Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. inGröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Dipl.-Ing. P W, vertreten durch Mag. Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. März 2026, VGW-011/104/10054/2025-6, betreffend Übertretung der BO für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. Mai 2025, mit welchem ihm als Miteigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlagen eine Übertretung des § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien-BO für Wien zur Last gelegt, über ihn gemäß § 135 Abs. 1 BO für Wien eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,--(Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt worden war, weil er es in der Zeit von 4. August 2017 bis 7. Oktober 2024 unterlassen habe, ein trotz Bewilligungspflicht bewilligungslos montiertes Klimagerät zu entfernen, und kein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung eingebracht worden sei, mit einer sich auf die nachträgliche Baubewilligung beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens festgesetzt und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht-soweit für den Revisionsfall wesentlich-neben der Miteigentümerstellung des Revisionswerbers fest, das links vom Hauseingang über der Eingangstür zum Geschäftslokal der X-GmbH montierte Klimagerät sei in der Zeit von 4. August 2017 bis 7. Oktober 2024 nicht entfernt worden. Dieses Klimagerät sei weder rechtskräftig bewilligt worden-ein Ansuchen der bauwerbenden X-GmbH um nachträgliche Bewilligung sei mit Bescheid vom 31. Juli 2017 zurückgewiesen worden-noch habe es als bewilligt gegolten. Die nach außen Vertretungsbefugte der X-GmbH habe den Revisionswerber, der selbst nicht Bauwerber gewesen sei, nicht über die Zurückweisung des nachträglichen Bauansuchens informiert. Mit Bescheid vom 19. Jänner 2017 sei an den Revisionswerber der Auftrag zur Entfernung des bewilligungslos errichteten Klimagerätes ergangen.
3 Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs. 10 BO für Wien handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG, weshalb zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten reiche. Der Täter könne nach dieser Bestimmung nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft mache, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei bzw. wenn er aufzuzeigen vermöge, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende unternommen habe, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen. Dem Revisionswerber sei eine solche Glaubhaftmachung nicht gelungen. Er hätte sich hinsichtlich der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nicht ohne entsprechenden Nachweis auf die Bauwerberin verlassen dürfen und hätte bei der Baubehörde nachfragen und in der Folge alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Beseitigung der Klimaanlage einleiten müssen, zumal die Zustellung des Zurückweisungsbescheides zu Recht nur an die Bauwerberin erfolgt sei.
4 Der Revisionswerber habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Im Rahmen der Strafzumessung setzte sich das Verwaltungsgericht mit der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und mit dem Verschulden des Revisionswerbers auseinander. In der Folge ging das Verwaltungsgericht von der Unbescholtenheit des Revisionswerbers (als Milderungsgrund), von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und keinen Sorgepflichten aus. Den langen Tatzeitraum wertete es nicht als erschwerend; auch wenn der Revisionswerber sich nicht auf die Bauwerberin hätte verlassen dürfen, liege die Ursache für die Länge des Tatzeitraums in der perpetuierten Annahme der erfolgten Erteilung einer Baubewilligung an die Bauwerberin. Diese Annahme habe sich erst im Zuge der sieben Jahre später erfolgten Nachkontrolle durch die Baubehörde und des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens als unzutreffend erwiesen. Ausgehend davon, dass sich die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich der Strafdrohungen von bis zu € 50.000,--bzw. zwei Wochen bewegten, erachte das Verwaltungsgericht diese auch als angemessen und verhältnismäßig, zumal beim Revisionswerber auch in der Verhandlung keinerlei Einsicht hinsichtlich der Übertretung zu Tage getreten sei und eine gewisse Spürbarkeit der Strafe sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen erforderlich sei.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich der Revisionswerber zunächst gegen die Strafzumessung. Es sei anlässlich der Heranziehung der langen Deliktsdauer als Erschwerungsgrund nicht berücksichtigt worden, dass eine ebenso lange Dauer der Untätigkeit der Behörde vorliege, in der der Revisionswerber keine Kenntnis von einer Handlungspflicht hätte haben können. Es stelle sich daher die wesentliche Rechtsfrage, ob eine mehr als siebenjährige Untätigkeit der Behörde-von der Aufforderung, einen vorschriftswidrigen Zustand zu beheben, bis zur Bestrafung-ein Verschulden eines einzelnen Miteigentümers der Liegenschaft aufhebe, jedenfalls aber nicht erschwerend wirke und sogar als Milderungsgrund gesehen werden müsse.
9 Damit gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:
10 Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint. Da es sich dabei um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt diese im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. etwa VwGH 14.10.2024, Ra 2023/02/0132, mwN).
11 Das Verwaltungsgericht hat die Höhe der verhängten Strafe nachvollziehbar begründet, indem es sich mit den einzelnen Strafzumessungsgründen auseinandergesetzt und näher ausgeführt hat, weshalb die über den Revisionswerber verhängte Strafe angemessen sei. Auf dem Boden dieser fallbezogenen Erwägungen zeigt die Revision nicht auf, dass das Verwaltungsgericht das ihm eingeräumte Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes geübt hätte. Insbesondere übersieht der Revisionswerber, dass das Verwaltungsgericht-anders als die belangte Behörde-den langen Tatzeitraum explizit nicht als erschwerend gewertet hat. Es hat vielmehr keinen Erschwerungsgrund in seine Erwägungen einbezogen.
12 In Bezug auf die Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer als Milderungsgrund scheint dem Revisionswerber die hg. Judikatur vor Augen zu stehen, der zufolge eine überlange Dauer des Strafverfahrens einen Milderungsgrund darstellen kann (vgl. etwa VwGH 2.5.2024, Ra 2022/12/0084, Rn. 15, mwN). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer als Milderungsgrund bezieht sich jedoch auf die Dauer des Strafverfahrens (vgl. zum Beginn der maßgeblichen Frist wiederum VwGH 2.5.2024, Ra 2022/12/0084, Rn. 12), nicht aber auf die Dauer eines einem Strafverfahren allenfalls vorgelagerten administrativen Verwaltungsverfahrens. Dass alleine das Strafverfahren überlang gedauert hätte, lässt sich dem Zulässigkeitsvorbringen nicht entnehmen und ist auch anhand der dem Revisionswerber mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. November 2024 bekannt gewordenen Einleitung eines Strafverfahrens nicht ersichtlich. Der Revisionswerber legt überdies nicht weiter dar, weshalb allein der Umstand, dass ein Strafverfahren erst über sieben Jahre nach Entdeckung des vorschriftswidrigen Zustandes eingeleitet wurde, einen Milderungsgrund darstellen sollte, zumal die Behauptung, während dieser Zeit habe der Revisionswerber keine Kenntnis von einer Handlungspflicht haben können, schon angesichts der Erlassung eines Bauauftrages gegenüber dem Revisionswerber im Jänner 2017 nicht zutrifft.
13 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird darüber hinaus ausgeführt, es liege „keine höchstgerichtliche Beurteilung der Verfahrensbestimmungen des § 25 Abs. 6 VwGVG“ vor. Das Verwaltungsgericht habe „entgegen seiner schriftlichen Aufforderung der Beibringung von Beweisen in der Verhandlung von davor bereits angebrachten Beweisen mit der Begründung der mangelnden Rechtzeitigkeit Abstand“ genommen und diese nicht zugelassen.
14 Soweit damit-ohne dass dies mit weiteren Ausführungen fallbezogen näher dargestellt worden wäre-die Nichtaufnahme von weiteren Beweisen beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 29.5.2019, Ra 2018/02/0238, mwN).
15 Eine derart grobe Fehlbeurteilung zeigt die Revision schon angesichts der bloß allgemein gehaltenen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung nicht auf. Darüber hinaus hat sich das Verwaltungsgericht mit einem kurz vor der Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einvernahme der zum Verhandlungstermin urlaubsbedingt abwesenden Mutter des Revisionswerbers auseinandergesetzt und begründet, weshalb es diesem nicht nachkam (Erkenntnis S. 11f). Dem Beweisantrag sei nichts zu entnehmen gewesen, was nicht ohnehin bereits im Verfahren hervorgekommen und zugrunde gelegt worden sei. Dem setzt der Revisionswerber nichts entgegen und er zeigt insbesondere die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels, nämlich der Nichtaufnahme eines weiteren Beweises, nicht auf (vgl. zur Relevanzdarlegung etwa VwGH 27.3.2026, Ra 2024/05/0106, mwN).
16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juni 2026
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