Sowohl aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 NÖ SHG AusführungsG 2020, der auf die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs - die 40 % der Leistungen nach § 14 Abs. 1 Z 1 und Z 2 legcit. ausmachen - abstellt, als aus den Materialien (Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 26 f) ergibt sich unmissverständlich, dass bei Gewährung eines Wohnzuschusses die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und Z 2 legcit. entsprechend zu reduzieren sind. Dies entspricht im Übrigen der bis zum Inkrafttreten des NÖ SHG AusführungsG 2020 geltenden Rechtslage nach § 11 Abs. 3 NÖ MSG 2010 idF. der Novelle LGBl. Nr. 24/2016 (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0038). Die Ansicht, wonach wegen der Erhöhung des Anteils "in der Sozialhilfeleistung zur Deckung des Wohnbedarfs von 25 % auf 40 %" der Wohnzuschuss von den Miet- und Stromkosten abzuziehen sei und "so der Richtsatz zur Befriedigung des Wohnbedarfs berechnet" werde, findet in § 14 Abs. 2 NÖ SHG AusführungsG 2020 keine Grundlage (vgl. auch Materialien zum Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 (514 BlgNR 26 GP, S. 3)).
Rückverweise