Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision des F A, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2026, W123 2317869-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 13. Mai 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, der Volksgruppe der Rohingya anzugehören, als Kind verkauft und in weiterer Folge sexuell ausgebeutet und zum Drogenhandel gezwungen worden zu sein.
2 Mit Bescheid vom 11. Juli 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision mit einer Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung zu seinem Fluchtvorbringen und wendet sich auch gegen die Versagung von subsidiärem Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Dazu führt er zusammengefasst aus, er habe im gesamten Verfahren nachvollziehbar dargelegt, in Bangladesch verfolgt worden zu sein. Das BVwG habe fälschlicherweise angenommen, er habe familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland, obwohl er als Kind von seiner Familie getrennt worden sei, und im Zuge der Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG seien nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt worden.
9 Soweit sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit gegen die Beweiswürdigung wendet und dazu vorbringt, der Revisionswerber habe im gesamten Verfahren nachvollziehbar dargelegt, in Bangladesch verfolgt worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 14.4.2026, Ra 2026/14/0113, mwN).
10 Das BVwG, das sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen konnte, stützte sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Muttersprache sowie zu Unterschieden und Steigerungen im Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens. Mit dem allgemein gehaltenen Revisionsvorbringen, das sich mit den Erwägungen des BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung nicht inhaltlich auseinandersetzt, wird nicht aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung des BVwG unvertretbar wäre.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel (vgl. VwGH 24.3.2026, Ra 2026/14/0083, mwN).
12 Auch mit dem Vorbringen in der Revision im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung seiner gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte und dem Fehlen eines familiären Netzwerkes im Herkunftsstaat stützt sich der Revisionswerber auf die Behauptung, als Kind von seiner Familie getrennt worden zu sein, und damit auf sein Fluchtvorbringen. Da die Revision nicht aufzeigt, dass die Beweiswürdigung des BVwG zu einer asylrelevanten Verfolgung in Bangladesch unvertretbar ist, legt der Revisionswerber mit diesem Vorbringen auch nicht dar, dass die einzelfallbezogene Beurteilung des BVwG zum Nichtvorliegen exzeptioneller Umstände unvertretbar wäre.
13 Schließlich wendet sich die Revision gegen die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK und betont dabei die Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers im Bundesgebiet und dessen Unbescholtenheit.
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA-VG unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie-wie im vorliegenden Fall-auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel (vgl. wiederum VwGH 14.4.2026, Ra 2026/14/0113, mwN).
15 Das BVwG hielt fest, dass sich der Revisionswerber erst knapp zwei Jahre in Österreich aufhalte, kein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK vorliege und darüber hinaus eine besondere Integrationsverfestigung nicht ersichtlich sei. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden-auch unter Berücksichtigung weiterer Aspekte wie etwa der Unbescholtenheit des Revisionswerbers-die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Dass diese Beurteilung des BVwG fallbezogen unvertretbar wäre, vermag die Revision ebenso nicht darzutun.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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