Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des P W, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 3/14, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2021, I408 2236181 1/21E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein befristetes Aufenthaltsverbot als verspätet (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte des gegenständlichen Falles, der die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24. April 2020 erfolgte Erlassung eines siebenjährigen Aufenthaltsverbots gegen einen polnischen Staatsangehörigen betrifft, wird zunächst auf das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 25.3.2021, Ro 2021/21/0001 (= Vorerkenntnis), verwiesen. Mit dieser Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 25. November 2020 betreffend die Zurückweisung der gegen das Aufenthaltsverbot erhobenen Beschwerde als verspätet wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil das BVwG zu der nach § 26a ZustG erfolgten (kontaktlosen) Zustellung im Hinblick auf die „Unvollständigkeit“ des Rückscheins auf dem auch missverständlich das Feld betreffend die persönliche Übernahme durch den Empfänger mit Datum ausgefüllt worden war zu Unrecht von der Beweispflicht des Revisionswerbers für die Wirksamkeit der Zustellung ausgegangen ist (siehe des Näheren Rn. 12/13 im Vorerkenntnis).
2 Im fortgesetzten Verfahren wies das BVwG nach Einvernahme der Zustellerin und ihres Vorgesetzten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde mit Beschluss vom 9. August 2021 neuerlich als verspätet zurück. Begründend führte es aus, das Beweisverfahren habe zweifelsfrei ergeben, die Zustellerin zu deren Arbeitsweise keine Beschwerden vorgelegen seien habe in Befolgung der ihr kurz zuvor zur Kenntnis gebrachten Zustellabläufe bei „Behördenbriefen unter Corona Bedingungen“ den Zustellvorgang ordnungsgemäß durchgeführt und den Bescheid des BFA vom 24. April 2020 dem Revisionswerber am 28. April 2020 rechtmäßig durch Einlegen in dessen Hausbrieffach zugestellt. Die Beschwerde vom 1. Oktober 2020 sei damit als verspätet zurückzuweisen. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Revisionswerbers auf Einvernahme von konkret genannten Zeugen aus dem Zustellrayon zum Beweis für (auch sonst vorgekommene) mangelhafte Zustellungen wurde vom BVwG abgewiesen, weil er für den zu prüfenden, „vorschriftsgemäß dokumentierten“ Zustellvorgang keine Relevanz aufweise. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Die gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig.
4 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
6 Unter diesem Gesichtspunkt bringt die Revision zusammengefasst vor, das BVwG habe die beantragte Befragung der Zeugen zu Unrecht unterlassen und in seiner Begründung nicht ausgeführt, weshalb es entgegen dem in dieser Sache bereits ergangenen Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes von einer ordnungsgemäßen Beurkundung des Zustellvorgangs ausgegangen sei.
7 Der Revision ist zuzugestehen, dass das BVwG trotz der vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang bereits als „missverständlich“ beurteilten Beurkundung des Zustellvorgangs (vgl. Rn. 13 im Vorerkenntnis) neuerlich von einer „ordnungsgemäßen“ Beurkundung am Rückschein ausging. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil das BVwG der sich aus der missverständlichen Beurkundung ergebenden Umkehr der Beweislast der Sache nach ohnehin Rechnung getragen hat, indem es nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme der Zustellerin und ihres Vorgesetzten davon ausging, dem BFA sei der Beweis über einen den Vorgaben des § 26a ZustG entsprechenden, ordnungsgemäßen Zustellvorgang gelungen.
8 Zu dem weiteren, die Nichtaufnahme von beantragten Beweisen rügenden Zulässigkeitsvorbringen ist der Revisionswerber zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, grundsätzlich dem Verwaltungsgericht obliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 11.10.2022, Ra 2022/03/0003, Rn. 34; VwGH 18.1.2022, Ra 2021/02/0223 bis 0225, Rn. 29, jeweils mwN).
9 Eine derart krasse Fehlbeurteilung ist im Revisionsfall aber nicht ersichtlich, weil konkrete Wahrnehmungen der zahlreichen beantragten Zeugen zum Zustellvorgang der streitgegenständlichen Sendung des BFA nicht behauptet wurden. Auf eine in der Revision ins Treffen geführte „falsche Selbsteinschätzung“ der Zustellerin zu ihren Zustellvorgängen kommt es schon deshalb nicht an, weil das BVwG seine insgesamt nicht unschlüssige Beweiswürdigung auch wesentlich auf die Aussage des Vorgesetzten der Zustellerin stützte, wonach sie über die Zustellabläufe bei „Behördenbriefen unter Corona Bedingungen“ geschult worden war und es keine die Zustellerin betreffenden Beanstandungen gegeben habe.
10 Im Übrigen setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem in der Revision neuerlich vorgetragenen Einwand, die Sendung sei unrichtig adressiert worden, bereits im Vorerkenntnis auseinander; auf dessen diesbezügliche Begründung, insbesondere unter Rn. 5 iVm Rn. 13, kann gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen werden.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgezeigt, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juni 2023
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