Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der S E, vertreten durch Dr. Stefan Geiler, MMag. Dr. Stefan Dorner und MMag. Dr. Simon Schafferer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21. Mai 2026, Zl. LVwG-2026/34/0032-45, betreffend Wiedereinsetzung und Zurückweisung eines Einspruchs in einer Angelegenheit wegen Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.1.Die belangte Behörde legte der Revisionswerberin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der XY Vermietungs-und Projektentwicklungs GmbH mit Strafverfügung vom 18. Juni 2025 in Bezug auf eine näher beschriebene Tathandlung eine Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 zur Last und verhängte über sie gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,--(Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 8 Stunden).
2 Die belangte Behörde stellte die persönlich an die Revisionswerberin gerichtete Strafverfügung unter näher bezeichneter Zustell-ID am 18. Juni 2025 in den elektronischen Postkorb der Revisionswerberin ein.
3 1.2. Mit am 19. November 2025 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz beantragte die Revisionswerberin unter gleichzeitiger Erstattung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung der belangten Behörde die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einbringung des Einspruchs.
4 Die Revisionswerberin brachte zum Wiedereinsetzungsantrag-soweit im Revisionsverfahren wesentlich-vor, sie habe erstmals am 10. November 2025 Kenntnis von der Strafverfügung erlangt. Die Revisionswerberin sei aus technischen und organisatorischen Gründen objektiv nicht in der Lage gewesen, die elektronische Zustellung wahrzunehmen. Aufgrund ihrer mangelnden EDV-Kenntnisse sei es ihr nicht möglich gewesen zu erkennen, dass behördliche Schriftstücke über die-für private Zwecke eingestellte, jedoch mangels technischer Kenntnis für solche Zwecke nie genützte-ID Austria zugestellt werden könnten. Die persönliche E-Mail-Adresse, an die die Verständigung gerichtet worden sei, sei für sie nicht relevant und von ihr nicht (schon gar nicht beruflich) aktiv genutzt worden. Die Revisionswerberin habe über die Relevanz und ein allfälliges Reaktionsgebot hinsichtlich der von „noreply@mypostkorb.brz.at“ an sie gerichteten Verständigungsversuche geirrt. Die Revisionswerberin habe weder mit einer digitalen Zustellung über eine für sie unbekannte „noreply“-Absendeadresse rechnen können noch sei ihr bewusst gewesen, dass das Nichtöffnen einer derartigen Nachricht eine Zustellfiktion auslösen könnte. Angesichts der Häufigkeit von mittlerweile täuschend echt erscheinenden Phishing-E-Mails und der Menge an Spam-E-Mails, die die Revisionswerberin täglich erhalte, sei sie sich der Echtheit und Bedeutung der Nachricht nicht bewusst gewesen. Die Nichtbehebung beruhe ausschließlich auf Umständen, die die Revisionswerberin weder erkennen noch beeinflussen habe können und die auch einem sorgfältigen Menschen mit vergleichbaren EDV-Kenntnissen und vergleichbaren persönlichen Fähigkeiten hätten passieren können. Es liege ein unvorhersehbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vor. Bei objektiver Beurteilung eines Durchschnittsmenschen mit vergleichbaren EDV-Kenntnissen sei das vorliegende Versäumnis auch unabwendbar gewesen, und es liege-wenn überhaupt-bloß ein äußerst geringer Grad des Versehens vor.
5 1.3. Mit Bescheid vom 28. November 2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung ab und den Einspruch als verspätet zurück.
6 1.4. Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
7 Das Verwaltungsgericht stellte über den oben wiedergegebenen Verfahrensverlauf nachstehenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Am 5. Februar 2024 habe eine Mitarbeiterin der Gemeinde Z im Zusammenhang mit dem Antrag der Revisionswerberin auf Ausstellung eines Reisepasses die behördliche Registrierung für die ID Austria durchgeführt und der Revisionswerberin eine Fertigstellungsanleitung ausgehändigt. Mehrere Stunden später habe im ausdrücklichen Auftrag der Revisionswerberin deren Tochter unter Verwendung des Mobiltelefons der Revisionswerberin und der Fertigstellungsanleitung den Benutzernamen und das Passwort festgelegt und die Verknüpfung mit der App „ID Austria“ hergestellt. Mit einem deutlichen zeitlichen Abstand nach der ID-Austria-Registrierung jedoch noch am 5. Februar 2024 habe die Tochter die Registrierung zur „eZustellung“ vorgenommen. Ob dies noch vom ursprünglichen, „primär auf die Fertigstellung der ID Austria“ gerichteten Auftrag der Revisionswerberin umfasst gewesen sei oder die Tochter über den erteilten Auftrag hinausgegangen sei, habe nicht festgestellt werden können.
Die Registrierung zur ID Austria führe nicht automatisch oder halbautomatisch zur Anmeldung beim Dienst „Mein Postkorb“. Es handle sich um zwei rechtlich und technisch voneinander getrennte Vorgänge. Die Registrierung zur elektronischen Zustellung durch die Tochter habe folgende aktive Handlungsschritte erfordert: Eine Willenserklärung durch aktives Wählen der Schaltfläche „Jetzt registrieren“; eine manuelle Dateneingabe, und zwar einer E-Mail-Verständigungsadresse für die Revisionswerberin in eine Eingabemaske; das Setzen eines expliziten Zustimmungshäkchens (Checkbox) und ein „Double-Opt-In“, indem nach Auslösen des entsprechenden Befehls das System ein Verifizierungs-E-Mail versendet habe. Erst durch aktives Anklicken eines Bestätigungslinks in dem Verifizierungs-E-Mail, die den Absender „noreply_meinpostkorb@brz.gv.at“ getragen habe, sei die Registrierung im Namen der Revisionswerberin finalisiert worden.
Die Tochter habe damals über keinerlei fundierte Kenntnisse im Bereich der elektronischen Zustellung verfügt. Zwischen der Tochter und der Revisionswerberin sei am 5. Februar 2024 nicht über die aktivierte „eZustellung“ gesprochen worden.
Unmittelbar nach der Registrierung am 5. Februar 2024 sei eine „Willkommensnachricht“ in den Postkorb zugestellt worden. Diese sei am 2. März 2024 abgeholt worden. Am 24. April 2024 habe ein weiterer aktiver Zugriff auf das System stattgefunden. Alle diese „Abholungen“ und Logins seien unter Verwendung der ID Austria der Revisionswerberin erfolgt. Ein Vertretungsrecht über eine Vollmacht sei im System zu keinem Zeitpunkt eingerichtet gewesen.
Nach dem dritten Login am 24. April 2024 bis zur Deregistrierung am 27. November 2025 sei kein weiterer Zugriff auf „Mein Postkorb“ erfolgt. Bis zur Zustellung der Strafverfügung der belangten Behörde seien insgesamt 37 elektronische Zustellungen an die Revisionswerberin erfolgt und damit verbunden insgesamt 50 Verständigungs-E-Mails an die hinterlegte E-Mail-Adresse der Revisionswerberin versandt worden.
Der Revisionswerberin sei wegen der erfolgten Logins und der Abholung der „Willkommensnachricht“ die Funktionsweise des Systems „Mein Postkorb“ zumindest grundlegend bekannt gewesen. Ihr wäre es jederzeit möglich gewesen, sich von diesem Dienst schriftlich oder über das Anzeigemodul abzumelden. Die Revisionswerberin hätte überdies bei Unklarheiten über einlangende Verständigungen den im Formular angeführten Absender der behördlichen Sendung kontaktieren oder die im Verständigungsformular enthaltenen Hinweise auf weitere Informations-und Hilfsmöglichkeiten nutzen können.
In Bezug auf die am 18. Juni 2025 von der belangten Behörde in den elektronischen Postkorb der Revisionswerberin eingestellte Strafverfügung vom selben Tag sei an die Revisionswerberin am gleichen Tag die erste elektronische Verständigung und am 20. Juni 2025 die zweite elektronische Verständigung jeweils an die hinterlegte E-Mail-Adresse der Revisionswerberin mit der Betreffzeile „Mein Postkorb-Verständigung über die Bereithaltung eines behördlichen Dokuments zur Abholung“ erfolgt. Absender sei jeweils „noreply_meinpostkorb@brz.gv.at“ gewesen. Den E-Mails sei ein Verständigungsformular angehängt gewesen, das den Absender der behördlichen Sendung, die Geschäftszahl, die Zustell-ID, die Zustellqualität sowie das Ende der Abholfrist ausgewiesen habe. Das Formular habe überdies ausführliche Belehrungen über die Rechtsfolgen der Nichtabholung, insbesondere über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zustellung, enthalten.
Am 10. November 2025 habe die Revisionswerberin erstmals von der Strafverfügung Kenntnis erlangt.
8 Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt dahin, dass die elektronische Zustellung gemäß § 28b ZustG personen-und nicht unternehmensbezogen erfolge, weshalb dem Einwand der Revisionswerberin, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass behördliche Schriftstücke ausschließlich über die offizielle Firmen-E-Mail-Adressen durch die zuständigen Prokuristen und Mitarbeiter abgewickelt würden, nicht zu folgen sei. Vielmehr begründe eine natürliche Person mit der Registrierung im Teilnehmerverzeichnis eine persönliche Empfangsbereitschaft für den gesamten an sie gerichteten behördlichen Schriftverkehr. Damit existiere eine universelle digitale Abgabestelle für sämtliche behördliche Schriftstücke, die an diese Person gerichtet seien. Die Person trage die Gefahr, dass die Zustellung an die hinterlegte Abgabestelle wirksam bewirkt werde. Ebenso wenig komme es in Bezug auf die begehrte Wiedereinsetzung darauf an, ob die Revisionswerberin mit der Zustellung einer Strafverfügung habe rechnen müssen.
Dem Vorbringen der Revisionswerberin, es sei angesichts der Häufigkeit von Phishing-E-Mails und Spam-Nachrichten verständlich, dass sie die Verständigungs-E-Mails nicht geöffnet habe, sei entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf die Absenderadresse und die eindeutige Betreffzeile auch eine nur flüchtige Kenntnisnahme der E-Mails deren behördlichen Charakter ohne weiteres hätte erkennen lassen.
Überdies könne sich die Revisionswerberin angesichts dreier eigenständiger Logins in „Mein Postkorb“, insbesondere im Hinblick auf das ohne erkennbare externe Hilfe erfolgte dritte Login am 24. April 2024 nicht auf fehlende für die Nutzung des Systems ID Austria erforderliche Grundkenntnisse berufen. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass die Tochter die Registrierung zur „eZustellung“ allenfalls über den ihr von der Revisionswerberin erteilten Auftrag hinaus vorgenommen habe. Vielmehr habe die Revisionswerberin durch die drei Logins und die Abholung der „Willkommensnachricht“ positive Kenntnis vom Bestehen des „aktiven Postkorbs“ erlangt. Ab diesem Zeitpunkt habe sie die Obliegenheit zur laufenden Kontrolle getroffen, ob bei ihrer elektronischen Adresse Verständigungen eingelangt seien. Diese Pflicht ergebe sich unmittelbar aus der freiwillig eingegangenen Empfangsbereitschaft nach § 28b ZustG und sie bestehe unabhängig davon, ob der Teilnehmer die rechtliche Bedeutung der einzelnen einlangenden Nachrichten jeweils sofort erkenne.
9 Dass die Revisionswerberin über einen Zeitraum von mehr als 17 Monaten insgesamt 50 automatisierte Verständigungs-E-Mails ignoriert und keinerlei Kontrolle des Postkorbs vorgenommen habe, stelle eine massive Verletzung ihrer Kontrollpflicht dar. Automatisierte Verständigungen mittels „no-reply“-Nachrichten bildeten den zentralen Kommunikationskanal der elektronischen Zustellung. Ihre systematische Nichtbeachtung sei im behördlichen Verkehr unvertretbar. Dies gelte umso mehr, als die Verständigungs-E-Mails bereits anhand ihrer Betreffzeile unmissverständlich auf eine behördliche Zustellung hingewiesen hätten. Spätestens im Zuge ihrer eigenen Logins hätte sich die Revisionswerberin über den Charakter und die Bedeutung dieser Verständigungen informieren und die erforderlichen Konsequenzen ziehen müssen. Darüber hinaus hätte sie spätestens ab dem ersten Login die Möglichkeit gehabt, sich von der „eZustellung“ abzumelden.
10 Dieses Gesamtverhalten der Revisionswerberin, die als handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführerin eines Unternehmens tätig sei, sei als auffallende Sorglosigkeit zu werten und gehe weit über leichte Fahrlässigkeit hinaus, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen sei.
11 Ausgehend davon, dass die Strafverfügung von der belangten Behörde am 18. Juni 2025 in den elektronischen Postkorb der Revisionswerberin eingestellt worden sei, es sich beim 19. Juni 2025 um einen gesetzlichen Feiertag gehandelt habe, gelte die Zustellung der Strafverfügung gemäß § 35 Abs. 6 ZustG am 20. Juni 2025 als bewirkt. Insofern sei der erst am 25. November 2025 eingebrachte Einspruch der Revisionswerberin als verspätet zurückzuweisen.
12 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
13 2.Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 3.Die Revisionswerberin moniert in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zunächst ein Abweichen von näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gesamtbeurteilung des „minderen Grades des Versehens“ iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG. Demnach habe es das Verwaltungsgericht unterlassen, die persönlichen Fähigkeiten der Revisionswerberin zu prüfen. Wäre das Verwaltungsgericht dem nachgekommen, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass es der Revisionswerberin mangels „EDV-Versiertheit“ und „fehlendem Problembewusstsein“ nicht möglich gewesen sei, den elektronischen Postkorb zu kontrollieren.
17 Überdies fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, welche Kriterien für das Vorliegen von technischen Grundkenntnissen des Wiedereinsetzungswerbers für die Bedienung des elektronischen Postkorbs bei der rechtlichen Beurteilung der „auffallenden Sorglosigkeit“ im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG iVm § 24 VStG erforderlich seien bzw. ob drei Logins in „Mein Postkorb“, insbesondere der dritte Login vom 24. April 2024, der ohne erkennbare externe Hilfe erfolgt sei, für die Annahme der erforderlichen Grundkenntnisse ausreichten, wenn über ein Jahr kein weiterer Login im System verzeichnet worden sei. Ebenso fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechtsfragen, ob die im Registrierungsprozess der ID Austria zur elektronischen Zustellung bezeichneten „behördlichen Nachrichten und behördlichen Schreiben“ auch die Zustellung von Bescheiden und Strafverfügungen meine bzw. ohne den diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweis eine wirksame Registrierung erfolgen könne und ob die Bereitstellungsanzeigen bzw. Verständigungen von „Mein Postkorb“ mit der in englischer Sprache gehaltenen Bezeichnung „noreply“ im privaten E-Mailverkehr des Normunterworfenen als wirksame verständliche Verständigung zu werten seien.
18 Schließlich vermeint die Revisionswerberin in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts entspreche nicht den Denkgesetzen und es sei mit der eidesstattlichen Erklärung der Revisionswerberin ein wesentliches Beweisergebnis völlig übergangen worden. Dieses Beweismittel diene zum Beweis dafür, dass die Revisionswerberin nicht auffallend sorglos gehandelt habe, weil ihr die Versäumung nicht vorhersehbar gewesen sei und sie diese mangels „EDV-Versiertheit“ und „fehlendem Problembewusstsein“ nicht leicht hätte abwenden können.
19 4.1.Vorliegend erfolgte die Zustellung der Strafverfügung der belangten Behörde im Wege der elektronischen Zustellung gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 1 ZustG.
20 Nach § 35 Abs. 1 ZustG hat der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst die Daten (behördliches Dokument) an das Anzeigemodul zu übermitteln. Dieses hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis bekanntgegebene elektronische Adresse (beispielsweise E-Mailadresse) des Empfängers zu versenden. Sie hat unter anderem die Internetadresse zu enthalten, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt, und das Ende der Abholfrist. Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen (Abs. 2 leg. cit.). Für den Eintritt der Rechtswirksamkeit der Zustellung ist die Abholung des zuzustellenden Dokuments keine zwingende Voraussetzung. Die Zustellung gilt gemäß § 35 Abs. 6 ZustG als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt. Vorliegend gilt somit die Strafverfügung am 20. Juni 2025 als zugestellt.
21 § 28b Abs. 2 erster Satz ZustG verpflichtet die beim Teilnehmerverzeichnis angemeldeten Teilnehmer Änderungen der in Abs. 1 leg. cit. genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben, sofern dies nicht jene Daten betrifft, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt aktualisiert werden. Der angemeldete Teilnehmer hat gemäß § 28b Abs. 2 erster Satz ZustG dafür Sorge zu tragen, dass die bekannt gegebenen Daten nach Abs. 1 leg. cit. laufend (also losgelöst von einem konkreten Verfahren) richtig sind. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung, Änderungen der elektronischen Adressen unverzüglich bekannt zu geben. Bereits in den Vorgängerbestimmungen war eine derartige Verpflichtung vorgesehen (vgl. VwGH 12.12.2024, Ro 2023/02/0017, Rn. 19, mwN).
22 4.2.Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
23 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch ein Rechtsirrtum ein Ereignis darstellen, das einen Antragsteller daran hindert, eine Frist zu wahren. Demnach kann ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund bilden. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung geführt hat, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zu alldem VwGH 9.3.2026, Ra 2025/11/0019, Rn. 21 bis 23, mwN).
24 4.3.Die Rechtsfrage, ob aus der Nichtbeachtung von Verständigungs-E-Mails und der Nichtabholung von elektronisch zugestellten Schriftstücken, obwohl die Revisionswerberin zuvor bereits dreimal Nachrichten unter Verwendung von ID Austria samt jeweils Logins, wobei das letzte Login ohne erkennbare externe Hilfe durch die Revisionswerberin erfolgt sei, abgeholt habe, ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden der Revisionswerberin an der Versäumung der Einspruchsfrist abzuleiten sei, unterliegt nach der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Insofern begründet allein der Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG. Vielmehr ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nur dann revisibel, wenn diese Beurteilung nicht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage oder in unvertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0144, Rn. 10).
25 4.4. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, aus dem Zugriff der Revisionswerberin bereits vor der elektronischen Zustellung der Strafverfügung auf „Mein Postkorb“ ohne externe Hilfe ergebe sich, dass ihr die Einrichtung dieser Funktion und die Nutzung grundsätzlich bewusst gewesen sei, ist nicht zu beanstanden. Dass nicht die Revisionswerberin, sondern ihre Tochter für sie aktiv diese Funktion eingerichtet hat, ist daher für die Beurteilung des Verschuldens der Revisionswerberin an der Fristversäumnis nicht erheblich.
26 Denjenigen, der, wie die Revisionswerberin, die Funktion der elektronischen Zustellung im Wege der ID Austria einrichtet oder sich einrichten lässt bzw. dem zumindest bewusst ist, dass diese Funktion für ihn eingerichtet ist, trifft nicht nur die Verpflichtung, eine aktuelle und aktiv verwendete E-Mail-Adresse zu hinterlegen und gemäß § 28b Abs. 2 erster Satz ZustG die hinterlegte E-Mail-Adresse aktuell zu halten, sondern auch die Verpflichtung, sich mit der Funktionsweise der elektronischen Zustellung und den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen hinreichend auseinanderzusetzen. Insbesondere ist ein Nutzer dieser Funktion der ID Austria verpflichtet, das Postfach der von ihm hinterlegten E-Mail-Adresse regelmäßig einzusehen und auf an die hinterlegte E-Mail-Adresse versendete Verständigungs-E-Mails zeitnah zu reagieren. Die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Nichtbeachtung von Verständigungs-E-Mails und damit verbunden die Nichtabholung von elektronisch zugestellten behördlichen Schriftstücken, wie vorliegend der Strafverfügung der belangten Behörde, eine auffallende, den minderen Grad des Versehens überschreitende Sorglosigkeit darstellt, ist nicht zu beanstanden. Schließlich hat dieses sorgfaltswidrige Verhalten geradezu zwangsläufig die Versäumung von Rechtsmittelfristen, wie vorliegend der Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung, zur Folge. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen begründen unterlassene Zugriffe auf eine Vielzahl von Verständigungs-E-Mails vor der Zustellung der Strafverfügung der belangten Behörde keine für die Beurteilung des Verschuldens maßgeblichen unzureichenden EDV-Kenntnisse.
27 Ebenso begegnet die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass angesichts der Betreffzeile „Mein Postkorb-Verständigung über die Bereithaltung eines behördlichen Dokuments zur Abholung“ jedem Nutzer, so auch vorliegend der Revisionswerberin, unabhängig von der Absenderbezeichnung „noreply_meinpostkorb@brz.gv.at“, die Bedeutung des Verständigungs-E-Mails bewusst sein muss, keinen Bedenken.
28 Die Revisionswerberin vermag somit in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht seine rechtliche Beurteilung des Vorliegens eines den minderen Grad des Versehens iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG überschreitenden Verschuldens auf eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Weise vorgenommen hätte.
29 4.5.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 1.4.2026, Ra 2026/04/0051, Rn. 11, mwN). Eine solche vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zeigt die Revisionswerberin mit der bloßen Behauptung der Außerachtlassung ihrer eidesstattlichen Erklärung durch das Verwaltungsgericht nicht auf, zumal das Verwaltungsgericht die Revisionswerberin vernommen und diese Aussage im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt hat.
30 5.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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