Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aLodi-Fè, über die Revision der L B, vertreten durch die Rast&Musliu Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Juli 2025, G312 2304848-1/10E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 26. November 2024 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen die Revisionswerberin, eine rumänische Staatsangehörige, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und gewährte ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 In seinen Entscheidungsgründen stellte das BVwG-soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz-(teils disloziert) fest, dass sich die Revisionswerberin seit einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich aufhalte und seit dem 9. Oktober 2007 näher konkretisierte Neben-und Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufweise. Aufgrund der Unterbrechungen der behördlichen Meldungen sei insgesamt nicht von einem kontinuierlichen zehnjährigen Aufenthalt in Österreich auszugehen.
4 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. September 2023 sei die Revisionswerberin wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall und Abs. 4 Z 3 sowie § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall SMG, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 12 zweiter Fall StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall SMG sowie wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von dreieinhalb Jahren verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass die Revisionswerberin jedenfalls zwischen Juni 2021 und ihrer Festnahme im Juni 2023 (zum Teil im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Personen) näher bezeichneten Personen näher konkretisierte-zum Teil das 25-fache der Grenzmenge übersteigende-Mengen Crystal-Meth, Kokain und 3-Chlormethcathinon angeboten, überlassen und verschafft habe. Darüber hinaus habe sie eine abgesondert verfolgte Person zur vorschriftswidrigen Einfuhr einer näher genannten Menge 3-Chlormethcathinon von Rumänien nach Österreich bestimmt und durch gewaltsames Aufbrechen das Schloss einer Wohnungstüre beschädigt.
5 Die Revisionswerberin befinde sich seit Juni 2023 in Strafhaft, wobei das errechnete Strafende-vorbehaltlich einer früheren bedingten Entlassung-im Dezember 2026 liege.
6 Die Revisionswerberin verfüge seit Februar 2016 über eine Anmeldebescheinigung für Arbeitnehmer und sei in näher genannten Zeiträumen zwischen 2014 und 2022-teils geringfügigen-Beschäftigungen nachgegangen. In einem näher genannten Zeitraum zwischen 2017 und 2019 habe sie Arbeitslosengeld-bzw. Notstandshilfe bezogen.
7 In Österreich lebten drei Töchter-von denen eine noch minderjährig sei-und drei Enkelkinder der Revisionswerberin. Die Obsorge für die minderjährige Tochter komme nach wie vor der Revisionswerberin zu, allerdings lebe diese im gemeinsamen Haushalt mit einer volljährigen Tochter der Revisionswerberin, welche auch über eine Vertretungsmacht in Bezug auf Behördenwege, Schulangelegenheiten und sonstige administrative Angelegenheiten der minderjährigen Tochter verfüge. Die Revisionswerberin sei zudem mit einem österreichischen Staatsbürger verlobt, mit dem sie jedoch auch vor ihrem Strafantritt nicht zusammen gewohnt habe.
8 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das BVwG fest, dass in Ermangelung eines durchgehenden zehnjährigen Aufenthaltes der Revisionswerberin im Bundesgebiet nicht der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zur Anwendung komme. Aufgrund der von ihr ausgehenden tatsächlichen und gegenwärtigen Gefahr habe die Revisionswerberin auch kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben, sodass letztlich der Gefährdungsmaßstab gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG anwendbar sei.
9 Nach Würdigung des Gesamtverhaltens der Revisionswerberin und des daraus ableitbaren Charakterbildes, insbesondere unter Berücksichtigung der von ihr in Gewinnerzielungsabsicht begangenen Straftaten mit teils großen Suchtgiftmengen über einen längeren Zeitraum und des fehlenden Wohlverhaltenszeitraumes, sei davon auszugehen, dass von ihr eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe, welche die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Dem stehe-wie das BVwG mit näherer Begründung darlegte-auch die Berücksichtigung ihrer familiären Verhältnisse und des Kindeswohls ihrer minderjährigen Tochter nicht entgegen.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.
11 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
13 In ihrer Zulässigkeitsbegründung wendet sich die Revision sowohl gegen die vom BVwG vorgenommene Gefährdungsprognose als auch gegen die vom BVwG durchgeführte Interessenabwägung.
14 In Bezug auf die Gefährdungsprognose macht die Revisionswerberin geltend, dass sie sich entgegen den Feststellungen des BVwG bereits zehn Jahre kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten habe, sodass der Gefährdungsmaßstab gemäß § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zur Anwendung gelange. Hinsichtlich der Interessenabwägung rügt die Revisionswerberin im Wesentlichen eine unzureichende Berücksichtigung der Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich sowie des Kindeswohls ihrer minderjährigen Tochter.
15 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage beruht und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt ist-nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ist. Dies gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 5.3.2026, Ra 2026/21/0023, Rn. 12).
16 Im Hinblick auf die Gefährdungsprognose kommt es entgegen dem Revisionsvorbringen nicht darauf an, ob das BVwG von einem durchgehenden zehnjährigen (rechtmäßigen) Aufenthalt der Revisionswerberin im Bundesgebiet ausgehen hätte müssen, zumal in Anbetracht des von der Revisionswerberin begangenen, erst durch ihre Festnahme beendeten Suchtgifthandels, der von einem längeren Tatzeitraum und dem Inverkehrbringen großer Mengen von Suchtgift gekennzeichnet war, fallbezogen ohnehin auch der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG erfüllt wäre (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 19, und darauf Bezug nehmend VwGH 23.6.2022, Ro 2021/21/0014, Rn. 16; zum großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten vgl. etwa VwGH 2.9.2025, Ra 2023/21/0172, Rn. 15).
17 Daran vermag auch das weitere Zulässigkeitsvorbringen der Revision nichts zu ändern, wonach sich die gegen die Revisionswerberin verhängte Freiheitsstrafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewege und ein Antrag der Revisionswerberin auf elektronisch überwachten Hausarrest von der Anstaltsleitung grundsätzlich positiv beschieden worden sei (vgl. zur eingeschränkten Bedeutung der-im vorliegenden Fall erst beantragten-Verbüßung der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2022/21/0192, Rn. 18; zum eigenständigen fremdenpolizeilichen Beurteilungsmaßstab vgl. u.a. VwGH 30.4.2021, Ra 2021/21/0071, Rn. 15).
18 Mit ihrem Vorbringen zeigt die Revision auch nicht auf, dass die vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwertung des persönlichen Eindrucks iSd § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre.
19 Entgegen dem Revisionsvorbringen setzte sich das BVwG sowohl mit der Dauer des Inlandsaufenthaltes der Revisionswerberin und ihrer währenddessen erlangten Integration als auch mit ihrer Obsorge für ihre minderjährige Tochter und einer möglichen Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auseinander, wobei es die persönlichen Lebensumstände der minderjährigen Tochter in seine Überlegungen miteinbezog. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände kam das BVwG in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis, dass angesichts der besonders schweren Straffälligkeit der Revisionswerberin und der daraus abzuleitenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen die für die Dauer des Aufenthaltsverbotes bewirkte Erschwernis von persönlichen Kontakten zu ihren in Österreich aufhältigen Angehörigen-insbesondere auch zu ihrer minderjährigen Tochter-hinzunehmen sei. Damit bedurfte es aber auch nicht der Vernehmung der erwachsenen Tochter der Revisionswerberin zur Frage der Auswirkung der Trennung der Revisionswerberin von ihrer anderen minderjährigen Tochter.
20 Im Übrigen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln, wie sie die Revisionswerberin begangen hat, selbst ein langjähriger Aufenthalt in Österreich und sogar eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot nicht entgegenstehen (vgl. neuerlich VwGH 5.3.2026, Ra 2026/21/0023, nunmehr Rn. 13, mwN).
21 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 11. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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