Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, über die Revision des A D (auch A D), vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Mai 2025, W247 23078901/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 15. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Jänner 2025 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2025, E 1910/2025 7, ab und trat sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 8. Jänner 2026, E 1910/2025 9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8Soweit sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit gegen die Beweiswürdigung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 2.2.2026, Ra 2026/14/0013 bis 0014, mwN).
9 Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG unvertretbar wären, vermag die Revision mit ihren allgemein gebliebenen Ausführungen, wonach das BVwG „meine Parteienerklärung zur Identität als glaubhaft werten [hätte] müssen und [...] meine Angaben nicht ohne tragfähige Begründung als unglaubwürdig qualifizieren [durfte]“ und „Gleiches“ hinsichtlich des Vorbringens betreffend „meines ‚verrückten‘ Bruders“ gelte, nicht darzutun.
10 Weiters wendet sich die Revision allgemein gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung subsidiären Schutzes:
11Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurdenicht revisibel (vgl. VwGH 2.2.2026, Ra 2025/14/0443, mwN).
12 Das BVwG befasste sich anhand näher genannter Länderberichte aus verschiedenen Quellen mit der Sicherheitsund Versorgungslage in der Herkunftsregion des Revisionswerbers. Zu seiner individuellen Versorgungslage berücksichtigte es, dass seine Frau und Kinder weiterhin in Afghanistan leben würden, er vor Ort ein breites familiäres Unterstützungsnetzwerk habe sowie seine Familie über Eigentum in Form eines Hauses verfüge. Mit seinem Zulässigkeitsvorbringen, in dem der Revisionswerber demgegenüber begründungslos davon ausgeht, eine „Einzelperson ohne Besitz, ohne familiäre Netzwerke und ohne soziale Absicherung“ zu sein, gelingt es ihm nicht, darzulegen, dass derartig exzeptionelle Umstände bestünden, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückführung des nach den weiteren Feststellungen des BVwG arbeitsfähigen und gesunden Revisionswerbers befürchten ließen.
13Schließlich wendet sich die Revision gegen die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung nach § 9 BFAVG unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie wie in den vorliegenden Fällenauf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel (vgl. abermals VwGH 2.2.2026, Ra 2026/14/0013 bis 0014, mwN). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0252, mwN).
14 Das BVwG berücksichtigte bei seiner Interessenabwägung insbesondere die Bindung des Revisionswerbers zu seinen in Österreich lebenden Eltern und seiner minderjährigen Schwester, gelangte aber zum Ergebnis, dass keine für die Schutzbedürftigkeit erforderliche Abhängigkeit gegeben sei, zumal der Revisionswerber nicht die einzige volljährige Bezugsperson im Bundesgebiet sei. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Dass diese Beurteilung des BVwG fallbezogen unvertretbar wäre, vermag die Revision nicht darzutun.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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