Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aPrendinger, in der Revisionssache der A GmbH, vertreten durch die HSP Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. April 2026, VGW-112/072/16173/2025-12, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 129 Abs. 1 und 10 der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 15. September 2025 trug die belangte Behörde der revisionswerbenden Partei als Miteigentümerin einer näher bezeichneten Liegenschaft in 1160 Wien gemäß § 129 Abs. 1 und 10 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) auf, binnen näher bezeichneter Frist die widmungswidrige Verwendung von als Pflichtstellplätzen bewilligten, näher beschriebenen Räumlichkeiten der Liegenschaft als KFZ-Reparaturwerkstatt bzw. zu Wohnzwecken aufzulassen und den konsensgemäßen baulichen Zustand gemäß der näher bezeichneten Baubewilligung vom 9. Mai 1994 samt Planwechsel vom 9. Mai 2006 wiederherzustellen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge (I.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig (II.).
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 3.7.2026, Ra 2026/05/0054, mwN).
7 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, es liege ein „Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich des Amtswegigkeitsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren“ sowie eine „Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach kein vom Konsens abweichender Zustand beauftragt werden darf“, vor. Hätte sich das Verwaltungsgericht mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei auseinandergesetzt, dass die Baubewilligung vom 9. Mai 1994 aufgrund Zeitablaufes unwirksam geworden sei, wäre der bekämpfte Bescheid zu beheben gewesen, da in diesem Fall die im Jahr 1994 bewilligten KFZ-Stellplätze rechtlich nicht mehr existent und „die Baubewilligung aus dem Jahr 1894 jedenfalls in diesem Bereich maßgeblich“ wäre.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber im Fall einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, reicht dabei nicht aus (vgl. für viele etwa VwGH 29.5.2026, Ra 2026/05/0043, mwN). Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, genügt das diesbezügliche Vorbringen den dargestellten Anforderungen nicht.
9 Im Übrigen kommt einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern-diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. für viele nochmals etwa VwGH 29.5.2026, Ra 2026/05/0043, mwN).
10 Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten, dass die Frage, inwieweit ein bestimmter baurechtlicher Konsens besteht oder nicht, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH für viele etwa 26.2.2021, Ra 2021/05/0027, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit zeigen die Zulässigkeitsgründe der vorliegenden Revision nicht auf.
11 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 31. Juli 2026
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