Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. November 2025, Zl. VGW-242/043/9175/2025/VOR-2, betreffend Mindestsicherung (mitbeteiligte Partei: J S), zu Recht erkannt:
Das angefochten Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde-des nunmehrigen Amtsrevisionswerbers-vom 23. April 2025 wurden der Mitbeteiligten für den Zeitraum vom 1. März 2025 bis zum 28. Februar 2026 (u.a.) Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in folgender Höhe zuerkannt: März 2025 € 1.601,26; April 2025 € 1.309,89; Mai 2025 € 1.354,12; Juni 2025 € 992,52; Juli 2025 € 1.036,75; August und September 2025 jeweils € 992,52; Oktober 2025 € 1.036,75; November 2025 € 992,52; Dezember 2025 € 1.036,75; Jänner und Februar 2026 jeweils € 992,52.
2 Nach der Begründung dieses Bescheides wurde dabei der der Mitbeteiligten zustehende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts für März 2025 um 25 %, für April und Mai 2025 um 50 % und ab Juni 2025 um 100 % gekürzt.
3 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. November 2025 wurde der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde „insofern stattgegeben“, als eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und ein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in folgender Höhe zuerkannt wurde: April 2025, Juni 2025, August 2025, September 2025, November 2025, Jänner 2026 und Februar 2026 jeweils € 1.627,25 sowie Mai 2025, Juli 2025, Oktober 2025 und Dezember 2025 jeweils € 1.671,48. Mit Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht ging mit näherer Begründung davon aus, dass ausschließlich die erste Leistungskürzung um 25 % (im März 2025) verhängt hätte werden dürfen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des Magistrats der Stadt Wien.
6 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
7 Die Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass vom Amtsrevisionswerber zwar pauschal die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wurde, bei verständiger Würdigung des gesamten Revisionsvorbringens ist allerdings davon auszugehen, dass der Abspruch des Verwaltungsgerichtes über den März 2025, mit dem der behördliche Bescheid-den Standpunkt des Amtsrevisionswerbers insofern teilend-bestätigt wurde, nicht in Revision gezogen wurde.
9 Der vorliegende Revisionsfall gleicht sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht in den entscheidungsrelevanten Punkten jenem, der mit hg. Erkenntnis vom 4. August 2026, Ra 2025/10/0181, entschieden wurde. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
10 Da das Verwaltungsgericht eine von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, erweist sich die Revision als zulässig und begründet (vgl. zu Konstellationen, in denen die grundsätzliche Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof nach Einbringung der Revision nicht im Sinne der vom Verwaltungsgericht getroffenen Beurteilung geklärt wurde, VwGH 4.6.2024, Ro 2024/10/0007, mit Verweis auf VwGH 20.4.2023, Ro 2022/10/0012; 16.3.2022, Ra 2020/10/0111; 3.2.2022, Ra 2020/10/0122).
11 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 22. September 2026
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