Ro 2024/10/0007 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wurde der beabsichtigte Besuch der im Ausland gelegenen Schule eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes, das die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, der Bildungsdirektion nicht vor Beginn des Schuljahres angezeigt, sind die in § 13 Abs. 2 SchPflG 1985 genannten Voraussetzungen, an die das Gesetz die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht knüpft, nicht erfüllt. Die Behörde hat ein derartiges Anbringen daher zurückzuweisen.