Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK kann auch vorliegen, wenn nicht der hier aufhältige pflegebedürftige Fremde selbst außer Landes geschafft wird, sondern dessen weitere Pflege durch die Verhinderung des Verbleibs des die Pflege übernehmenden Angehörigen unmöglich gemacht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/22/0022, mwH). In diesem Fall erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG und verlangt somit eine fallbezogene Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2007/01/0537, mit weiteren Hinweisen auf die hg. Judikatur sowie die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes samt den sich daraus ergebenden - in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelten - Kriterien).
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