Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Salzburger Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 18. Dezember 2025, Zl. 405 13/1116/1/38 2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003 (mitbeteiligte Parteien: 1. H GmbH und 2. B N, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Rechtsanwalt in Salzburg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Bescheid vom 28. November 2024 gab die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde, Amtsrevisionswerberin) den Anträgen der beiden mitbeteiligten Parteien auf Aufhebung der am 21. Oktober 2024 durchgeführten Ausschusswahl des Tourismusverbandes G teilweise statt und hob die Wahl für den Ausschuss des Tourismusverbandes G in den Stimmgruppen 2 und 3 gestützt auf die §§ 13 und 55 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 (S.TG 2003) auf.
2 Begründend hielt die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst fest, dass die (zudem nur mündlich und nicht schriftlich erfolgte) Ergänzung zweier Wahlvorschläge (eines Wahlvorschlags für die Stimmgruppe 2 und eines für die Stimmgruppe 3) erst nach der Kundmachung der Wahlvorschläge am Wahltag erfolgt sei. Dies stehe mit den Vorgaben des § 13 Abs. 3 S.TG 2003 nicht in Einklang. Da die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis Einfluss hätte haben können, sei die Wahl insoweit aufzuheben gewesen.
3 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Dezember 2025 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die dagegen erhobene Beschwerde des Tourismusverbandes G sowie von drei weiteren Personen (Mitgliedern der Stimmgruppe 2 bzw. 3) als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
4 Das Verwaltungsgericht stellte zunächst dar, dass im Vorfeld der für den 21. Oktober 2024, 19.30 Uhr, angesetzten Vollversammlung des Tourismusverbandes G für die Stimmgruppen 2 und 3 fristgerecht jeweils zwei (gültige) Wahlvorschläge schriftlich eingebracht worden seien. Die Wahlvorschläge seien am Tag der Vollversammlung ab ca. 16.00 Uhr im Wahllokal ausgelegt und einsehbar gewesen. In der Vollversammlung seien die Wahlvorschläge sodann vom Wahlleiter vorgestellt worden; dabei seien die Einbringer vom Wahlleiter jeweils gefragt worden, ob sie ihre Wahlvorschläge ergänzen möchten. Zwei Einbringer hätten daraufhin ihre Wahlvorschläge mündlich um jeweils weitere wählbare Personen ergänzt. Bei der anschließenden Wahl seien auf diese beiden ergänzten Wahlvorschläge in der Stimmgruppe 2 acht (von 19) Stimmen und in der Stimmgruppe 3 112 (von 215) Stimmen entfallen.
5 Gemäß § 13 Abs. 3 S.TG 2003 habe jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit, spätestens am dritten Werktag vor der Vollversammlung einen schriftlichen unterfertigten Wahlvorschlag einzubringen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde so das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Begründung sei eine Ergänzung der gültig eingebrachten Wahlvorschläge nicht bis zur Wahl möglich, vielmehr sei eine Ergänzung der Wahlvorschläge am Tag der Vollversammlung nicht mehr zulässig. Ziel der Regelung sei, die Kandidaturen rechtzeitig zu fixieren, eine Prüfung durch den Wahlleiter zu ermöglichen, die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu kennzeichnen und am Tag der Vollversammlung kundzumachen. Daraus folge, dass der Inhalt eines als gültig beurteilten Wahlvorschlags nach Ablauf der Einreichfrist nicht mehr geändert werden dürfe. Der Wahlleiter dürfe den Einbringer nur in Fällen mangelnder Gültigkeit oder bei Unvollständigkeit des Wahlvorschlags zur Ergänzung auffordern. Der klare Wortlaut des § 13 Abs. 3 S.TG 2003 lasse eine nachträgliche Ergänzung eines fristgerecht und gültig eingebrachten Wahlvorschlags unmittelbar vor der Wahl nicht zu. Abschließend legte das Verwaltungsgericht noch dar, weshalb die Rechtswidrigkeit geeignet gewesen sei, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
6 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
7 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 5. Die Amtsrevisionswerberin bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, Streitthema im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sei insbesondere „der Zeitpunkt der Ergänzung der weiteren Kandidaten auf dem Wahlvorschlag“ gewesen. Diese Ergänzungen seien mündlich bei der Vorstellung der Wahlvorschläge eingebracht worden, nachdem die ursprünglich geprüften Wahlvorschläge bereits im Wahllokal kundgemacht worden seien.
11 Das Verwaltungsgericht habe zwar so die Amtsrevisionswerberin dieselbe Rechtsauffassung dahingehend vertreten, dass diese Ergänzung auf den Wahlvorschlägen zu spät vorgenommen worden und deshalb nicht mehr zulässig gewesen sei. Allerdings habe das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage in der rechtlichen Begründung ausgeführt, dass eine Ergänzung der Wahlvorschläge nach der in § 13 Abs. 3 S.TG 2003 normierten Einbringungsfrist nicht mehr zulässig gewesen sei. In der gegenständlichen Revision gehe es genau um diese Rechtsfrage, „nämlich die Möglichkeit der Ergänzung von Wahlvorschlägen [...] auf Aufforderung des Wahlleiters [...] im Zeitraum zwischen dem Ende der Einbringungsfrist [...] und der Kundmachung der Wahlvorschläge am Tag der Vollversammlung im Wahllokal vor der Wahl“. Dazu fehle es an Rechtsprechung durch den Verwaltungsgerichtshof. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermögliche die Regelung des § 13 Abs. 3 S.TG 2003 eine Ergänzung von Wahlvorschlägen auch nach dem Ende der Einbringungsfrist, aber vor der Kundmachung der Wahlvorschläge. Die vorliegende Rechtsfrage habe über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung, zumal es im Bundesland Salzburg derzeit 78 Tourismusverbände gebe und die Gefahr bestehe, dass die (als unzutreffend erachtete) Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes nachfolgenden Entscheidungen zugrunde gelegt werde.
12 6. Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:
13 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Ausschusswahl eines Tourismusverbandes teilweise aufgehoben worden war, als unbegründet abgewiesen, weil die (maßgebliche) Regelung des § 13 Abs. 3 S.TG 2003 eine (wie hier erfolgte) Ergänzung nach der Kundmachung der Wahlvorschläge nicht zulasse. In seiner Begründung brachte das Verwaltungsgericht zudem zum Ausdruck, dass eine Ergänzung nach dem fristgerechten Einlangen gültiger Wahlvorschläge nicht mehr zulässig sei. Gegen diese zuletzt dargestellte Rechtsansicht wendet sich die Amtsrevisionswerberin.
14Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt festgehalten, dass nur der Spruch einer Entscheidung, nicht aber deren Gründe, in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. etwa VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004, Rn. 20, mwN). Die Begründung entfaltet (abgesehen von den im Folgenden dargestellten Fällen) in der Regel keine Bindungswirkung (vgl. etwa VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, Rn. 9 ff, mwN). Zwar ordnet § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG im Fall einer Behebung und Zurückverweisung eine Bindung der belangten Behörde an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes an. Des Weiteren hat eine Behörde nach § 28 Abs. 5 und 6 VwGVG im Falle der Aufhebung eines angefochtenen Bescheides oder, wenn eine für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch andauert, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden (Rechts)Zustand herzustellen. Schließlich kann das Verwaltungsgericht im Säumnisverfahren sein Erkenntnis nach § 28 Abs. 7 VwGVG vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen (vgl. dazu erneut VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004, Rn. 21 f, mwN). In den anderen Fällen möglicher Entscheidungen durch das Verwaltungsgericht, insbesondere im Fall einer auch hier erfolgtenAbweisung einer Beschwerde fehlt hingegen eine derartige ausdrückliche Anordnung. Daraus kann nur gefolgert werden, dass bei einer Abweisung der Beschwerde nach § 28 Abs. 2 VwGVG keine Bindung an die rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht eintreten soll (vgl. dazu etwa VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, Rn. 13).
15Ausgehend davon bestehen die von der Amtsrevisionswerberin angenommenen (und in der Revision bekämpften) rechtlichen Wirkungen des angefochtenen Erkenntnisses für die Zukunft nicht. Die Frage der Möglichkeit der Ergänzung der Wahlvorschläge zwischen der Einbringung und der Kundmachung der Wahlvorschläge hat für den gegenständlichen Fall nur theoretische Bedeutung, weil vorliegend eine Beschwerde gegen eine Wahlaufhebung aufgrund einer Ergänzung von Wahlvorschlägen nach deren Kundmachung in Bestätigung des Bescheides der Amtsrevisionswerberin abgewiesen worden ist. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zuständig (und zwar auch dann nicht, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse sein könnte; vgl. dazu etwa VwGH 28.8.2024, Ra 2024/04/0394, Rn. 9, mwN).
16 7. In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
17Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
18 Ausgehend davon erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 20. Februar 2026
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