Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des D H, vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Jänner 2026, W293 2295069-1/25E, betreffend Ruhen pauschalierter Nebengebühren nach § 15 Abs. 5 GehG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Oktober 2024 als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Aktiv-Dienstverhältnis zum Bund.
2 Am 15. August 2022 stürzte der Revisionswerber mit dem Motorrad auf dem Weg zu seiner Dienststelle. Infolge dieses Sturzes erfolgte am 25. Jänner 2023 eine Arthroskopie der rechten Schulter mit Teilresektion des Schlüsselbeins. Der Motorradunfall wurde von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) als Dienstunfall gewertet.
3 Mit Schreiben vom 30. März 2023 forderte die belangte Behörde den Revisionswerber unter Hinweis auf ein ärztliches Gutachten vom 23. März 2023, wonach die Exekutivdienstfähigkeit voraussichtlich ab dem 3. April 2023 wieder gegeben sei, auf, seinen Dienst in einer näher genannten Justizanstalt am 3. April 2023 wieder anzutreten. Der Revisionswerber kam dieser Aufforderung nicht nach.
4 Mit Schreiben vom 12. Jänner 2024 teilte die belangte Behörde dem Revisionswerber mit, dass aufgrund seines Dienstunfalls die pauschalierten Nebengebühren (Gefahren-und Erschwerniszulage) im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 auf „den steuerpflichtigen Schlüssel umgestellt“ worden seien. Weil seine „derzeitige Abwesenheit“ nicht mehr im Zusammenhang mit dem Dienstunfall stehe, seien die pauschalierten Nebengebühren „ab 3. Mai 2023 laufend“ eingestellt worden. Daher entstehe mit der Monatsabrechnung Oktober 2023 ein Übergenuss in der Höhe von € 1.152,25.
5 Mit Schreiben vom 9. April 2024 teilte die belangte Behörde dem Revisionswerber unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 12. Jänner 2024 mit, dass eine ärztliche Stellungnahme zu der Frage eingeholt worden sei, bis zu welchem Zeitpunkt sich der Revisionswerber aufgrund des Dienstunfalls im „Krankenstand“ befunden habe. Aus der erstatteten Stellungnahme vom 31. August 2023 gehe hervor, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit kein direkter Zusammenhang zwischen dem erlittenen Dienstunfall am 15. August 2022 und der „derzeitigen Abwesenheit“ des Revisionswerbers gegeben sei. Gemäß dem Gutachten vom 23. März 2023 gelte der Revisionswerber seit 3. April 2023 als dienstfähig. Aufgrund seiner seit 3. April 2023 weiter bestehenden Abwesenheit sei die Einstellung der pauschalierten Nebengebühren mit 3. Mai 2023 gemäß § 15 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zu Recht erfolgt.
6 Mit Schreiben vom 9. April 2024 verwies der Revisionswerber auf Arztbriefe vom 10. Februar 2023 und vom 8. Mai 2023, die das „durchgehende-dienstunfallskausale-Schulterleiden“ bestätigten, das Ursache des „Krankenstandes“ gewesen sei. Weiters ersuchte der Revisionswerber um Rückzahlung einbehaltener Beträge und Einstellung von Einbehalten, in eventu um bescheidmäßige Erledigung betreffend die Frage des vermeintlichen Übergenusses.
7 Mit Bescheid vom 5. Juni 2024 stellte die belangte Behörde fest, dass die Auszahlung der pauschalierten Nebengebühren zu Recht mit 3. Mai 2023 gemäß § 15 Abs. 5 GehG eingestellt worden sei, weil der Revisionswerber ab 3. April 2023 nicht mehr aufgrund seines Dienstunfalls vom Dienst abwesend gewesen sei. Aus diesem Grund sei mit der Monatsabrechnung Oktober 2023 ein Übergenuss in Höhe von € 1.152,25 entstanden.
8 Dabei ging die belangte Behörde davon aus, die aus dem Dienstunfall resultierende Schulterverletzung sei mit 3. April 2023 soweit geheilt, dass der Revisionswerber als dienstfähig gelte. Der andauernde „Krankenstand“ sei dem diagnostizierten Missbrauch von Benzodiazepin beziehungsweise der Tablettenabhängigkeit des Revisionswerbers geschuldet. In der ärztlichen Mitteilung vom 31. August 2023 sei festgehalten, dass es unwahrscheinlich erscheine, dass der Unfall vom 15. August 2022 für die „Psychiatrischen Diagnosen“ des Revisionswerbers verantwortlich sei, womit ein direkter Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem andauernden „Krankenstand“ des Revisionswerbers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei.
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers teilweise Folge und änderte ihn dahin ab, dass er zu lauten habe: „Es wird festgestellt, dass Ihre pauschalierten Nebengebühren zu Recht im Zeitraum vom 01.09.2023 bis 31.10.2024 gemäß § 15 Abs. 5 GehG einzustellen waren, da Sie ab 01.08.2023 nicht mehr aufgrund Ihres Dienstunfalls vom Dienst abwesend waren. Aus diesem Grund ist ein Übergenuss in der Höhe von EUR 357,45 entstanden.“ Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
10 In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe am 15. August 2022 einen Dienstunfall erlitten und sich dabei eine Schulterverletzung zugezogen. Am 25. Jänner 2023 sei eine Arthroskopie der rechten Schulter mit Teilresektion des Schlüsselbeins erfolgt. Der Unfall sei von der BVAEB als Dienstunfall gewertet worden. Der Revisionswerber beziehe aktuell keine Versehrtenrente der BVAEB aufgrund dieses Unfalls. Nach dem Dienstunfall habe der Revisionswerber den Dienst nicht mehr angetreten.
11 In der Folge traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den Tätigkeiten, die am Arbeitsplatz eines Beamten im allgemeinen Justizwachedienst zur Erfüllung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes durchzuführen seien, sowie zu den Anforderungen, denen ein Justizwachebediensteter entsprechen müsse, um den Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu genügen. Weiters gab das Verwaltungsgericht den Arztbericht des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 15. August 2022, einen Arztbrief vom 8. Mai 2023 und verschiedene medizinische Gutachten sowie Ausführungen eines im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen jeweils auszugsweise wörtlich wieder.
12 Das Verwaltungsgericht führte aus, der „Krankenstand“ des Revisionswerbers sei „im Zeitraum bis Ende Juli 2023“ durch den Dienstunfall wesentlich bedingt gewesen. Betreffend den „Krankenstand“ ab August 2023 bis zur Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Oktober 2024 sei der Dienstunfall nicht mehr wesentliche Ursache für die Dienstverhinderung gewesen. Dem Revisionswerber seien ab Oktober 2023 die Erschwernis-und Gefahrenzulage sowie die Aufwandsentschädigung nicht mehr ausbezahlt worden. Er sei von der belangten Behörde mit Schreiben vom 12. Jänner 2024 über das Bestehen eines Übergenusses informiert worden. Mit der Monatsabrechnung Oktober 2023 seien ihm die oben angeführten Zulagen nicht mehr ausbezahlt worden. Für den Zeitraum Mai bis September 2023 sei eine Rückverrechnung der Zulagen erfolgt.
13 Beweiswürdigend setzte sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit den diversen im Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und Stellungnahmen auseinander. Es legte dar, weshalb aus diesen abzuleiten sei, dass der „Krankenstand“ des Revisionswerbers bis August 2023 durch den Dienstunfall bedingt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht wies auch darauf hin, dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, eine vom Revisionswerber angegebene Verschlechterung des Bewegungsausmaßes (nach zwischenzeitlich eingetretener Besserung) sei nicht nachvollziehbar, weil die Operation regelrecht durchgeführt worden sei und auch die folgende Rehabilitation völlig der Norm entsprochen habe. Im Übrigen legte das Verwaltungsgericht näher dar, dass der Revisionswerber selbst zu seinen Beschwerden widersprüchliche Angaben gemacht und auch seine psychischen Probleme in der mündlichen Verhandlung „klein geredet“ habe, weshalb seine Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Angaben zu seinen Beschwerden herabgesetzt gewesen sei. Ausführungen des Revisionswerbers, wonach seine psychischen Probleme im Zusammenhang mit dem erlittenen Dienstunfall gestanden seien, erachtete das Verwaltungsgericht überdies deshalb als nicht glaubwürdig, weil die psychischen Probleme bereits vor dem Dienstunfall bestanden hätten und der Revisionswerber zuvor andere Gründe als den Dienstunfall für seine psychischen Beschwerden angegeben habe.
14 In rechtlicher Hinsicht verwies das Verwaltungsgericht auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Anspruch auf Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt worden seien) grundsätzlich nur bei entsprechender Verwendung bestehe. Falle die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden sei, führe dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren bestehe auch bei den pauschaliert bemessenen Nebengebühren, wenn diese auch in bestimmten Fällen gelockert sei.
15 § 15 Abs. 5 GehG nenne explizit und abschließend jene Fälle, in denen trotz mehr als einmonatiger Abwesenheit vom Dienst die Auszahlung der Nebengebühr nicht ruhe. Dies betreffe unter anderem den Fall der Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls.
16 Unstrittig sei, dass der Revisionswerber am 15. August 2022 auf dem Weg in den Dienst einen Dienstunfall erlitten habe, aufgrund dessen er sich die in Rede stehende Schulterverletzung zugezogen habe. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befunde, insbesondere des vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens, sei der Schluss zu ziehen, der Revisionswerber habe die erforderliche Exekutivdienstfähigkeit aufgrund des Dienstunfalls nur bis Ende Juli 2023 nicht aufgewiesen. Für den darüber hinausgehenden „Krankenstand“ des Revisionswerbers ab August 2023 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Oktober 2024 sei hingegen eine Bewertung des Dienstunfalls als wesentliche Bedingung der Dienstverhinderung nicht zu rechtfertigen gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei der „Krankenstand“ nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall vom 15. August 2022 zurückzuführen gewesen. Insofern hätten die pauschalierten Nebengebühren, konkret die Aufwandsentschädigung sowie die Erschwernis-und Gefahrenzulage gemäß § 15 Abs. 5 GehG ab September 2023 geruht.
17 Zur Feststellung des Übergenusses wies das Verwaltungsgericht unter anderem darauf hin, dass gemäß § 13a Abs. 1 GehG zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es für die Beurteilung des Bestehens guten Glaubens nicht auf das subjektive Wissen, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses an.
18 Gegenständlich seien dem Revisionswerber im Monat September 2023 die Erschwerniszulage für den Wachdienst, die Gefahrenzulage sowie eine Aufwandsentschädigung ausbezahlt worden, obwohl diese ihm in diesem Monat nicht gebührt hätten. Somit seien dem Revisionswerber € 357,45 zu Unrecht ausbezahlt worden. Dieser Betrag sei vom Revisionswerber nicht gutgläubig empfangen worden. Dem Revisionswerber hätte aufgrund der mehrmals veranlassten Untersuchungen bekannt sein müssen, dass nach Ansicht der Behörde der Dienstunfall nicht mehr wesentliche Bedingung für die Dienstunfähigkeit gewesen sei.
19 Zu den Anträgen des Revisionswerbers auf Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten führte das Verwaltungsgericht aus, dass es aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befunde und Sachverständigengutachten, insbesondere des eingeholten orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens, möglich sei, die Dauer der unfallbedingten Dienstverhinderung anhand der darin enthaltenen schlüssigen und übereinstimmenden Angaben festzustellen. Insofern sei die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten, etwa aus dem Fachbereich der Psychiatrie oder der Berufskunde, nicht erforderlich. Zusätzliche Gutachten seien auch deshalb nicht einzuholen gewesen, weil die Untersuchungen der bereits vorliegenden Gutachten in engerer zeitlicher Nähe zum Unfallgeschehen erfolgt seien. Die Dauer eines damaligen Zustandes lasse sich aus einer heutigen Untersuchung nicht mehr feststellen.
20 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
21 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
22 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
23 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
24 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision macht der Revisionswerber zunächst geltend, das Verwaltungsgericht hätte im Hinblick darauf, dass er im Verfahren mehrfach vorgebracht habe, als Folge des Dienstunfalls eine Medikamentenabhängigkeit entwickelt und auch an Depressionen gelitten zu haben, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten (und auch ein berufskundliches Gutachten) einholen müssen.
25 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung durch das Gericht grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl etwa VwGH 10.10.2023, Ra 2022/12/0039, Rn 26, mwN).
26 Eine derartige Unvertretbarkeit zeigt der Revisionswerber mit dem angesprochenen Zulässigkeitsvorbringen jedoch nicht auf. Insbesondere setzt sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision mit den ausführlichen beweiswürdigenden Überlegungen, aufgrund derer das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangte, dass bereits aufgrund der vorliegenden Sachverständigengutachten sowie der zum Teil unglaubwürdigen Angaben des Revisionswerbers zu seinen Beschwerden und zu den Gründen für seine psychischen Probleme die Feststellung habe getroffen werden können, dass der Dienstunfall ab August 2025 nicht mehr wesentliche Bedingung für die Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers gewesen sei, nicht auseinander. Zusätzlich tritt der Revisionswerber auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, dass die Einholung weiterer Sachverständigengutachten auch deshalb habe unterbleiben können, weil die Untersuchungen der bereits vorliegenden Gutachten in engerer zeitlicher Nähe zum Unfallgeschehen erfolgt seien und sich die „Dauer eines damaligen Zustandes“ aus einer heutigen Untersuchung nicht mehr feststellen ließe, nicht entgegen. Dem Revisionswerber gelingt es folglich nicht aufzuzeigen, dass dem Verwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre.
27 Weiters wendet sich der Revisionswerber in der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, wonach er den in Rede stehenden Übergenuss nicht in gutem Glauben empfangen habe.
28 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss, bevor zu entscheiden ist, ob eine Leistung zu Unrecht empfangen wurde und ob dieser Empfang in gutem Glauben erfolgte oder nicht, eindeutig geklärt sein, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss im Sinne des § 13a GehG angesprochenen Betrag ermittelt hat. Demzufolge ist im Spruch eines behördlichen Bescheides festzustellen, in welcher Höhe in welchen Zeiträumen die strittigen Geldleistungen gebührt haben bzw welche Übergenüsse entstanden sind; in einem zweiten Spruchteil ist festzustellen, ob und inwieweit in Ansehung dieser Übergenüsse eine Rückersatzpflicht besteht (vgl VwGH 18.8.2025, Ra 2023/12/0090, Rn 22, mwN).
29 Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im Spruch des Bescheides vom 5. Juni 2024 lediglich feststellte, dass die pauschalierten Nebengebühren zu Recht mit 3. Mai 2023 gemäß § 15 Abs. 5 GehG eingestellt worden seien, weil der Revisionswerber ab 3. April 2023 nicht mehr aufgrund seines Dienstunfalls vom Dienst abwesend gewesen sei. Aus diesem Grund sei mit der Monatsabrechnung Oktober 2023 ein Übergenuss in Höhe von € 1.152,25 entstanden.
30 Eine Abspruch darüber, ob der Übergenuss iSd § 13a Abs. 1 GehG in gutem Glauben empfangen worden sei, sowie über einen allfälligen Rückersatz enthält der Spruch des Bescheides vom 5. Juni 2024 nicht. Auch in der Bescheidbegründung finden sich zu dieser Frage keine Ausführungen.
31 Insoweit ist es-im Hinblick darauf, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl VwGH 18.8.2025, Ra 2023/12/0090, Rn 24, mwN)-folgerichtig, dass das Verwaltungsgericht den Spruch dieses Bescheides nur insoweit abänderte, als einerseits festgestellt wurde, dass die pauschalierten Nebengebühren im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2024 zu Recht einzustellen gewesen seien und andererseits, dass ein Übergenuss in der Höhe von € 357,45 entstanden sei, nicht jedoch feststellte, ob und inwieweit in Ansehung dieses Übergenusses eine Rückersatzpflicht bestehe und auf welche Art und Weise ein Rückersatz zu erfolgen habe. Diese Frage war nicht Gegenstand des Bescheides vom 5. Juni 2024 und nicht „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, weshalb darüber zutreffend auch nicht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgesprochen wurde. Aus diesem Grund erweist sich das insoweit erstattete Zulässigkeitsvorbringen allerdings als nicht auf den Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses bezogen, sodass damit schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.
32 Schließlich macht der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision geltend, dass-würde man „den bisherigen (unvollständigen) Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts Glauben ... schenken“-dem Revisionswerber die pauschalierten Nebengebühren „bis inklusive 31.09.2023“ zustünden, weil nach § 15 Abs. 5 GehG das Ruhen der pauschalierten Nebengebühren erst eintrete, wenn die Abwesenheit vom Dienst einen Monat übersteige und dann mit Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.
33 Dieses Vorbringen erweist sich vor dem Hintergrund, dass nach den-auch dem diesbezüglichen Zulässigkeitsvorbringen zu Grunde liegenden-Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, der Dienstunfall des Revisionswerbers „bis Ende Juli 2023“, nicht mehr jedoch „ab August 2023“ für die Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers wesentliche Bedingung gewesen sei, als nicht nachvollziehbar.
34 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
35 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte vorliegend gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 7. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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