Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner, die Hofrätin Mag. Zehetner und den Hofrat Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. Oktober 2025, Zl. VGW-242/043/9341/2025/VOR-3, betreffend Mindestsicherung (mitbeteiligte Partei: K M), zu Recht erkannt:
Das angefochten Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde-dem nunmehrigen Amtsrevisionswerber-vom 24. März 2025 wurden der Mitbeteiligten für den Zeitraum vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2026 (u.a.) Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in folgender Höhe zuerkannt: April 2025 € 1.258,76; Mai und Juni 2025 jeweils monatlich € 1.032,07; Juli 2025 bis März 2026 jeweils monatlich € 578,69.
2 Nach der Begründung dieses Bescheides wurde dabei der der Mitbeteiligten zustehende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts für den April 2025 um 25 %, für den Zeitraum Mai bis Juni 2025 um 50 % und ab 1. Juli 2025 um 100 % gekürzt.Begründet wurde diese Kürzung damit, dass die Mitbeteiligte bereits mehrmals aufgefordert worden sei, eine Kindergartenbestätigung für ihren mj. Sohn, der seit Februar 2024 vier Jahr alt sei, sowie eine AMS-Vormerkung vorzulegen. Da weiterhin-trotz Aufforderung-„keine Kindergartenbestätigung und auch keine Vormerkung für einen Kindergartenplatz“ hinsichtlich des Sohnes vorgelegt und „auch keine weiteren berücksichtigungswürdigen Gründe für die Befreiung der Arbeitssuche“ vorgebracht worden seien, sei die oben dargestellte Kürzung vorzunehmen gewesen.
3 Mit der durch einen Landesrechtspfleger getroffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. Juni 2025 wurde der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde insofern stattgegeben, als für den Zeitraum vom 1. Mai 2025 bis 31. März 2026 eine monatliche Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und ein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs von € 1.485,45 zuerkannt wurde.
4 Dagegen erhob die belangte Behörde Vorstellung.
5 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. Oktober 2025 wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten „insofern stattgegeben“, als für den Zeitraum vom 1. Mai 2025 bis zum 31. Juli 2025 eine monatliche Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und ein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs von € 1.485,45 zuerkannt wurde. Mit Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
6 Begründend ging das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe von Bestimmungen des WMG davon aus, dass die Mitbeteiligte österreichische Staatsbürgerin sei und am 12. Jänner 2025 für sich und ihren im Februar 2021 geborenen Sohn einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt habe. Für den Sohn erhalte die Mitbeteiligte Unterhalt von € 50,- monatlich. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. Februar 2025 sei die Mitbeteiligte aufgefordert worden, bis zum 17. März 2025 eine Kindergartenbesuchsbestätigung für den Sohn oder eine ärztliche Bestätigung, dass dieser keinen Kindergarten besuchen könne, vorzulegen und sich beim AMS arbeitslos zu melden. Dieser Aufforderung sei die Mitbeteiligte weder innerhalb der Frist noch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nachgekommen.
7 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Sohn der Mitbeteiligten habe im Februar 2025 sein viertes Lebensjahr vollendet, sodass seine Betreuung gemäß § 14 Abs. 4 WMG keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Meldung beim AMS gemäß § 14 Abs. 2 WMG darstelle. Da die Mitbeteiligte somit ihrer Verpflichtung zum Einsatz ihrer Arbeitskraft und der Verpflichtung, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, nicht nachkomme, sei ihre Leistung gemäß § 15 Abs. 1 WMG zu kürzen gewesen. Die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid die Leistung der Mitbeteiligten „aufgrund einer Verweigerung sofortum 25 %, 50 % und 100 % gekürzt“. Eine „sofortige stufenweise Kürzung“ sei in § 15 WMG aber nicht vorgesehen. Vielmehr sei nach § 15 Abs. 1 WMG der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes stufenweise zunächst um 25 %, bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung um 50 % und danach bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung um 100 % zu kürzen.
8 Schon aus einer Interpretation des Wortlautes - so das Verwaltungsgericht weiter - ergebe sich, dass die Kürzung „nacheinander, erst bei Fortsetzung der bzw. Setzung einer weiteren Verweigerung“ zu erfolgen habe. Laut Duden bedeute „zunächst“ nämlich „vorerst, einstweilen“ und „stufenweise“ „allmählich, in einzelnen aufeinanderfolgenden Stufen, graduell, gradweise“. Auch eine teleologische Interpretation der gegenständlichen Bestimmung komme zum selben Ergebnis: Das WMG sei unter anderem vor dem Hintergrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu verstehen. Gemäß Art 14. Abs. 4 dieser Vereinbarung könnten Leistungen der Mindestsicherung grundsätzlich nur stufenweise gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft bestehe. Auch aus den Materialien dazu (Hinweis auf ErlRV 677 BlgNR 24. GP, 18) ergebe sich, dass die Kürzungsmöglichkeit von einer vorherigen schriftlichen Ermahnung abhängig gemacht werde. Selbst wenn der Landesgesetzgeber in § 15 Abs. 1 WMG die Voraussetzung einer vorherigen schriftlichen Ermahnung nicht übernommen habe, lasse sich aus der Grundsatzgesetzgebung des Bundes doch schließen, dass der Bundesgesetzgeber „vor jeder Kürzung eine vorausgehende schriftliche Ermahnung“ vorgesehen habe und sohin von einzelnen, voneinander getrennten Kürzungsschritten ausgegangen sei. Ebenfalls habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1 WMG (Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2015/10/0115) klargestellt, dass eine (über eine bereits erfolgte Kürzung hinausgehende) weitergehende Kürzung des Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhalts (im konkreten Fall bis zu 100 %) erst bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung zulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof sei in diesem Fall also klar davon ausgegangen, dass vor der Festsetzung einer weitergehenden Kürzung eine fortgesetzte beharrliche Weigerung festgestellt werden müsse, „was einen weiteren Rechtsakt“ voraussetze. Die belangte Behörde habe jedoch „zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch gar nicht wissen“ können, ob die Mitbeteiligte das nach Ansicht der Behörde „zur Kürzung führende Verhalten weiterhin oder fortführend“ setze. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde habe jedenfalls keine weitere oder fortgesetzte Verweigerung vorgelegen, weswegen „ausschließlich die erste Leistungskürzung um 25 % verhängt hätte werden dürfen“. Abzüglich der Alimente ergebe sich somit aufgrund näher genannter Bestimmungen ein Anspruch von € 1.485,45. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des Magistrats der Stadt Wien.
10 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
11 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Die vorliegende außerordentliche Amtsrevision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe in näher genannten Entscheidungen „die sofortige stufenweise Kürzung in einem Bescheid“ zunächst um 25 %, bei weiterer Verweigerung um 50 % und zuletzt um 100 % bestätigt, sodass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes in dieser Frage uneinheitlich sei. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob „eine sofortige stufenweise Kürzung, zunächst um 25 %, bei weiterer Verweigerung 50 % und zuletzt 100 %, in einem Bescheid“ erfolgen könne, liege nicht vor. Das vom Verwaltungsgericht genannte Erkenntnis Ra 2015/10/0115 sei zu einer Version des § 15 WMG ergangen, die mittlerweile novelliert worden sei, und befasse sich nicht mit der Frage, ob eine Kürzung von 25 %, 50 % und 100 % in einem Bescheid zulässig sei.
13 Die Revision erweist sich mit Blick auf dieses Vorbringen als zulässig.
14 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass vom Amtsrevisionswerber zwar pauschal die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wurde, bei verständiger Würdigung des gesamten Revisionsvorbringens ist allerdings davon auszugehen, dass der Abspruch des Verwaltungsgerichtes über den April 2025, mit dem der behördliche Bescheid-den Standpunkt des Amtsrevisionswerbers insofern teilend-bestätigt wurde (vgl. dazu unten Rz 18), nicht in Revision gezogen wurde.
15 Das Wiener Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 65/2025, lautet auszugsweise:
„ Einsatz der Arbeitskraft und Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen
(1) Arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln-unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung-gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) und Zumutbarkeit (§ 9 AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt.
...
(2) Arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken. ...
...
(4) Der Einsatz der Arbeitskraft und die Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen darf nicht verlangt werden von Personen, die
...
3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Pflegegeld mindestens der Stufe 1 beziehen, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
...
Kürzung der Leistungen
(1) Wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach § 6 Abs. 1 IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und danach bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer der Verweigerung, mindestens jedoch für die Dauer eines Monats, um 100 vH, zu kürzen.
...“
16 Der Amtsrevisionswerber nimmt im Wesentlichen den Standpunkt ein, die Kürzung im behördlichen Bescheid sei „sehr wohl stufenweise“ erfolgt, es sei nämlich keine sofortige Kürzung um 100 %, sondern vielmehr eine stufenweise Kürzung um 25 %, sodann um 50 % und zuletzt um 100 % erfolgt. Dass diese stufenweise Kürzung in einem Bescheid erfolgt sei, sei „der Notwendigkeit einer Zuerkennung von Leistungen ... für die Zukunft geschuldet“. Die Zuerkennung von Mindestsicherung erfolge „notwendigerweise immer für die Zukunft“ und sei „in jedem Fall von einer Zukunftsprognose abhängig“. Es sei eine Zukunftsprognose dahin anzustellen gewesen, ob die Mitbeteiligte „weiterhin den Einsatz ihrer Arbeitskraft verweigern werde oder nicht.“ Nach Ansicht des Amtsrevisionswerbers sei aus einer näher genannten Aussage der Mitbeteiligten abzuleiten gewesen, dass diese „auch in Zukunft nicht die Absicht“ gehabt habe, den Sohn in den Kindergarten zu schicken. Es komme „im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde“ nicht darauf an, dass „zu diesem Zeitpunkt noch keine weitere Verweigerung“ vorliege, da die Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen immer für die Zukunft erfolge. Sollte eine Änderung eintreten und eine weitere Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft „im spruchgegenständlichen Zeitraum“ später wegfallen, bedeute dies eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes, die „zur Aufhebung der Kürzung durch neuerlichen Bescheid“ führen würde. Im vorliegenden Fall sei auch mit (nachfolgendem) Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2025 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für Juli 2025 in der Höhe von € 871,19 sowie für den Zeitraum August 2025 bis März 2026 in der Höhe von monatlich € 1.485,45 zuerkannt worden, da die Mitbeteiligte seit 22. Juli 2025 beim AMS gemeldet gewesen sei, sodass die 100%ige Kürzung aufzuheben gewesen sei. Die in § 15 Abs. 1 WMG vorgesehene Kürzung stelle eine Beugemaßnahme dar, um den Hilfeempfänger anzuhalten, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise und so gut wie möglich einzusetzen bzw. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen. Bei den Leistungen nach dem WMG handle es sich um kein arbeitsloses Grundeinkommen, der subsidiäre Charakter der Mindestsicherung gebiete gerade beim Einsatz der Arbeitskraft, dass die unzureichende Mitwirkung sanktioniert werden müsse. Darüber hinaus sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (im Oktober 2025) bereits klar gewesen, dass die Weigerung der Mitbeteiligten, ihre Arbeitskraft einzusetzen, bis zum 21. Juli 2025 angedauert habe, sodass jedenfalls von einer fortgesetzten Verweigerung bis zu diesem Zeitpunkt auszugehen gewesen wäre. Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, wenn es in der Sache selbst entscheide, an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten habe, sei die fortgesetzte Weigerung vom Verwaltungsgericht jedenfalls zu berücksichtigen gewesen.
17 Die Revision erweist sich als begründet.
18 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses zu entnehmen ist, dass der Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid „insofern“ stattgegeben wurde, als für den Zeitraum Mai bis Juli 2025 ein (höherer als der von der Behörde zuerkannte) Betrag von monatlich € 1.485,45 zugesprochen wurde. Eine Abänderung des behördlichen Bescheides in Ansehung der nicht genannten Monate (sohin in Ansehung des Monats April 2025 und des Zeitraumes August 2025 bis März 2026) wurde-anders als in der zunächst durch einen Landesrechtspfleger ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. Juni 2025 bezüglich des Zeitraumes August 2025 bis März 2026-hingegen nicht vorgenommen, sodass insofern von einer (impliziten) Bestätigung des behördlichen Bescheids auszugehen wäre. Nach der wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses geht das Verwaltungsgericht nun zwar davon aus, dass die vorgenommene Kürzung für den April 2025, nicht aber für danach liegende Zeiträume zu Recht vorgenommen wurde. Demnach steht die Bestätigung des behördliche Abspruchs bezüglich des April 2025 im Einklang mit der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, nicht jedoch jene bezüglich des Zeitraumes August 2025 bis März 2026.
19 Nun wird im angefochtenen Erkenntnis im Rahmen der Wiedergabe des Verfahrensganges-ohne dass in der weiteren Begründung darauf Bezug genommen wird-allerdings auch der vom Amtsrevisionswerber (vgl. oben Rz 16) genannte nachfolgende Bescheid vom 4. September 2025 referiert. Damit wurde während des Beschwerdeverfahrens-in Abänderung des Bescheides vom 24. März 2025-neuerlich von der Behörde über den Mindestsicherungsanspruch der Mitbeteiligten für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. März 2026 abgesprochen (wobei den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen ist, dass dieser Bescheid bekämpft worden wäre). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derogiert, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, der später erlassene Bescheid dem früher erlassenen. Identität der Sache vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren (vgl. VwGH 1.6.2023, Ra 2022/10/0207, mit Verweis auf VwGH 30.3.2022, Ra 2019/11/0161; 22.5.2014, Ro 2014/15/0008; 18.9.2003, 2000/16/0606). Demnach gehörte der vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid vom 24. März 2025 in Ansehung des genannten Zeitraumes (1. Juli 2025 bis 31. März 2026) nicht mehr dem Rechtsbestand an, sodass das Verwaltungsgericht darüber jedenfalls keine inhaltliche Entscheidung zu treffen hatte. Damit kann das angefochten Erkenntnis, soweit über den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. März 2026 inhaltlich abgesprochen wurde, schon allein aus diesem Grund keinen Bestand haben. Dies betrifft nach dem Gesagten auch die Zuerkennung von € 1.485,45 für den Juli 2025.
20 Zum Abspruch für den Zeitraum Mai bis Juni 2025 ist Folgendes auszuführen:
21 § 15 Abs. 1 WMG sieht bei Vorliegen der dort genannten Verhaltensweisen der Hilfe suchenden oder empfangenden Person vor, dass „im Rahmen der Bemessung“ nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 %, bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 % und danach bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer der Verweigerung, mindestens jedoch für die Dauer eines Monats, um 100 % zu kürzen ist.
22 Die nunmehrige Fassung des § 15 Abs. 1 WMG beruht auf den Novellen LGBl. Nr. 2/2018 und Nr. 29/2021. Die Stammfassung des § 15 Abs. 1 WMG lautete wie folgt:
(1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.“
23 Mit der Novelle LGBl. Nr. 2/2018 erhielt § 15 Abs. 1 WMG folgende Fassung:
(1) Wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach § 6 Abs. 1 IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung um 100 vH zu kürzen.“
24 Die Materialien (Blg 23/2017 LG-02972-2017/0001, 10) enthalten dazu auszugsweise folgende Ausführungen:
„ Zu 29. Und 30. (§ 15 Abs. 1 und § 15 Abs. 3):
Die Kürzungsbestimmungen wurden überarbeitet und um weitere Kürzungsgründe ergänzt.
In Abs. 1 wurde die zeitliche Komponente konkretisiert. Die Kürzung erfolgt stufenweise zunächst für ein, dann für zwei Monate und schließlich auf Dauer der Weigerung. Die Bestimmung des Abs. 1 sanktioniert auch die Verletzung der Pflichten im Rahmen des Integrationsgesetzes (§ 6 Abs. 1) ...“
25 Mit der Novelle LGBl. Nr. 39/2021 erhielt § 15 Abs. 1 WMG folgende Fassung:
(1) Wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach § 6 Abs. 1 IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und danach bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer der Verweigerung, mindestens jedoch für die Dauer eines Monats, um 100 vH, zu kürzen.“
26 Die Materialien (ErlBlg 12/2021 LG-653785-2021-LAT, 4) führen dazu Folgendes aus:
„ Zu Z. 11 (§15):
Es ist aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig, eine Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass eine Kürzung um 50 Prozent von Leistungen der Mindestsicherung auch dann zu erfolgen hat, wenn eine fortgesetzte Verweigerung hinsichtlich der in § 15 aufgezählten Tatbestände vorliegt. Auch bei der 100 Prozent Kürzung hat die Praxis gezeigt, dass eine Mindestkürzungsdauer insbesondere aus spezialpräventiven Gründen notwendig ist, um eine entsprechende Sanktionswirkung und Mitwirkungssteigerung bei den Bezieher*innen erzielen zu können. Derzeit entfaltet die 100 Prozent Kürzung in vielen Fällen keine Wirkung, da diese nur für den Zeitraum der fortgesetzten beharrlichen Weigerung erfolgt und durch entsprechende Meldungen der Bezieher*innen beim AMS Wien nach kurzer Zeit wieder von der Behörde aufzuheben ist. Die Mindestsicherung wird im Voraus für den Folgemonat ausbezahlt, sodass der ‚Sanktionsbescheid‘ vor dem Zeitraum der Kürzung an die Bezieher*innen übermittelt wird. Dies gibt den Bezieher*innen Zeit sich kurzfristig beim AMS zu melden und die Kürzung ist von der Behörde danach wieder vollständig aufzuheben.“
27 Das Verwaltungsgericht vertritt nach der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die Auffassung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde „jedenfalls keine weitere oder fortgesetzte Verweigerung“ vorgelegen sei, weswegen „ausschließlich die erste Leistungskürzung um 25% verhängt hätte werden dürfen“. Offenbar allein aus diesem Umstand-eine weitere Begründung findet sich insofern nicht-leitet das Verwaltungsgericht ab, dass es bei der Bemessung der für den Mai und Juni 2025 zustehenden Leistungen keine Kürzung vorzunehmen habe.
28 Damit wird allerdings verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den sozialhilferechtlichen Bestimmungen der Länder die Beurteilung der Frage, ob ein Hilfesuchender gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen, zeitraumbezogen zu erfolgen hat. Ist der vom Antrag erfasste Zeitraum im Zeitpunkt der Entscheidung schon verstrichen, so hat eine abschließende, vollständige Feststellung und Beurteilung der maßgebenden Umstände zu erfolgen (vgl. VwGH 26.3.2007, 2005/10/0170, mit Verweis auf VwGH 1.7.1997, 95/08/0271; 26.2.1986, 85/11/0283). Das Verwaltungsgericht hätte daher für den hier in Rede stehenden, bereits vergangenen Zeitraum von Mai bis Juni 2025 zu prüfen gehabt, ob für diesen Zeitraum „eine weitere oder fortgesetzte Verweigerung“ im Sinne des § 15 Abs. 1 WMG vorliegt. Auf den Umstand, ob die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Recht von einer derartigen Verweigerung (damals: für in der Zukunft liegende Zeiträume) ausgehen durfte, kam es insoweit nicht (mehr) an (vgl. zum im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht nur prognostisch, sondern abschließend beurteilbaren Verhalten des Hilfeempfängers nochmals VwGH 1.7.1997, 95/08/0271). Dass die Mitbeteiligte in diesem Zeitraum aber (anders als zuvor) „ihrer Verpflichtung zum Einsatz ihrer Arbeitskraft und der Verpflichtung, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen“, nachgekommen wäre, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, sodass sich der Zuspruch der ungekürzten Leistung als rechtswidrig erweist.
29 Soweit das Verwaltungsgericht aus den Materialien zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß § 15a B-VG über die bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung ableiten will, dass-auch wenn vom Landesgesetzgeber in § 15 Abs. 1 WMG die Voraussetzung einer vorherigen schriftlichen Ermahnung nicht übernommen worden sei-„der Bundesgesetzgeber vor jeder Kürzung eine vorausgehende schriftliche Ermahnung vorgesehen“ habe und sohin „von einzelnen voneinander getrennten Kürzungsschritten“ ausgegangen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die nunmehrige Regelung des § 15 Abs. 1 WMG auf den Novellen LGBl. Nr. 2/2018 und Nr. 39/2021 beruht, sodass schon unter zeitlichen Gesichtspunkten die Bezugnahme auf die genannte, mit 31. Dezember 2016 außer Kraft getretene Vereinbarung nicht zielführend ist. Davon abgesehen lässt sich dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 WMG-wie vom Verwaltungsgericht ohnehin angemerkt-das Erfordernis einer „vorausgehenden schriftlichen Ermahnung“ vor Anwendung der nächsten Kürzungsstufe nicht entnehmen.
30 Dieser Bestimmung kann-anders als das Verwaltungsgericht offenbar meint-auch nicht entnommen werden, dass die genannten Kürzungsstufen nur in getrennten behördlichen Bescheiden, die zeitlich erst nach einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung zu ergehen hätten, zur Anwendung gelangen dürften. Derartiges ist weder dem Wortlaut der Norm noch den oben wiedergegebenen Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 2/2018 zu entnehmen. Gegen eine derartige Sichtweise sprechen auch die oben wiedergegebenen Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 39/2021, lassen diese doch klar erkennen, dass der Gesetzgeber von der Anwendung der Kürzungsbestimmungen bei der Bemessung auch für in der Zukunft liegende Zeiträume ausgegangen ist. Eine derartige Sichtweise lag im Übrigen auch jenen sozialhilferechtlichen Vorgängerbestimmungen zugrunde, die eine Richtsatzunterschreitung bei mangelnder Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensbedarfes vorsahen (vgl. dazu abermals VwGH 1.7.1997, 95/08/0271). Auch der Zweck der Regelung, auf einen Einsatz der Arbeitskraft der arbeitsfähigen Hilfe suchenden oder empfangenden Person hinzuwirken, spricht gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, würde es-bei Zugrundelegung dieser Ansicht des Verwaltungsgerichtes-doch zu einem behördlichen Zuspruch der ungekürzten Leistung für in der Zukunft liegende Zeiträume kommen, selbst wenn die Behörde-etwa aufgrund der Erklärung des Betreffenden, arbeitsunwillig zu sein (vgl. dazu VwGH 21.9.1999, 97/08/0556)-davon auszugehen hätte, dass die Verweigerung fortgesetzt wird. Derartiges vorgesehen zu haben kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
31 Soweit sich das Verwaltungsgericht auf das hg. Erkenntnis Ra 2015/10/0115 zu stützen versucht, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass dieses Erkenntnis zur Stammfassung des § 15 Abs. 1 WMG, nicht aber zu hier relevanten Fassung dieser Bestimmung seit der Novellierung LGBl. Nr. 2/2018 ergangen ist. Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Stammfassung des § 15 Abs. 1 WMG (lediglich) darauf verwiesen, dass sich das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht damit auseinandergesetzt hat, ob die Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 WMG für eine Kürzung um 100 % vorliegen. Eine Aussage dahin, dass die Feststellung einer (nach der damaligen Rechtslage eine weitergehende Kürzung bis zu 100 % ermöglichenden) fortgesetzten beharrlichen Weigerung „einen weiteren Rechtsakt voraussetze“, ist diesem Erkenntnis nicht zu entnehmen.
32 Aus diesen Gründen war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 4. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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