Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Wagner, LL.M., über die außerordentliche Revision des A B C, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 23. März 2026, LVwG-488-3/2026-R16, betreffend Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) vom 16. Dezember 2025 wurde dem Revisionswerber der auf Grundlage seines Informationsbegehrens vom 25. September 2025 und 24. Oktober 2025 begehrte Zugang zu Informationen gemäß § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht gewährt.
2 Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Folge.
Die Revision erklärte es für unzulässig.
3 Das Verwaltungsgericht ging in seinem Erkenntnis von folgendem Sachverhalt aus (Schreibweise und Hervorhebungen im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Mit Eingabe vom 26.06. 2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorarlberger Landesregierung die Förderung des Projektes D.
Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung, Abt. IIc, vom 30.06.2020, ZI IIc-45/2020-0193, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er für dieses Projekt ein Arbeitsstipendium in der Höhe von 2.000,--Euro bereitgestellt bekommt, welches auf eine näher angeführte Kontonummer überwiesen wird.
Am 10.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorarlberger Landesregierung die Förderung des Filmprojektes E. Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung, Abt IIc, vom 09.12.2020, Zl IIc-17/2020-0033, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Projekt der Kunstkommission, Bereich ‚Film‘, vorgelegt wurde und dass die genannte Kommission eine Förderung nicht empfohlen hat.
Am 12.01. 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorarlberger Landesregierung die Förderung des Kurzfilmkonzeptes F, wobei mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung, Abt IIc, vom 09.03.2021, Zl IIc-17/2021-0001, dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass das Projekt F der Kunstkommission, Bereich ‚Film‘ vorgelegt wurde und dass die genannte Kommission eine Förderung nicht empfohlen hat.
Mit Eingabe vom 31.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorarlberger Landesregierung die Förderung der Recherche-Erzählung G. Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung, Abt IIc, vom 31.03.2021, ZI IIc-45/2021-0180, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zur Überbrückung der Coronabedingten Krise ein Arbeitsstipendium in der Höhe von 2.000,--Euro bereitgestellt bekommt, welches auf eine näher angeführte Kontonummer überwiesen wird.
Mit Eingabe vom 28.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen einer vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichem Dienst und Sport und dem Land Vorarlberg ausgeschriebenen Fördermaßnahme H die Förderung eines Projektes, wobei mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung, Abt IIc, vom 09.09.2021, ZI IIc-47/2021-0029, dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass sein Projekt nicht gefordert wird.
Mit Eingabe vom 06.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorarlberger Landesregierung die Förderung des Treatments I Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung, Abt IIc, vom 27.09.2021, ZI IIc-17/2021-0021, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Projekt der Kunstkommission, Bereich Film, vorgelegt wurde, wobei die Kommission eine Förderung nicht empfohlen hat.
Mit Antrag vom 07.12.2021 suchte der Beschwerdeführer bei der Vorarlberger Landesregierung um Förderung des Projektes J an. Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung, Abt IIc, vom 14.03.2022, ZI IIc-06/2021-0045, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Projekt der Kunstkommission, Bereich ‚Bildende und Angewandte Kunst‘ vorgelegt wurde, wobei die genannte Kommission eine Förderung nicht empfohlen hat.
Mit Förderantrag (Film Kultur, Wirtschaft, Tourismus) vom 06.05. 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorarlberger Landesregierung die Förderung des Projektes K. Weiters wurden im Zuge des Förderansuchens vom Beschwerdeführer folgende Fragen an die Kommissionsmitglieder gestellt:
‚1. Was halten die Mitglieder der Kunstkommission vom so titulierten Stimmrecht des Kulturamtsleiters? Meiner Meinung nach ist es kein Recht, sondern durch ‚Mauschelei‘ entstanden und verfälscht und schwächt die Funktion der Kommission. Vielmehr handelt es sich hier um Einflussnahme, besonders da auch bei Stimmengleichstand das Ergebnis bereits klar geregelt ist!
2. Wie empfinden es die Mitglieder der Kunstkommission, wenn den Entscheidungen der unabhängigen Kunstkommission vorgegriffen wird? Im konkreten Fall geht es um die Förderung meines mittlerweile fertig produzierten Films. Aussage telefonisch Herr Dr. [ L ], als mein Projekt zur Herstellung eines Filmes 2020 negativ bewertet wurde: ... ich könne ja den Film produzieren und dann den fertigen Film einreichen, ohne Garantie
3. Weshalb beteiligen sich die Mitglieder der Kunstkommission bei der Finanzierung kommerzieller Filmprojekte? Es ist offensichtlich, dass die Empfehlung genutzt wird, um Gelder aus dem Kulturbudget für rein kommerzielle Produktionen zu nutzen, die zudem bereits finanziert sind. Seit 2014 sind es ähnliche Beträge, die sich aktuell, allein für M auf über € 900.000 belaufen (s. Screenshot Kulturbericht 2021) nicht nur mir ein Rätsel.
4. Vorgeblich wird der Empfehlung der Kunstkommission immer entsprochen. Wie werden aber positiv bewertete Projekte behandelt, wenn das Geld nicht reicht?‘
Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung, Abt IIc, vom 12.06.2023, ZI IIc-17/2023, wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass das Projekt K der Kunstkommission, Bereich ‚Film‘ vorgelegt wurde, wobei die genannte Kommission eine Förderung nicht empfohlen hat. Im Rahmen des genannten Schreibens wurden zudem die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen wie folgt beantwortet:
‚Beantwortung der Kunstkommission Film:
1) Die Kunstkommission Film begrüßt und befürwortet die gängige Arbeitspraxis der Kommission mit Stimmrecht des Vorsitzenden. Ausführlich erörtert wird diese in der aktuellen Fassung der Kulturstrategie des Landes (2016), die unter folgendem Link aufrufbar ist: https://vorarlberg.at/ /kulturstrategie . Die aktuellen Kommissionmitglieder sind [ N ] (seit 2022), [ O ] (seit 2019), [ P ] (seit 2019), [ Q ] (seit 2019), [ R ] (seit 2022) und [ S ] (seit 2022).
2) Dieser Sachverhalt stimmt nicht. Aus Sicht der Kunstkommission Film wurde bisher keiner Entscheidung von Seiten der Kulturabteilung vorgegriffen.
3) Für die Förderung wirtschaftlich und touristisch relevanter audiovisueller Werke mit kulturellem Inhalt gibt es eine eigene Richtlinie und ein etabliertes Bewertungsverfahren, in dem die Kunstkommission Film eine Erstbeurteilung nach kulturellen und künstlerischen Kriterien vornimmt. Die konkrete Förderzusage erfolgt dann in Abstimmung mit der Vorarlberg Tourismus GmbH und der Wirtschaftsabteilung des Landes.
4) Die Beantwortung dieser Frage liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Kommission.
Ergänzender Kommentar der Kulturabteilung:
Ad. Frage 2: Da wir dem Prinzip der Kunstkommissionen als Ausdruck von Teilhabekultur vertrauen, stellt die Kulturabteilung im Vorfeld von Kommissionsanträgen weder Förderungen noch Absagen in Aussicht.
Ad. Frage 4: Über- und Unterschreitungen der Budgetansätze werden im Rahmen der Budgetklassen ausgeglichen, allfällige Budgetengpässe können in Form von Nachtragsbudgets beantragt werden.‘
Mit E-Mail vom 15.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Büro des Landesamtsdirektors unter Bezugnahme auf das Auskunftsgesetz die Übermittlung des Protokolls der Kunstkommission hinsichtlich des Projektes K.
Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung, Abt IIc, vom 29.06.2023, ZI Ic-301-005-559, wurde dem Beschwerdeführer den ihn betreffenden Teil des Protokolls der Kunstkommission Film vom 07.06.2023, ZI IIc-301-005-552, übermittelt und darauf hingewiesen, dass Gegenstand des genannten Protokolls insgesamt fünf Förderanträge waren, wovon für zwei Anträge eine Förderung nicht empfohlen wurde. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass es für die Förderung wirtschaftlich und touristisch relevanter audiovisueller Werke mit kulturellem Inhalt eine eigene Richtlinie gibt, welche auch das Bewertungsverfahren regelt. Außerdem wurde darauf verwiesen, dass es auf Basis des Kulturförderungsgesetztes § 8 Abs 3 die Möglichkeit gibt, Auskünfte, Einschätzungen und Bewertungen direkt durch die Mitglieder der Kunstkommission im Rahmen des jährlich stattfindenden Sprechtags zu bekommen, zu dem alle Antragstellenden des laufenden Jahres persönlich eingeladen werden.
Bezugnehmend auf ein Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 17.07.2023 wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung, Abt IIc, vom 20.07.2023, Zl IIc-301-005-562, zwei weitere Protokollsauszüge übermittelt. Diese betreffen das Förderansuchen für das Projekt T (beurteilt in der Kunstkommission/ Sparte Film am 22.06.2022) sowie das Projekt E (beurteilt in der Kunstkommission/ Sparte Film am 03.12.2020).
Zwischenzeitlich erfolgte ab dem 13.09.2023 ein Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Landesamtsdirektor. Der Beschwerdeführer erhob gegenüber dem Landesamtsdirektor mehrere Vorwürfe gegen den ehemaligen Vorstand der Kulturabteilung. Im Wesentlichen ging es um den Vorwurf einer unrechtmäßigen Abwicklung des Förderverfahrens, den Vorwurf fehlender Auskunftserteilung sowie den Vorwurf der Manipulation von Sitzungsprotokollen. Mit Schreiben des Landesamtsdirektors vom 27.09.2023, Zl LAD-23-1/IIc-5, wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass umgehend Einsicht in die Akten und Protokolle der Kunstkommission genommen wurde und keine Unstimmigkeiten festgestellt wurden.
Mit E-Mail vom 12.11.2023 teilte der Beschwerdeführer der Vorarlberger Landesregierung mit, dass mit Schreiben vom 12.06.2023 die Mitglieder der Kunstkommission seine Fragen beantwortet haben. Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer die Beantwortung nachfolgender Fragen:
‚[...]
• Ich wiederhole und präzisiere die Frage von [ U ] (Nov. 22): Wieviel der 23 % entscheidet die Kunstkommission (s. Diagramm)?
[...]
• Wie sah dasselbe Diagramm kurz vor Gründung der KUGES aus?
• Im Telefonat mit Herrn [ L ] vom 4.9.23 benennt er beharrlich Vereine, wie z.B. die Künstlervereinigung als Interessensvertretung der Kunstschaffenden in Vorarlberg; nur seltsamerweise ist ihm die die betreffende Stelle im eigenen Strategiepapier nicht bekannt! Die im Strategiepapier genannte IG Kultur kümmert sich um Vereine -wer vertritt die Interessen der Kunstschaffenden?
• Es hat sich erwiesen, dass eine verlässliche Aussage zur Besteuerung von Förderungen-insbesondere von Preisen und Stipendien auch intern unklar ist und nicht mit der Aussage des Finanzamtes übereinstimmt. Dies bedarf einer Klarstellung.
• Wenn die Protokolle der Kunstkommission der politisch verantwortlichen Frau Dr. [ V ] zur Kenntnis gebracht werden, warum fällt ein unbeschriebenes/ leeres Protokoll nicht weiter auf?
Sie schreiben: es existiert ein ‚etabliertes Entscheidungsverfahren‘, wonach die ‚Kunstkommission Film‘ ihre Erstbeurteilung nach kulturellen und künstlerischen Kriterien vornimmt.
• Wo befinden sich die Angaben zu den Allgemeinen Förderrichtlinien diese sollten auf der Webseite des Landes zu finden sein?
• Wo befinden sich die zusätzlichen ‚eigenen Richtlinien für die Förderung wirtschaftlicher und touristisch relevanter audiovisueller Werke‘?
[...]‘
Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung, Abt IIc, vom 13.11.2023, ZI IIc-301-005-575, wurde das obige E-Mail beantwortet sowie die entsprechenden Links zu den angefragten Förderrichtlinien (Allgemeine Förderrichtlinien und die Richtlinien für die Förderung wirtschaftlicher und touristisch relevanter audiovisueller Werke) übermittelt.
Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung, Abt IIc, vom 28.11.2023, ZI IIc-201-005-579, wurden dem Beschwerdeführer bezugnehmen auf eine vom ihm gestellte Anfrage jene Gründe, die zu einer Förderabsage geführt haben, dargelegt.
Am 03.12.2023 gingen erneut zwei E-Mails vom Beschwerdeführer sowohl bei der Abteilung IIc, als auch im Büro des Landesamtsdirektors ein, die im Wesentlichen dieselben Vorwürfe enthielten. Mit E-Mail vom 03.12.2023 wurde seitens des Beschwerdeführers zudem ein Schreiben, welches an die Kulturabteilung sowie an einzelne Mitglieder der Kunstkommission gerichtet war, eingebracht. Im Schreiben des Beschwerdeführers wurde, nach Darstellung eines Gespräches zwischen ihm und der Kunstkommission (aus Sicht des Beschwerdeführers) erneut folgende Fragen übermittelt:
‚[...]
- Ich wiederhole die Frage von [ U ] (Nov. 22), wieviel der 23 % entscheidet die Kunstkommission und wieviel entscheidet der Beirat (s. Diagramm)?
[Grafik nicht darstellbar; Anm. des VwGH]
- Wie sah dieses Diagramm kurz vor Gründung der KUGES aus?
- Im Telefonat mit Herrn [ L ] vom 4.9.23 benennt er alternativ zum Strategiepapier (s.u.) beharrlich Vereine, wie z.B. die Künstlervereinigung als Interessenvertretung der Kunstschaffenden in Vorarlberg. Die im Strategiepapier genannte IG Kultur kümmert sich um Vereine und ist eine reine Alibibehauptung. Wer vertritt die Interessen der Kunstschaffenden wirklich?
- Es hat sich erwiesen, dass eine verlässliche Aussage zur Besteuerung von Förderungen-insbesondere von Preisen und Stipendien auch intern unklar ist und nicht mit der Aussage des Finanzamtes übereinstimmt. Dies bedarf einer Klarstellung.
- Wenn das Sitzungsprotokoll der Kunstkommission lt. Herrn [ L ] das einzige Protokoll der Kunstkommission ist, weshalb fällt der politisch verantwortlichen Frau Dr. [ V ] ein unvollständiges/leeres Protokoll (s.u.) nicht auf? Herr [ L ] bestätigte mir, dass dieses Protokoll vom Juni 2023 vollständig ist. Beim Sprechtag wurde es jedoch deutlich, dass den Mitgliedern der Kunstkommission offenbar eine ausführlichere Version der Sitzungsprotokolle bekannt ist.
[Grafik nicht darstellbar; Anm. des VwGH]
- In der Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von künstlerischen Leistungen (Kunstförderrichtlinie) erscheint das Wort ‚KUNST‘ 14 x und das Wort Wirtschaftlichkeit nur 1 x und zwar auch nur mit Bezug auf den ‚Einsatz der Landesmittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ...‘, dieser muss gewährleistet sein. Bitte liefern Sie ein stimmiges Argument, weshalb das Land mit Mitteln aus dem Kulturbudget (z.B. Film Fördertopf € 250.000) rein kommerzielle Produktionen unterstützt und worin besteht die Gegenleistung von Wirtschaft und Tourismus?
- Wo befindet sich die Richtlinie § 6 Abs. 2 d) der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von künstlerischen Leistungen (Kunstförderrichtlinie)? Im Gesetz über dieFörderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz) sollten unter § 6 Abs. 2 d) die ‚Bedingungen stehen, an welche eine Förderung zu knüpfen ist.‘
- Weshalb werden It. der ‚eigenen Richtlinien für die Förderung wirtschaftlicher und touristisch relevanter audiovisueller Werke ‚ Einzelkünstler oder Gruppen- die in Eigenproduktion und ohne Team arbeiten -vom Fördertopf quasi ausgeschlossen, wenn doch 100 % der Fördersumme im Land bleiben?‘
Mit Antrag vom 09.02.2024 suchte der Beschwerdeführer bei der Vorarlberger Landesregierung um Förderung des Projektes ‚Sprechtag‘ an.
Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung, Abt IIc, vom 22.02.2024, ZI IIc-301-005-585, wurden die Anfrage bzw die Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.12.2023 wie folgt beantwortet:
1) [Beschwerdeführer]: Wieviel der 23 % entscheidet die Kunstkommission und wieviel entscheidet der Beirat (s. Diagramm)? - Wie sah dieses Diagramm kurz vor Gründung der KUGES aus?
Die Kunstkommissionen und der Beirat sind beratende Gremien, sie machen Empfehlungen, aber treffen keine Förderzusagen oder Entscheidungen. Diese Situation hat sich seit Gründung der KUGES nicht verändert.
2) [Beschwerdeführer]: Im Telefonat mit Herrn [ L ] vom 4.9.23 benennt er alternativ zum Strategiepapier (s.u.) beharrlich Vereine, wie z.B. die Künstlervereinigung als Interessenvertretung der Kunstschaffenden in Vorarlberg. Die im Strategiepapier genannte IG Kultur kümmert sich um Vereine und ist eine reine Alibibehauptung. Wer vertritt die Interessen der Kunstschaffenden wirklich?
Erneut zitieren Sie mich falsch. Gerne weise ich daher wiederum darauf hin, dass es eine Berufsvereinigung für Bildende Künstler:innen gibt und eine IG Kultur, welche als Interessensvertretungfür Kulturveranstaltende agiert. Für Filmschaffende gibt es das Filmwerk, das jedoch nicht als Interessensvertretung, sondern als Vernetzungsplattform agiert.
3) [Beschwerdeführer]: Es hat sich erwiesen, dass eine verlässliche Aussage zur Besteuerung von Förderungen-insbesondere von Preisen und Stipendien auch intern unklar ist und nicht mit der Aussage des Finanzamtes übereinstimmt. Dies bedarf einer Klarstellung.
Wir von der Kulturabteilung treffen hierzu keine Aussagen, weil sich für jeden Fördernehmenden die Situation steuerrechtlich (je nach Umsatz etwa) anders darstellen kann.
4) [Beschwerdeführer]: Wenn das Sitzungsprotokoll der Kunstkommission It. Herrn [ L ] das einzige Protokoll der Kunstkommission ist, weshalb fällt der politisch verantwortlichen Frau Dr. [ V ] ein unvollständiges/leeres Protokoll (s.u.) nicht auf? Herr [ L ] bestätigte mir, dass dieses Protokoll vom Juni 2023 vollständig ist. Beim Sprechtag wurde es jedoch deutlich, dass den Mitgliedern der Kunstkommission offenbar eine ausführlichere Version der Sitzungsprotokolle bekannt ist.
Wiederum behaupten Sie etwas, was einer sachlichen Grundlage entbehrt. Es gibt keine ausführlichere Version von Sitzungsprotokollen. Die Protokolle fassen stets sinnzusammenhängend das Gesprochene in aller Kürze zusammen.
5) Bitte liefern Sie ein stimmiges Argument, weshalb das Land mit Mitteln aus Protokoll (komplett) der Kommissionssitzung Juni 2023 It. Herrn [ L ]-es gibt kein anderes! dem Kulturbudget (z.B. Film Fördertopf € 250.000) rein kommerzielle Produktionen unterstützt und worin besteht die Gegenleistung von Wirtschaft und Tourismus?
Wo befindet sich die Richtlinie § 6 Abs. 2 d) der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von künstlerischen Leistungen (Kunstförderrichtlinie)? Im Gesetz über die Förderung der Kultur(Kulturförderungsgesetz) sollten unter § 6 Abs. 2 d) die ‚Bedingungen stehen, an welche eine Förderung zu knüpfen ist.‘ Weshalb werden It. der ‚eigenen Richtlinien für die Förderung wirtschaftlicher und touristisch relevanter audiovisueller Werke‘ Einzelkünstler oder Gruppen-die in Eigenproduktion und ohne Team arbeiten vom Fördertopf quasi ausgeschlossen, wenn doch 100 % der Fördersumme im Land bleiben?
Erneut weisen wir darauf hin, dass es für die Förderung wirtschaftlich und touristisch relevanter audiovisueller Werke mit kulturellem Inhalt seit 2018 eine eigene Richtlinie und ein etabliertes Bewertungsverfahren gibt, in dem die Kunstkommission Film eine Erstbeurteilung nach kulturellen und künstlerischen Kriterien vornimmt. Die konkrete Förderzusage erfolgt dann in Abstimmung mit der Vorarlberg Tourismus GmbH und der Wirtschaftsabteilung des Landes. Mit diesem Regelwert wurde ein Verfahren entwickelt, um kulturell, touristisch und wirtschaftlich relevante Produktionen zu unterstützen. Anhaltspunkte für das Bewertungsverfahren sind etwa die konkreten Ausgaben vor Ort, die involvierten Personen und touristische Verwertbarkeit. Vor Erstellung dieser Richtlinie waren betreffende Fördermittel im Bereich Wirtschaft und Tourismus verankert. Für die Förderung von Kunst gibt es die Kunstförderrichtlinie. Im Leitfaden zur Kommissionsarbeit sind die Grundhaltungen der Kommissionsarbeit erläutert.
[...]‘
Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Links zu den Allgemeinen Förderrichtlinien, zur Kunstförderrichtlinie und zur Filmförderrichtlinie übermittelt.
Mit Schreiben vom 20.03.2024, ZI LAD-23-1/IIc-14, wurden dem Beschwerdeführer bezüglich seiner E-Mails vom 03.12.2023 seitens des Büros des Landesamtsdirektors erneut die vier Protokolle der Kunstkommissionssitzungen vom 22.06.2020, vom 03.12.2020, vom 07.06.2023 und vom 24.11.2023 übermittelt.
Bezugnehmend auf den Förderantrag hinsichtlich des Projektes W wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung, Abt IIc, vom 04.04.2024, ZI IIc-301-005-596, darauf hingewiesen, dass für sein Förderansuchen vom 09.02.2024 ein anderes Förderantragsformular zu verwenden ist. In Ergänzung dazu und aufgrund einer erneuten Anfrage des Beschwerdeführers ergingen seitens der Vorarlberger Landesregierung am 05.04.2024 sowie am 08.04.2024 zwei ausführliche E-Mails an den Beschwerdeführer, in denen der Unterschied zwischen der Kunstförderung (in allen Sparten, basierend auf der ‚Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung für die Förderungen von künstlerischen Leistungen/Kunstförderrichtlinie‘) und der Filmförderung im Bereich ‚Film Kultur, Wirtschaft, Tourismus‘ (basierend auf der ‚Filmförderrichtlinie‘) erklärt wurden.
In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer mittels des für künstlerische Projekte vorgesehenen Antragsformulars erneut die Förderung des Projektes W. Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung, Abt IIc, vom 12.06.2024, ZI IIc-06/2024-0030, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Projekt W der Kunstkommission, Bildende und Angewandte Kunst, zur Beurteilung vorgelegt wurde, wobei die genannte Kommission eine Förderung nicht empfohlen hat.
Weitere E-Mails des Beschwerdeführers gingen am 08.10.2024, am 20.10.2024 sowie am 06.11.2024 und am 12.11.2024 an verschiedenen Stellen im Amt der Vorarlberger Landesregierung ein. Darin äußerte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Kritik an der Förderung von audiovisuellen Werken, welche kulturell sowie wirtschaftlich und touristisch relevant sind, durch das Land Vorarlberg.
Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung, Abt. IIc, vom 03.12.2024, ZI Hc-335-0182-38-4, erfolgte eine Beantwortung mit Erklärung sowie dem Hinweis auf die geltende Rechtsgrundlage. Im selben Schreiben wurde der Beschwerdeführer umfassend über die Gründe zweier Absagen von Förderansuchen, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Abteilung vorlagen, informiert.
Zwischenzeitlich nahm der Beschwerdeführer über das Hinweisgebersystem des Landes Vorarlberger Kontakt mit der Abteilung Gebarungskontrolle/ IIIc auf. Der Beschwerdeführer hat dort als Vorfall ‚Missstände beim Sprechtag am 24.11.2023‘ iZm seinem Förderansuchen beim der Abteilung Kultur (Abt. IIc) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung angegeben sowie im Wesentlichen um Prüfung bzw Klärung folgender Punkte ersucht:
- Einflussnahme auf die Kunstkommission
- Zuweisung der Einreichungen an Fachbereiche
- Zugang zu Filmförderung für Künstler:innen
Seitens der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Gebarungskontrolle (Abt IIIc) wurde mit E-Mail vom 26.06.2025, dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass zusammenfassend keine Missstände bzw kein Fehlverhalten der beteiligten Personen festgestellt wurden.
Am 30.06.2025 fand mit dem Beschwerdeführer und Vertretern der Abteilung Kultur, Gebarungskontrolle und Regierungsdienste des Amtes der Vorarlberger Landesregierung sowie der Präsidentin der Berufsvereinigung Bildender Künstlerinnen und Künstler Vorarlbergers ein persönliches Gespräch im Amt der Vorarlberger Landesregierung statt.
Am 01.09.2025 langte an unterschiedlichen Stellen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung mit Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) per E-Mail ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein. Dieses gliederte sich in nachfolgende sieben Punkte (samt entsprechenden Ausführungen):
1. Beschwerde: Schreiben vom 03.12.2023 - keine Antwort, trotz Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz-jetzt mit Nachdruck, gemäß § 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
2. Naheverhältnisse, Überschreitungen und doppelte Maßstäbe, Umgehung der Förderstruktur - ganz normal?
3. Fehlende Trennung von Vergabe-und Förderlogik-ein System der Nähe
4. Unsachliche Ablehnung-Filme E und W
5. Anfrage zur Verwendung von Filmfördermitteln
6. Filmforderung: Subventioniertes Standortmarketing statt freier Kunst
7. Ziel: Echte Interessenvertretung für alle Kunstschaffenden-kein Feigenblatt, kein Verschiebebahnhof-selbst aktiv werdend
Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung, Abt. IIc, vom 17.09.2025, ZI IIc-1.3.8-2/2025-1-3, wurde der Beschwerdeführer ua darauf hingewiesen, dass die um Informationen ansuchende Person die begehrten Informationen möglichst präzise zu bezeichnen hat. Weiters wurde das Schreiben des Beschwerdeführers wie folgt beantwortet:
‚[...]
1. ‚Beschwerde: Schreiben vom 03.12.2023-keine Antwort, trotz Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetzjetzt mit Nachdruck, gemäß § 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Dazu verweisen wir erneut auf den vorangegangenen Schriftverkehr, zuletzt am 04.07.2024 (LAD 23 1/IIc 26)
2. ‚Naheverhältnisse, Überschreitungen und doppelte Maßstäbe, Umgehung der Förderstruktur - ganz normal?‘
3. ‚Fehlende Trennung von Vergabe- und Förderlogik - ein System der Nähe‘
In diesen beiden Punkten ist keine Fragestellung erkennbar, wir nehmen Ihre Anmerkungen zur Kenntnis.
4. ‚Unsachliche Ablehnung - Filme E und W
Dazu verweisen wir erneut auf die vorangegangenen Schreiben, insbesondere IIc 335 0182 38 4 vom 3.12.2024, IIc 301 005 596 vom 4.4.2024 sowie die E Mail vom 5.4.2024 mit dem Betreff ‚Ihre Termin-Anfrage‘
5. ‚ Anfrage zur Verwendung von Filmfördermitteln‘
a), b) und c): Die von Ihnen als Ausgangspunkt Ihrer Überlegungen angenommenen Zahlen beziehen sich auf den Voranschlag der entsprechenden Haushaltsjahre und geben insofern nur über die Planung des jeweils darauffolgenden Haushaltsjahrs Auskunft. Im Rechnungsabschluss ist schließlich das Haushaltsergebnis sichtbar. Die Vergabe von Fördermitteln im Detail wird jährlich im Kulturbericht publiziert, dieser ist auf der Website des Landes öffentlich zugänglich.
d): Das genannte Projekt wurde auf Basis eines konkreten Förderansuchens mittels des Formulars ‚Förderungsantrag Kultur Film/Kultur, Wirtschaft, Tourismus‘ nach dem in der ‚Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung über die Förderung von audiovisuellen Werken (Filmförderrichtlinie)‘ festgelegten Verfahren positiv bewertet.
e): Förderzusagen und Förderabsagen durch die Abteilung Kultur erfolgen immer auf Basis eines konkreten Förderansuchens gemäß der jeweils geltenden Richtlinien.
f): Alle Förderungen, auch diejenigen unterhalb der von Ihnen genannten Bagatellgrenze, werden im Kulturbericht ausgewiesen.
6. ‚Filmförderung: Subventioniertes Standortmarketing statt freier Kunst‘
Die Förderung durch das Land Vorarlberg von audiovisuellen Werken, die kulturell sowie wirtschaftlich relevant sind, erfolgt in Übereinstimmung mit der ‚Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung über die Förderung von audiovisuellen Werken (Filmförderrichtlinie)‘. Ihre Kritik an den geltenden Rechtsgrundlagen nehmen wir erneut zur Kenntnis.
7. ‚Ziel: Echte Interessensvertretung für alle Kunstschaffenden-kein Feigenblatt, kein Verschiebebahnhof selbst aktiv werden‘
Erneut weisen wir darauf hin, dass es sich beim ‚Kulturbündnis Vorarlberg‘ um einen informell organisierten Zusammenschluss unterschiedlicher Interessensvertretungen verschiedener Kunst- und Kultursparten der freien Szene handelt. Die Kulturabteilung ist nicht Teil des ‚Kulturbündnis Vorarlberg‘.
Ihre Information zur geplanten Schaffung einer digitalen Ombudsstelle nehmen wir zur Kenntnis. Derzeit liegt - wie Sie wissen - der Kulturabteilung auch ein Ansuchen auf Förderung dieses von Ihnen in Ihrem Konzept explizit als Kunstprojekt bezeichneten Vorhabens vor. Ihr Förderansuchen wird, worüber Sie bereits in einem gesonderten Schreiben informiert wurden, der Kunstkommission für ‚Bildende und Darstellende Kunst, Fotografie und neue Medien‘ in der für 22. September geplanten Sitzung zur Bewertung vorgelegt.‘
3.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 25.09.2025 den Zugang zu nachfolgenden Informationen:
‚1. Beschwerde vom 03.12.2023 an den Landesamtsdirektor Mag. [ X ]. Die Schreiben LAD 23 l/IIc 14 vom 20.03.2024 und LAD 23 l/IIc 26 vom 04.07.2024 liegen mir vor, beantworten aber nicht den Inhalt meiner Beschwerde.
• Beantragt: Übermittlung einer inhaltlichen Stellungnahme zur Beschwerde vom 03.12.2023 sowie Angabe, welche Konsequenzen daraus gezogen wurden.
2.&3. Compliance / Naheverhältnisse
Ihre bisherige Antwort ‚zur Kenntnis genommen‘ ist keine Beantwortung im Sinne des IFG.
• Beantragt: Offizielles Statement des Landes zur Einhaltung von Unbefangenheit, Funktionsdauer und Compliance Standards in den Kunstkommissionen.
• Beantragt: Übermittlung von Befangenheitsmeldungen oder Compliance Feststellungen seit 2018.
4. Protokollierung und Begründungspraxis
• Beantragt: Darstellung der aktuellen Praxis zur Protokollführung und Begründung von Förderentscheidungen.
• Beantragt: Angabe, ob künftig nachvollziehbare Protokolle und Begründungen bei Förderabsagen vorgesehen sind.
5. Filmfördertopf / Mittelverwendung
Ihre bisherigen Verweise auf den Kulturbericht sind unzureichend; dieser enthält keine Belege zu Umbuchungen oder Entscheidungsgründen.
• Beantragt: Belege, wie mit nicht ausgeschöpften Mitteln des Filmfördertopfs verfahren wird.
• Beantragt: Belege, aus welchen Quellen Mehrmittel bei Überschreitung stammen.
• Beantragt: Nachweise, ob Mittel über andere Kostenstellen oder Budgettöpfe abgewickelt wurden.
• Beantragt: Vollständige Förderunterlagen zum Projekt Y , insbesondere zur Bewertung des Kriteriums ‚künstlerische Eignung‘.
• Beantragt: Förderakten zu den Projekten von Frau R (2017 2021) und Klarstellung, warum diese als ‚Projektbeiträge‘ statt unter ‚Film‘ geführt wurden. Falls personenbezogene Daten betroffen sind, erwarte ich Übermittlung mit Schwärzungen, nicht Verweigerung.
• Beantragt: Nachweise und Begründung, wie das Stimmrecht der Kulturamtsleitung in allen Expertenkommissionen zustande gekommen ist. Darzulegen ist, wer diese Regelung initiiert hat, ob es interne Einwände gab und wie diese begründet wurden. Damit soll nachvollziehbar werden, weshalb eine als unabhängig bezeichnete Kommission eine solche politische Einflussnahme für notwendig erachtet.
6. Herkunft und Zweckbindung der Filmfördermittel
Ihre bisherigen Antworten widersprechen sich: Einerseits Hinweis auf Filmförderrichtlinie, andererseits keine klare Aussage zur Herkunft der Mittel.
• Beantragt: Nachweis, aus welchen Budgettöpfen die Filmfördermittel stammen (Haushaltsansätze, Umbuchungen, interne Verfügungen).
• Beantragt: Erklärung, weshalb Kunstschaffenden der Zugang verwehrt wird, obwohl Mittel aus dem Kulturbudget stammen.
• Beantragt: Stellungnahme, wie die Förderung kommerzieller Fernsehproduktionen mit Kulturförderzielen vereinbar ist, während künstlerische Produktionen ausgeschlossen bleiben.
7. Interessenvertretung
Ihre bisherige Antwort (‚informeller Zusammenschluss‘) ist unzureichend.
• Beantragt: Offizielles Statement, ob das Land Vorarlberg das ‚Kulturbündnis Vorarlberg‘ als formelle Interessenvertretung anerkennt.
• Beantragt: Vorliegen von Unterlagen oder Überlegungen zur Schaffung einer gesetzlich verankerten, unabhängigen Interessenvertretung für Kunst- und Kulturschaffende.‘
Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 14.10.2025, ZI IIc.l.3.8-2/2025-3-3, wurde dem Beschwerdeführer ua mitgeteilt, dass der Zugang zu den von ihm begehrten Informationen nicht gewährte werde, da der gegenständliche Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß § 9 Abs 3 IFG offenbar missbräuchlich erfolge.
Mit E-Mail vom 24.10.2026 (gemeint: 2025) beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG und brachte in einem dem E-Mail beigelegten Schreiben, welches ua auch an den Landesamtsdirektor adressiert wurde, ergänzend wie folgt vor:
‚[...]
bezugnehmend auf meine Beschwerde vom 03. Dezember 2023 ersuche ich erneut um eine inhaltliche und nachvollziehbare Beantwortung meines damaligen Schreibens.
Die mir vorliegenden Antworten vom 20. März 2024 und 4. Juli 2024 (Zahl LAD 23 1/IIc 14 und LAD 23 1/IIc 26) beziehen sich zwar formal auf die Beschwerde, beantworten jedoch nicht deren Inhalt und gehen auch nicht auf etwaige Konsequenzen ein.
Ich möchte betonen, dass es mir dabei nicht um eine persönliche Auseinandersetzung, sondern um Klarheit und Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns und Rehabilitation meiner künstlerischen Arbeit geht.
Mein Ziel ist es, alte Unklarheiten-insbesondere jene, die unter der Verantwortung früherer Amtsinhaber entstanden sind im Sinne einer sachlichen Aufarbeitung zu klären.
Ich habe mich deshalb entschieden, das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) als Werkzeug zu nutzen, um Einsicht und Antworten zu erhalten sowohl zu aktuellen als auch zu früheren Vorgängen. Ich gehe davon aus, dass auch die zuständige Abteilung IIc und Frau Mag.a [ Z ] daran interessiert sind, bestehende Altlasten transparent und abschließend zu behandeln.
Leider habe ich bislang keine inhaltliche Rückmeldung zu den zentralen Punkten meiner Beschwerde vom 3. Dezember 2023 erhalten.
Weder wurde dargelegt, welche konkreten Schritte das Amt nach meinem Schreiben gesetzt hat, noch, welche Folgerungen daraus gezogen wurden.
Um die Abläufe dennoch nachvollziehbar zu halten, habe ich den Gesprächsverlauf in Form eines Animationsfilms nachgestellt. Es handelt sich dabei um ein detailreiches Protokoll, das der Veranschaulichung der wesentlichen Punkte dient. Auf meinen Wunsch war zudem ein Mitglied der Landesregierung als stiller Beobachter anwesend.
Im weiteren Verlauf wurde ich von der Staatsanwaltschaft lediglich über die Einstellung des Verfahrens informiert.
Mir wurde zugesagt, dass mir die entsprechenden Unterlagen noch übermittelt würden, später wurde mir jedoch mitgeteilt, ich könne lediglich vor Ort Einsicht nehmen.
Tatsächlich blieb mir eine Einsicht in die Entscheidungsgrundlagen und den Verlauf der Entscheidungsfindung verwehrt.
Eine persönliche Befragung durch die Staatsanwaltschaft hat nicht stattgefunden.
Darüber hinaus möchte ich festhalten, dass ich mit Ihnen persönlich nie in direktem Gespräch oder telefonischem Kontakt stand. Ihre Sekretärin, Frau [ L ], teilte mir telefonisch lediglich mit, die Angelegenheit sei beantwortet und das Gespräch damit beendet.
Eine inhaltliche oder schriftliche Klärung ist jedoch bislang nicht erfolgt.
Ich ersuche daher um eine konkrete schriftliche Stellungnahme, insbesondere:
1. Welche Maßnahmen oder Prüfungen nach meiner Beschwerde vom 03.12.2023 eingeleitet wurden,
2. Welche Folgerungen oder organisatorischen Konsequenzen daraus gezogen wurden,
3. Ob eine Richtigstellung der unvollständigen oder fehlerhaften Protokolle vorgesehen ist.
Ich ersuche um eine sachliche, schriftliche Antwort innerhalb einer angemessenen Frist. [...]‘
Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16.12.2025, ZI IIc.3.8-2/2025-3-9, wurde der vom Beschwerdeführer mit Informationsbegehren vom 25.09.2025 und 24.10.2025 beantragte Zugang zu Information nicht gewährt.“
4 Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung-nach nochmaliger Darlegung der Punkte, zu welchen vom Revisionswerber Informationen begehrt worden waren (Punkt 5.4. des angefochtenen Erkenntnisses), Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen und unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde das Informationsbegehren vor dem Hintergrund früherer Eingaben zutreffend als umformulierte Wiederholungen bereits gestellter Fragen mit dem Zweck, mit der belangten Behörde die Abwicklung des Kunstförderverfahrens und die damit verbundenen Förderrichtlinien zu diskutieren sowie den Kenntnisstand der belangten Behörde „abzuprüfen“, um ihr vor Augen zu führen, dass sie aus Sicht des Revisionswerbers wesentliche Umstände bisher nicht ausreichend beachtet hätte, qualifiziert habe. Die Eingaben des Revisionswerbers seien in der Vergangenheit durch die belangte Behörde beantwortet worden und es seien ihm Protokolle der Sitzungen der Kunstkommission sowie Informationen zu den Förderrichtlinien übermittelt worden. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Zugang zu Information lasse kein neues Informationsinteresse erkennen. Es sei nicht erkennbar, dass das Informationsbegehren zu dem Zweck gestellt worden sei, dass der Revisionswerber Informationen erhalte, über die er bisher noch nicht verfüge. Die Inanspruchnahme der Behörde sei damit ohne konkretes Auskunftsinteresse und deshalb offenbar missbräuchlich erfolgt.
5 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
6 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber bringt unter diesem Gesichtspunkt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, dass das Verwaltungsgericht von der (zu § 1 Abs. 2 letzter Satz Auskunftspflichtgesetz) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0205), wonach die Missbrauchsvoraussetzungen (hier) des § 9 Abs. 3 IFG für jeden Themenkomplex und jedes Einzelbegehren gesondert zu prüfen seien, abgewichen sei. Das Verwaltungsgericht habe sämtliche Begehren-darunter erstmals gestellte Begehren betreffend Förderakten und Befangheitsmeldungen-ohne individuelle Prüfung für missbräuchlich erklärt. Bei zutreffender Rechtsansicht hätte das Verwaltungsgericht dem Informationsbegehren in wesentlichen Teilen stattzugeben gehabt.
9 Ferner stelle sich die Frage, ob eine Teilinformation nach § 9 Abs. 2 IFG auch dann zu prüfen sei, wenn nur Teile des Begehrens unter die Missbrauchsvoraussetzungen fielen und § 9 Abs. 3 IFG als Ablehnungsgrund herangezogen werde. Das Verwaltungsgericht habe § 9 Abs. 2 IFG nicht erwähnt, obwohl das Informationsbegehren inhaltlich verschiedenartige Komponenten enthalten habe. Hätte es die gebotene Prüfung vorgenommen, hätte es für zumindest einen Teil der Einzelbegehren Information erteilen müssen.
10 Schließlich wird das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung als Zulässigkeitsgrund geltend gemacht, weil die Beurteilung des „Neuigkeitswertes“ einzelner Begehren eine Frage der Tatsachenfeststellung und nicht der reinen Rechtsfindung sei. Bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung insbesondere zur Frage, welche Dokumente dem Revisionswerber bis zum Zeitpunkt des Begehrens tatsächlich nie übermittelt worden seien, hätte das Verwaltungsgericht dem Informationsbegehren in wesentlichen Teilen stattzugeben gehabt.
11 Mit diesem allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen wird keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
12 So fehlt es dem Vorbringen zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung an der dafür bereits in den Zulässigkeitsausführungen erforderlichen Darstellung der Relevanz des darin gesehenen Verfahrensmangels (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/12/0030, Rn. 16; 27.5.2020, Ra 2020/03/0019, Rn. 48 f, jeweils mwN-zum Auskunftspflichtgesetz). Es wird weder ausgeführt, welche weiteren Feststellungen aufgrund welcher erforderlichen Beweisaufnahme zu treffen gewesen wären noch inwiefern dadurch hinsichtlich welcher Teilbegehren ein für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis zu erzielen gewesen wäre.
13 Auch im Übrigen wird im Zulässigkeitsvorbringen mangels Verknüpfung der aufgeworfenen Rechtsfragen mit dem festgestellten Sachverhalt nicht ausreichend konkret dargelegt, hinsichtlich welcher Fragepunkte der Revisionswerber davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 IFG nicht gegeben gewesen wären, sodass nicht zu erkennen ist, inwiefern eine Entscheidung über die Revision von der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfragen abhängig wäre.
14 Die Revision war daher als wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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