Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofräte Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision 1. des M D und 2. des O D, beide vertreten durch Mag. Hilal Kafkas, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. September 2025, 1. L510 2284096 1/19E und 2. L510 2284098 1/18E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerber, beide Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe, stellten am 24. Februar 2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den sie im Wesentlichen damit begründeten, sie wären in ihrem Heimatdorf wegen ihrer politischen Anschauung angefeindet worden. Es sei zu Streitigkeiten mit einer anderen Familie gekommen, im Zuge derer der Zweitrevisionswerber angeschossen und in weiterer Folge ein Mann der anderen Konfliktpartei erschossen worden seien. Beide Revisionswerber würden deshalb sowohl von der mit ihnen verfeindeten Familie als auch von der Polizei gesucht.
2 Mit Bescheiden jeweils vom 4. Dezember 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge jeweils zur Gänze ab, erteilte den Revisionswerbern jeweils keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte jeweils fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte jeweils eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend kam das BVwG soweit im Revisionsverfahren relevant zum Ergebnis, dass hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohung durch Dritte keine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung festgestellt werden könne. Die Revisionswerber hätten weder betreffend das gegen sie anhängige Strafverfahren noch aus einem anderen Grund eine politische Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Es seien keine Umstände hervorgetreten, die eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK gewärtigen ließen und es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
5 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 3257 3258/2025 8, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht ab. Entgegen den Ausführungen des BVwG drohe den Revisionswerbern als Kurden und engagierten Sympathisanten der DBP Partei in Anbetracht „der eingesehenen länderkundlichen Informationen“ kein faires Strafverfahren und eine langjährige Haftstrafe. Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung zudem Ermittlungs und Feststellungsmängel geltend. Feststellungen dazu, dass aktive Oppositionelle der Gefahr strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe ausgesetzt seien, seien unterblieben.
10 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 24.6.2025, Ra 2025/14/0072, mwN).
11 Die vorliegende Revision beschränkt sich darauf, eine Abweichung von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht pauschal zu behaupten, ohne darzulegen, in welchen konkreten Punkten das angefochtene Erkenntnis von dieser Rechtsprechung abweichen würde. Damit gelingt es der Revision nicht, die Gründe für ihre Zulässigkeit fallbezogen aufzuzeigen, zumal sich das BVwG entgegen dem Revisionsvorbringen mit den vorgebrachten Umständen und Beweismitteln unter Zugrundelegung einschlägiger Länderberichte ausführlich beweiswürdigend auseinandersetzte und darauf basierende Feststellungen traf.
12 Wenn wie hier weiters Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, muss überdies auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0335, mwN). Eine solche konkrete und fallbezogene Relevanzdarstellung lässt die vorliegende Zulässigkeitsbegründung mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen jedoch vermissen.
13 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 14.11.2025, Ra 2025/14/0260, mwN).
14 Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG unvertretbar wären, vermag die Revision mit ihren allgemein gebliebenen Ausführungen nicht darzutun.
15 Schlussendlich wendet sich die Revision gegen die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA VG unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie wie in den vorliegenden Fällen auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel (vgl. VwGH 22.5.2025, Ra 2025/14/0111, mwN).
16 Das BVwG setzte sich mit den maßgeblichen Aspekten des Privat- und Familienlebens der revisionswerbenden Parteien in Österreich und in der Türkei unter Berücksichtigung ihrer individuellen Lebensumstände auseinander und stellte es dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber. Dass die derart vorgenommene Beurteilung des BVwG unvertretbar oder sonst mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre, zeigen die revisionswerbenden Parteien mit ihren allgemeinen Verweisen auf näher genannte Länderberichte und die Menschenrechtslage im Herkunftsstaat nicht auf.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Februar 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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