Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. inSembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der M S, vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. März 2026, LVwG-AV-887/001-2025, betreffend Bauplatzerklärung nach der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Neumarkt an der Ybbs; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im gemeindeinternen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 2025, mit welchem der Berufung der Revisionswerberin gegen die mit Bescheid vom 17. März 2025 versagte Bauplatzerklärung betreffend das Grundstück Nr. X, KG N, wegen eines Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan als unbegründet abgewiesen worden war, als unbegründet ab (1.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig (2.).
2 Begründend führte das LVwG dazu zusammengefasst aus, gemäß § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 könne nur ein im Bauland liegendes Grundstück zum Bauplatz erklärt werden. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. X, KG N, weise die Flächenwidmung „Verkehrsfläche öffentlich“ auf, weshalb die Voraussetzungen für die begehrte Bauplatzerklärung nicht vorlägen.
3 Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Punkten gegen die Widmung des in Rede stehenden Grundstückes verwies das LVwG auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Ablehnungsbeschluss vom 26. November 2013, B 889/2012-10, in welchem dieser die Widmung des Grundstückes Nr. X, KG N, zusammengefasst als unbedenklich erachtet habe. Auch im Hinblick auf die in diesem Verfahren geltend gemachten Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Flächenwidmung, z.B. hinsichtlich der Digitalisierung des analogen Flächenwidmungsplanes 2010, könne es keine Rechtswidrigkeit der Festlegung des Grundstückes Nr. X im Flächenwidmungsplan 1995 als Verkehrsfläche erkennen. Eine Rechtswidrigkeit der aktuell bestehenden Flächenwidmung als öffentliche Verkehrsfläche sei ebenso nicht hervorgekommen. Soweit die korrekte Festlegung von Straßenfluchtlinien in Zweifel gezogen werde, sei dem entgegenzuhalten, dass die Festlegung von Straßenfluchtlinien nicht Gegenstand eines Verfahrens auf Bauplatzerklärung gemäß § 11 NÖ Bauordnung 2014 sei. Weiters seien Straßenfluchtlinien nicht Bestandteil eines Flächenwidmungsplanes, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere gehe.
4 Von einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststehe und ausschließlich Rechtsfragen zu klären gewesen seien, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten sei (Verweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), zumal auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Flächenwidmung im konkreten Zusammenhang durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits beantwortet worden sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der ein Verstoß gegen näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht geltend gemacht wird. Weiters wird zur Begründung der Zulässigkeit lediglich ausgeführt, es sei in der Beschwerde „die komplexe Sach-und Rechtsfrage zur Zulässigkeit der Verkehrsflächenwidmung“ aufgeworfen worden; diese hätte im Rahmen einer Verhandlung geklärt werden müssen.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 15.4.2024, Ra 2024/05/0011, mwN).
11 Mit den allgemeinen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem LVwG wird eine grundsätzliche Rechtsfrage für den Revisionsfall nicht aufgezeigt.
12 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. dazu etwa VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwH auf EGMR 18.7.2013, Schädler Eberle/Liechtenstein und EGMR 20.12.2016, Sagvolden/Norwegen ).
13 Die Revision zeigt in ihrer-allein maßgeblichen-Zulässigkeitsbegründung nicht auf, inwiefern nach den oben dargestellten Grundsätzen fallbezogen dennoch eine Verletzung der Verhandlungspflicht vorliegen sollte. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision beschränkt sich auf die Ausführung, es sei in der Beschwerde „die komplexe Sach-und Rechtsfrage zur Zulässigkeit der Verkehrsflächenwidmung“ aufgeworfen worden, stellt aber nicht dar, welcher konkrete Sachverhalt fallbezogen strittig oder nicht geklärt sei oder dass-über die diesbezügliche Behauptung hinaus-eine komplexe Rechtsfrage zu beantworten gewesen sei (vgl. zu allem etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2024/06/0104, oder auch 9.7.2024, Ra 2024/05/0087, jeweils mwN).
14 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
15 Vor dem Hintergrund des Gesagten sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu dem in der Revision angeregten Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof veranlasst.
Wien, am 3. Juli 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden