Das VwG ging davon aus, dass der dem Fremden erteilte Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG 2005, der zu einer befristeten Niederlassung in Österreich berechtige, von vornherein ungeeignet sei, die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 OÖ SHG AusführungsG 2020 zu erfüllen. Diese Ansicht wird vom VwGH nicht geteilt. Lägen etwa mehrere aufeinanderfolgende befristete Aufenthaltstitel nach § 8 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 vor, die in Summe die fünfjährige "Wartefrist" abdeckten, könnte nicht gesagt werden, der Betreffende sei nicht als gemäß § 5 Abs. 1 OÖ SHG AusführungsG 2020 "dauerhaft niedergelassener Fremder", der sich "seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet" aufgehalten habe, anzusehen. Der Ansicht, § 5 Abs. 1 OÖ SHG AusführungsG 2020 stelle mit dem Begriff der "dauerhaften Niederlassung" dergestalt auf die Richtlinie 2003/109/EG ab, dass nur im Falle des Vorliegens eines gemäß § 45 NAG 2005 erteilten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 OÖ SHG AusführungsG 2020 erfüllt seien, kann nicht gefolgt werden. Weder der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 noch jener des § 5 Abs. 1 OÖ SHG AusführungsG 2020 lassen erkennen, dass damit - ausschließlich - auf den genannten Aufenthaltstitel Bezug genommen würde. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den Materialien (vgl. 514 BlgNR 26. GP, 4 f und AB Blg. Oö. LT 1180/2019, 28. GP, 8 f) zu diesen Bestimmungen.
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