Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dipl. Ing. M T in B, vertreten durch Dr. Michael Konzett, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Fohrenburgstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 24. April 2024, LVwG 318 8/2024 R12, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Bludenz; mitbeteiligte Partei: E S, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B. (belangte Behörde) vom 22. Dezember 2023 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 35 iVm § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Baugesetz (BauG) die Bewilligung zur Vornahme von Planabweichungen gegenüber einer mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) vom 3. Oktober 2023 bewilligten Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG B. erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 7 Abs. 1 lit. a und c BauG eine Ausnahme von den gesetzlich erforderlichen Mindestabständen und Abstandsflächen gegenüber zwei näher genannten (nicht im Eigentum des Revisionswerbers stehenden) Grundstücken zugelassen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den genannten Bescheid keine Folge, bestätigte den Bescheid und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
3 Begründend führte das LVwG dazu zusammengefasst aus, mit der verfahrensgegenständlichen Planabweichung solle das rechtskräftig bewilligte Projekt um 35 cm nach Westen verbreitert werden; die Lage des Hauses bleibe unverändert, durch die geplante Verbreiterung reiche es jedoch nunmehr um 35 cm näher an die westliche Grundgrenze.
4 Der Revisionswerber sei Eigentümer eines näher genannten, östlich an das Baugrundstück grenzenden Grundstückes. An der Ostseite des Bauvorhabens liege die Abstandsfläche auch mit den beantragten Projektänderungen weiterhin auf dem Baugrundstück selbst, da an der Ostseite keine Änderungen bzw. Planabweichungen vorgesehen seien. Das rechtskräftig bewilligte Gebäude werde lediglich um 35 cm nach Westen verbreitert; einer diesbezüglich erforderlichen Abstandsnachsicht sei vom dort betroffenen Nachbarn zugestimmt worden. Dass es an der Ostseite des Bauvorhabens durch die Planabweichung zu keinen Änderungen gegenüber der mit Bescheid (gemeint wohl: Erkenntnis) vom 3. Oktober 2023 genehmigten Fassung komme, sei auch vom Revisionswerber nicht bestritten worden.
5 Durch die Änderungen an der westlichen Seite des Baugrundstückes ergäben sich keinerlei Berührungspunkte zum Grundstück des Revisionswerbers; abgesehen davon, dass dieser diesbezüglich auch keine Ausführungen erstattet habe, sei nicht erkennbar, dass durch die bewilligte Änderung die durch das BauG geschützten subjektiven Rechte des Revisionswerbers in irgendeiner Weise betroffen sein könnten. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens sei nur die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Planabweichung und nicht auch das bereits bewilligte Projekt zur Errichtung des Einfamilienwohnhauses. Bei den vorgetragenen Beschwerdegründen betreffend eine behauptete unrichtige Ermittlung der Gebäudehöhe beim „Vermessungspunkt 3“ sowie betreffend § 5 Abs. 3 iVm Abs. 5 lit. c BauG handle es sich um dieselben Einwendungen, wie sie im dortigen Verfahren vorgebracht worden seien.
6 Verfahrensgegenstand seien ausschließlich die nunmehr beantragten Planänderungen, auf das Vorbringen betreffend die hier nicht gegenständliche Ermittlung der Gebäudehöhe beim „Vermessungspunkt 3“ bzw. die Abstandsfläche in Richtung des östlichen Nachbargrundstückes sei daher nicht weiter einzugehen. Mit dem Vorbringen, hinsichtlich der beabsichtigten Vergrößerung des Gebäudes um 35 cm sei eine neuerliche Bauverhandlung erforderlich, mache der Revisionswerber ebensowenig ihm nach dem BauG zustehende subjektive Rechte geltend, wie in Bezug auf in diesem Zusammenhang behauptete Verfahrensmängel, da Verfahrensrechte immer nur so weit reichten, als materielle Rechte verletzt sein könnten.
7 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe Abstand genommen werden können, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt sei und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der EGMR habe im Hinblick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten sei, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der maßgeblichen Beweiswürdigung aufträten oder die maßgeblichen Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, das LVwG sei von der (nicht näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, da es ein „aliud“ wie eine bloße Projektänderung behandle. Außerdem habe das LVwG die vom Revisionswerber beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt und den Revisionswerber somit darum gebracht, seine Beschwerde zu ergänzen. Näher bezeichnete Vermessungspunkte seien Richtung Osten verschoben worden, die Gebäudehöhe und die Abstandsfläche seien falsch berechnet.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 6.5.2024, Ra 2023/06/0199, mwN).
13 Bei dem Zulässigkeitsvorbringen, die beantragte Planabweichung stelle ein „aliud“ dar, handelt es sich um eine vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung (§ 41 VwGG), auf die vom Verwaltungsgerichtshof schon aus diesem Grund nicht einzugehen ist (vgl. etwa VwGH 8.8.2023, Ra 2023/05/0190, mwN).
14 Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision darüber hinaus eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend macht, ist auf Folgendes hinzuweisen:
15 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
16 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. dazu etwa VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwH auf EGMR 18.7.2013, Schädler Eberle/Liechtenstein und EGMR 20.12.2016, Sagvolden/Norwegen ).
17 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. für viele etwa VwGH 15.12.2023, Ra 2023/06/0200, mwN). Fallbezogen stellte das LVwG im angefochtenen Erkenntnis fest, die verfahrensgegenständliche Planabweichung bestehe darin, dass das rechtskräftig bewilligte Projekt lediglich um 35 cm nach Westen verbreitert werden solle. Der Revisionswerber sei Eigentümer des östlich an das Baugrundstück grenzenden Grundstückes; an der Ostseite seien keine Änderungen bzw. Planabweichungen vorgesehen.
18 Mit dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision betreffend diverse Vermessungspunkte bzw. die bewilligte Gebäudehöhe bzw. Abstandsfläche zum Grundstück des Revisionswerbers wird ein Verfahrensfehler betreffend die Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, an der dem Grundstück des Revisionswerbers zugewandten Ostseite seien durch das vorliegend allein maßgebliche Projekt keine Planabweichungen vorgesehen, nicht nachvollziehbar vorgebracht; insbesondere wird weder konkret behauptet noch aufgezeigt, dass und inwiefern das mit Erkenntnis des LVwG vom 3. Oktober 2023 rechtskräftig bewilligte Gebäude durch das hier verfahrensgegenständliche Bauvorhaben an der dem Grundstück des Revisionswerbers zugewandten Seite eine Änderung erfahren sollte und inwiefern dadurch in subjektiv öffentliche Rechte des Revisionswerbers eingegriffen werden sollte (vgl. zu geschützten Nachbarinteressen in Bezug auf Abstandsvorschriften etwa VwGH 25.4.2024, Ro 2022/06/0009, 0010, Rn. 27 ff). Ausgehend davon ist die behauptete Verletzung der Verhandlungspflicht fallbezogen nicht zu erkennen.
19 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juli 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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