Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des B M, vertreten durch Dr. Eva Jana Messerschmidt, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Mai 2025, W122 2293727 1/19E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 17. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, dass seine Heimatregion bombardiert worden sei und er nicht kämpfen wolle.
2 Mit Bescheid vom 14. Mai 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2025, E 1907/2025 16, und vom 27. Oktober 2025, E 1907/2025 18, wurde die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge brachte der Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision ein.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wobei er unter ausschnittweiser Zitierung der Länderinformationen zu Syrien eine Verkennung der Sicherheits und Versorgungslage durch das BVwG geltend macht. Zudem fehlten dem angefochtenen Erkenntnis nähere Feststellungen zur angenommenen Unterstützung des Revisionswerbers durch seine Familie und zu dessen eigenen Ersparnissen. Angesichts seiner kurzen Schulbildung und nicht übermäßigen Berufserfahrung hätte das BVwG nicht von einer alsbaldigen, existenzsichernden Arbeitsaufnahme durch den Revisionswerber ausgehen dürfen.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 14.11.2025, Ra 2025/14/0275, mwN).
10 Entgegen dem pauschal gehaltenen Vorbringen der Revision befasste sich das BVwG anhand näher genannter Länderberichte aus verschiedenen Quellen mit der Sicherheits und Versorgungslage in der Herkunftsregion des Revisionswerbers, wobei es auch die aktuellen Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes berücksichtigte. Vor diesem Hintergrund hat es einerseits die allgemeine Sicherheits und Versorgungslage beurteilt und andererseits auf die individuelle Rückkehrsituation des Revisionswerbers, so insbesondere die finanzielle und organisatorische Unterstützung durch seine Familie, den Kontakt zu seinem Cousin vor Ort, seine Schulbildung, seine wirtschaftliche Lage, seine Berufserfahrung sowie die Vertrautheit mit den Gepflogenheiten vor Ort, Bedacht genommen.
11 Die Revision vermag mit ihrer pauschalen Wiedergabe von Länderberichten und den allgemein gehaltenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die vom BVwG vorgenommene Einzelfallprüfung unvertretbar wäre. Mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der UNHCR Richtlinien, aus denen sich ergebe, dass nach dem langjährigen Bürgerkrieg auch anderwärtige Risiken als die Verfolgung durch das Assad Regime bestünden, wird sie den Anforderungen an die Relevanzdarlegung, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, nicht gerecht (vgl. etwa VwGH 16.6.2025, Ra 2025/14/0124, mwN).
12 Schließlich hat sich das BVwG entgegen dem Vorbringen der Revision unter Bezugnahme auf die im Erkenntnis zitierten Länderberichte auch mit der Frage der sicheren Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Revisionswerbers befasst. Mit ihrem pauschalen Vorbringen zeigt die Revision auch in diesem Punkt keine Unvertretbarkeit der Beurteilung durch das BVwG auf.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Februar 2026
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