Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision des Y A, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Mag. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2026, W274 2323217-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 6. Oktober 2022 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in Syrien von bewaffneten Gruppierungen verfolgt werde, die erfolglos versucht hätten, ihn als Hehler für ihr Diebesgut zu gewinnen.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. August 2025 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 28. April 2026, E 1067/2026-5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 24.3.2026, Ra 2024/14/0377, mwN). Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren.
9 In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung richtet sich der Revisionswerber gegen die Versagung sowohl des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten und rügt zusammengefasst, dass die diesbezügliche Beweiswürdigung des BVwG unvertretbar sei, da sie in Widerspruch zu den berücksichtigten Länderberichten stehe und Widersprüche im Vorbringen des Revisionswerbers willkürlich überbewerte.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 11.5.2026, Ra 2026/14/0034, mwN).
11 Das BVwG gab dem Revisionswerber in einer Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit, ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen Stellung zu nehmen, und setzte sich sodann in seinen beweiswürdigenden Erwägungen unter Zugrundelegung des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Syrien vom 8. Mai 2025 ausführlich mit den Ausführungen des Revisionswerbers auseinander. Zusammengefasst hielt es vor dem Hintergrund des widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens des Revisionswerbers eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht für glaubhaft. Selbst wenn man der in das Jahr 2014 zurückreichenden Fluchtgeschichte Glauben schenken wollte, wären ausweislich der Länderberichte die für die Verfolgung maßgeblichen Akteure nicht mehr am Herkunftsort aktiv und es gehe daher jedenfalls keine Verfolgungsgefahr mehr von ihnen aus. Dieser Beweiswürdigung tritt der Revisionswerber, der lediglich seine eigenen beweiswürdigenden Erwägungen an die Stelle jener des BVwG gesetzt sehen möchte, nicht substantiiert entgegen.
12 Hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 24.3.2026, Ra 2026/14/0083, mwN).
13 Fallbezogen setzte sich das BVwG ausführlich mit den sicherheitsrelevanten Entwicklungen in der Herkunftsprovinz des Revisionswerbers auseinander, würdigte eine mögliche Gefährdung durch Landminen sowie Kampfmittelreste und traf aufgrund der Aussagen des Revisionswerbers nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner zahlreich in der Herkunftsregion aufhältigen Familienmitglieder. Vor diesem Hintergrund zeigt die Zulässigkeitsbegründung der Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen, das BVwG habe eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation des Revisionswerbers unterlassen, eine Unvertretbarkeit dieser Erwägungen nicht auf.
14 Insoweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung im Übrigen auch andeutet, dass sich das BVwG mit seiner Entscheidung über nicht näher bezeichnete Richtlinien des UNHCR und der EUAA hinweggesetzt habe, so zeigt er mit seinem pauschal gehaltenen Vorbringen nicht auf, inwiefern dies der Fall gewesen sein soll (vgl. zur Indizwirkung dieser Richtlinien etwa VwGH 11.3.2026, Ra 2026/14/0084 bis 0085, mwN).
15 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dann, wenn Verfahrensmängel-wie hier Begründungsmängel-geltend gemacht werden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, sondern dass auch deren Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung dargetan werden muss (vgl. abermals VwGH 11.5.2026, Ra 2026/14/0034, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung ist der Revision nicht zu entnehmen.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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