LandesrechtVorarlbergLandesesetzeAuskunftsgesetz

Auskunftsgesetz

In Kraft seit 01. Juli 1989
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§ 1 § 1 Allgemeines

(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.

§ 2 § 2 Auskunftsbegehren

(1) Jedermann hat das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich zu verlangen.

(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist

a) ein mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder

b) ein unklares telegraphisches, schriftliches oder fernschriftliches Auskunftsbegehren zu verbessern.

Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

§ 3 § 3 Erteilung der Auskünfte

(1) Auskünfte sind soweit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens nach § 2 Abs. 2 aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann die Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen.

(3) Wenn bei einem Organ ein Auskunftsbegehren über eine Angelegenheit einlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Auskunftsbegehren ohne unnötigen Aufschub unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auskunftswerbers an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu verweisen.

§ 4 § 4*) Beschränkungen der Auskunftserteilung

(1) Auskünfte dürfen nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskünfte dürfen verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind.

(3) Die Organe von beruflichen Vertretungen sind nur gegenüber ihren Mitgliedern auskunftspflichtig.

(4) Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 4a Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria

§ 4a

(1) Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß § 3 Z. 8 bis 10 GeoSphere Austria-Gesetz, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs. 3 GeoSphere Austria-Gesetz notwendig sind und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:

a) Daten, die unter eine Ausnahme gemäß § 2 Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz fallen, sind als solche zu kennzeichnen.

b) Abweichend von § 3 Abs. 1 sind die Daten soweit wie möglich elektronisch zur Verfügung zu stellen; liegen die Daten elektronisch nicht vor, so kann das zur Auskunft verpflichtete Organ für die Digitalisierung einen angemessenen Kostenersatz verlangen.

c) Abweichend von § 4 Abs. 4 ist die Verweigerung der Auskunft ohne Dazwischentreten einer Mitteilung mit Bescheid ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, auszusprechen; für den Fristbeginn gilt § 3 Abs. 2.

(2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 unberührt.

§ 5 § 5 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 6 § 6 Abgabenfreiheit

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 7 § 7*) Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. XIV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Das Gesetz über eine Änderung des Auskunftsgesetzes, LGBl.Nr. 33/2023, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 33/2023