Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des R M, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2025, W266 2299331-1/29E, betreffend Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Redergasse), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 1. Juli 2024 sprach die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) aus, dass der Revisionswerber gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 15. Mai 2024 verloren habe. Der Revisionswerber habe das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Softwareentwickler bei der D. GmbH durch Unterlassung einer Bewerbung vereitelt.
2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung statt und hob den Bescheid des AMS vom 1. Juli 2024 ersatzlos auf. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber beziehe-mit einer kurzen Unterbrechung-seit dem Jahr 2017 Notstandshilfe. Das AMS habe ihm ein Stellenangebot mit der Aufforderung zur Bewerbung bei der bei der D. GmbH als Softwareentwickler übermittelt. Da der Revisionswerber dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe das AMS mit dem gegenständlichen Bescheid vom 1. Juli 2024 einen Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ausgesprochen.
4 Bereits vor Übermittlung des Stellenangebots und auch danach sowie ebenso in seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 1. Juli 2024 habe der Revisionswerber jedoch (mit näher festgestellten Mitteilungen) gegenüber dem AMS zum Ausdruck gebracht, dass er generell nicht bereit sei, sich vom AMS auf zumutbare Arbeitsstellen vermitteln zu lassen.
5 In rechtlicher Hinsicht erörterte das Bundesverwaltungsgericht, wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme, führe dies nach § 10 AlVG zum temporären Verlust des Anspruchs. Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion nach § 10 AlVG sei aber, dass der Arbeitslose überhaupt verfügbar im Sinn von § 7 AlVG-somit insbesondere auch arbeitswillig-sei. Komme das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren, dessen Sache ein Anspruchsverlust nach § 10 AlVG sei, zum Schluss, dass die Sanktion mangels Verfügbarkeit zu Unrecht verhängt worden sei, müsse es den bei ihm angefochtenen, den Anspruchsverlust nach § 10 AlVG aussprechenden Bescheid daher schon aus diesem Grund ersatzlos beheben (Hinweis auf VwGH 17.2.2022, Ra 2020/08/0190).
6 Im Sinn dieser Grundsätze sei auch im vorliegenden Fall mit einer ersatzlosen Behebung des Bescheides des AMS vom 1. Juli 2024 vorzugehen, weil sich aus den vom Revisionswerber gegenüber dem AMS abgegebenen Erklärungen ergebe, dass der Revisionswerber generell nicht arbeitswillig gewesen sei und daher im Sinn von § 7 AlVG die Voraussetzungen des Anspruchs auf Notstandshilfe nicht erfüllt habe.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Annahme der fehlenden Arbeitswilligkeit des Revisionswerbers treffe nicht zu, weshalb er die Voraussetzungen des Leistungsbezugs nach § 7 AlVG erfülle. Der Revisionswerber wäre auch nicht verpflichtet gewesen, sich vom AMS auf Arbeitsstellen vermitteln zu lassen.
8 Als Revisionspunkt wird in der Revision geltend gemacht, der Revisionswerber werde in seinen Rechten auf Bezug der Notstandshilfe und auf eine Sachentscheidung verletzt. Beantragt wird in der Revision, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid des AMS vom 1. Juli 2024 „ersatzlos beheben“, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufheben.
9 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
10 Entscheidend für eine auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung ist somit, dass die behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist. Eine Revision ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. VwGH 5.11.2024, Ra 2024/02/0172, mwN).
11 Gegenstand des Bescheides des AMS vom 1. Juli 2024 war der Verlust des Anspruches des Revisionswerbers auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG iVm § 38 AlVG für 42 Tage ab dem 15. Mai 2024 aufgrund der Vereitelung des Zustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung als Softwareentwickler bei der D. GmbH. Das Bundesverwaltungsgericht war lediglich zuständig, über diese Sache zu entscheiden (vgl. zur Sache des Verfahrens eines Anspruchsverlusts nach § 10 AlVG VwGH 26.1.2010, 2008/08/0051, mwN).
12 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des AMS vom 1. Juli 2024 ersatzlos behoben. Eine solche ersatzlose Behebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde stellt eine Entscheidung in der Sache selbst-und somit keine aufhebende und zurückverweisende Entscheidung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz bzw. Abs. 4 VwGVG-dar. Sie schließt eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich aus. Die ersatzlose Behebung eines Bescheides setzt daher voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Es handelt sich somit um eine „negative“ Sachentscheidung (vgl. VwGH 5.6.2024, Ra 2023/08/0078, mwN). Die Rechtskraft des angefochtenen Erkenntnisses steht somit einem neuerlichen Ausspruch eines Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG in derselben Sache entgegen (vgl. näher zu den Grenzen der Rechtskraft etwa VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0035).
13 Zu beachten ist, dass nur der Spruch einer Entscheidung, nicht aber deren Gründe in Rechtskraft erwachsen können. Die Begründung der Entscheidung entfaltet nur in besonderen im Gesetz genannten Fällen (Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG, Verpflichtung zur Herstellung des Rechtszustandes nach § 28 Abs. 5 und 6 VwGVG, Entscheidungen über Säumnisbeschwerden nach § 28 Abs. 7 VwGVG) bestimmte Bindungswirkungen (vgl. näher etwa VwGH 20.2.2026, Ra 2026/04/0020, mwN). Bei einer ersatzlosen Behebung eines Bescheides tritt keine Bindung an die Begründung für Verfahren in anderen Angelegenheiten ein. Es entspricht daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, mit der dem Antrag auf Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides durch ersatzlose Behebung Folge gegeben wurde, vom Beschwerdeführer nicht deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann, weil die Aufhebung aus anderen als den in der Beschwerde geltend gemachten Gründen ausgesprochen worden ist. Im Fall der ersatzlosen Behebung des den Beschwerdeführer belastenden Bescheides kann dieser in einem solchen Fall nämlich in keinem subjektiven Recht verletzt sein (vgl. VwGH 22.8.2022, Ro 2022/10/0023, mwN).
14 Das trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Mangels Bindungswirkung der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist das AMS (bzw. in einem Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht) in einem allfällig folgenden anderen Verfahren-insbesondere in einem Verfahren, in dem über die Verfügbarkeit des Revisionswerbers nach § 7 AlVG zu entscheiden ist-nicht an die dazu erfolgte Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis gebunden.
15 Der Revisionswerber konnte somit durch die ersatzlose Behebung des Bescheides des AMS vom 1. Juli 2024 nicht in Rechten verletzt werden. Dem entspricht auch, dass in der Revision als Hauptantrag die ersatzlose Behebung des Bescheides des AMS begehrt wird. Diese ist ohnehin mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgt.
16 Die Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. Juni 2026
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