Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision des H R, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2026, W246 2323911-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 28. August 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen mit dem Bürgerkrieg in Syrien und seiner Weigerung, für die syrische Armee oder für die freie syrische Armee zu kämpfen, begründete.
2 Mit Bescheid vom 17. September 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zunächst wird zur Begründung der Zulässigkeit der Revision die Frage gestellt, ob es eine von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichende, mangelhafte Beweiswürdigung darstelle, wenn das BVwG eine Existenzgefährdung in Syrien mit der formelhaften Begründung, der Betroffene sei „jung, gesund und arbeitsfähig“, verneint habe, ohne die in den Länderberichten dokumentierte humanitäre und wirtschaftliche Lage sowie die individuelle Situation ausreichend zu würdigen. Damit wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt (vgl. zu den Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung einer Revision etwa VwGH 11.5.2026, Ra 2026/14/0127, mwN).
9 Fallbezogen hat sich das BVwG-entgegen dem Revisionsvorbringen-anhand näher genannter Länderberichte aus verschiedenen Quellen mit der Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion des Revisionswerbers auseinandergesetzt. Hinsichtlich seiner individuellen Versorgungssituation hielt es fest, dass es sich bei dem Revisionswerber um einen gesunden, erwachsenen und jungen Mann handle, der über Schulbildung sowie Erfahrung in unterschiedlichen Berufen verfüge und auf ein tragfähiges familiäres Unterstützungsnetzwerk in der Herkunftsregion zurückgreifen könne (vgl. zu den Anforderungen an die Einzelfallprüfung nach Art. 3 EMRK etwa VwGH 24.3.2026, Ra 2026/14/0083, mwN).
10 Weiters wird zur Begründung der Zulässigkeit die Frage gestellt, ob das BVwG von der nicht näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, wenn es feststelle, dass signifikante Integrationsschritte eines Fremden allein unter Verweis auf die relativ kurze Aufenthaltsdauer nicht ausreichen, um ein schützenswertes Privatleben zu begründen, und deshalb eine umfassende Interessenabwägung unterlasse.
11 Hierzu ist festzuhalten, dass die im Rahmen einer Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel ist (vgl. VwGH 14.4.2026, Ra 2026/14/0113, mwN).
12 Das BVwG hielt entgegen den Behauptungen der Revision fest, dass sich der Revisionswerber seit seiner Antragstellung erst knapp eineinhalb Jahre in Österreich aufhalte, kein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK vorliege und darüber hinaus eine besondere Integrationsverfestigung nicht ersichtlich sei. Dabei berücksichtigte es das seit Jänner 2026 bestehende Beschäftigungsverhältnis, den telefonischen Kontakt zu dem in Österreich aufhältigen Cousin sowie die Bemühungen des Revisionswerbers, Deutsch zu lernen. Im Rahmen der Abwägung würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung-auch unter Berücksichtigung weiterer Aspekte wie etwa der Unbescholtenheit des Revisionswerbers-die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Dass diese Beurteilung des BVwG fallbezogen unvertretbar wäre, vermag die Revision mit dem pauschal gehaltenen Vorbringen, das auf die Erwägungen des BVwG nicht ansatzweise eingeht, nicht darzutun.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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