als Beteiligte in einem Verwaltungsverfahren) mit der Behörde kommunizieren kann (nämlich mündlich, telefonisch, schriftlich, etc.; vgl. insbesondere Abs. 1), und stellt dabei durchwegs auf den Begriff des „Einbringens“ eines Anbringens ab. Aus § 13 Abs. 3 AVG ergibt sich weiters, wann ein auf eine der vorgesehenen Arten eingebrachtes Anbringen als tatsächlich bei der Behörde gestellt anzusehen ist, nämlich mit der Entgegennahme durch die Behörde. Die besondere Regelung des § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG verknüpft somit konsequent „Einbringen“ und „Einlangen“ von bestimmten Anbringen und fügt sich so in den nach § 13 AVG für alle Anbringen gegebenen Zusammenhang von Einbringen, Einlangen und Entgegennahme eines Anbringens ein (vgl. VwGH 11.10.2000, 2000/03/0200). Vor diesem Hintergrund wird im Zusammenhang mit den Begriffen „einlangen“ und „einbringen“ nicht auf verschiedene Zeitpunkte abgestellt, vielmehr stellen auf dem Boden des Gesagten beide Ausdrücke auf denselben Zeitpunkt, nämlich auf den der Entgegennahme durch die Behörde ab, allerdings das eine Mal aus dem Blickwinkel der Person, die das Anbringen stellt, das andere Mal aus dem Blickwinkel der Behörde (vgl. VwGH 5.7.2000, 2000/03/0152).
19 Nach den Feststellungen des BVwG brachte der Revisionswerber am 22. Juli 2024 elektronisch die revisionsgegenständliche (Säumnis)Beschwerde bei der OBS ein, welche auch am selben Tag dort einlangte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Revisionswerber unstrittig an der Adresse in Wien seinen Hauptwohnsitz.
20 Da die Geschäftsverteilung des BVwG auf den Hauptwohnsitz im Einbringungszeitpunkt der Beschwerde abstellt, wäre daher die Rechtssache der Zuweisungsgruppe RGG W zuzuteilen gewesen. Mit der Geschäftsabteilung G 308 hat sohin eine nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts nicht zuständige Richterin entschieden.
21 Sofern das BVwG in seiner Stellungnahme darauf verweist, dass der Revisionswerber in der Säumnisbeschwerde selbst eine andere Anschrift (nämlich seinen seit dem 28. Jänner 2021 durchgehend gemeldeten Nebenwohnsitz wie im Übrigen auch den im Einbringungszeitpunkt bereits vorhandenen Verwaltungsakten zu entnehmen war) angegeben habe, ist es darauf hinzuweisen, dass gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen (hier etwa durch Einholen eines Meldeauszugs zum Einbringungsstichtag) und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen hat. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0006 bis 0007, mwN).
22 Das angefochtene Erkenntnis war daher nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.
Wien, am 8. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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