Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Univ. Prof. DDDr. DDr. h.c. Dieter G. Kindel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rosenbursenstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 3. April 2024, 405 3/1226/1/5 2024, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Hollersbach im Pinzgau; mitbeteiligte Partei: B GmbH in M; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H. (belangte Behörde) vom 24. November 2023, mit welchem der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf näher bezeichneten Grundstücken der KG J. erteilt worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis missachte das rechtliche Gehör und weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, da unerörtert mit den Verfahrensparteien ein näher genanntes Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Dezember 2023 herangezogen worden sei und dadurch „Sachverhaltselemente“ in das Erkenntnis eingeflossen seien, die dem Revisionswerber nicht bekannt gewesen seien.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 6.5.2024, Ra 2023/06/0199, mwN).
7 Mit den allgemeinen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem LVwG wird eine grundsätzliche Rechtsfrage für den Revisionsfall nicht aufgezeigt.
8 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
9 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. dazu etwa VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwH auf EGMR 18.7.2013, Schädler Eberle/Liechtenstein und EGMR 20.12.2016, Sagvolden/Norwegen ).
10 Die Revision zeigt in ihrer wie dargestellt allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung nicht auf, inwiefern nach den oben dargestellten Grundsätzen dennoch eine Verletzung der Verhandlungspflicht vorliegen sollte. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision beschränkt sich auf die Ausführung, ein näher bezeichnetes Urteil des Obersten Gerichtshofes sei in das angefochtene Erkennntnis eingeflossen, sowie auf die Wiedergabe von Rechtsprechungszitaten zum „Überraschungsverbot“ und zur Verhandlungspflicht, stellt aber nicht dar, welcher konkrete Sachverhalt fallbezogen strittig oder nicht geklärt sei oder dass eine komplexe Rechtsfrage zu beantworten gewesen sei (vgl. etwa VwGH 27.10.2023, Ra 2023/06/0164 oder auch 15.4.2024, Ra 2024/05/0011, jeweils mwN).
11 Beim Vorbringen der Verletzung des Parteiengehörs handelt es sich um einen behaupteten Verfahrensmangel, dessen Relevanz in der Begründung der Zulässigkeit darzutun ist (vgl. nochmals etwa VwGH 15.4.2024, Ra 2024/05/0011, mwN). Auch dieser Anforderung wird die Zulässigkeitsbegründung der Revision, die diese Verletzung zwar behauptet, jedoch auch diesbezüglich keine näheren Ausführungen enthält, nicht gerecht.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juli 2024
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