Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision der J GmbH, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen das am 18. Dezember 2024 mündlich verkündete und mit 3. Jänner 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, Zl. 405 4/6470/1/9 2024, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach der Kraftstoffverordnung 2012 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg einen entsprechenden Bescheid bestätigend den Antrag der revisionswerbenden Gesellschaft vom 6. Februar 2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „im Hinblick auf die in § 14 Abs. 6 der Kraftstoffverordnung 2012 normierte Frist zum Nachweis der Zertifizierung bis 1. Jänner 2024“ ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die revisionswerbende Gesellschaft betreibe 162 Tankstellen in Österreich, an welchen Ottokraftstoffe und Dieselkraftstoffe verkauft würden. Diese Kraftstoffe enthielten beigemischte Biokraftstoffe, die revisionswerbende Gesellschaft stelle aber selbst keine Biokraftstoffe her. Sie sei im Elektronischen Nachhaltigkeitsnachweis der Umweltbundesamt GmbH (elNA) registriert.
3 Im Zuge der Änderung dieser Verordnung mit der Novelle BGBl. II. Nr. 452/2022 seien vom „Bundesministerium“ bzw. von der Umweltbundesamt GmbH eine Reihe von Informationen angeboten worden.
4 In einem Informationsschreiben der Umweltbundesamt GmbH vom 16. Februar 2023 sei auf die novellierte Fassung des § 14 Abs. 6 der Kraftstoffverordnung 2012 hingewiesen und ausgeführt worden, dass für in elNa bereits registrierte Betriebe eine über den 1. Jänner 2024 hinausgehende Registrierung nur mit Nachweis einer Zertifizierung iSd. genannten Bestimmung möglich sei. Im Schreiben sei auch darauf hingewiesen worden, dass der Adressat des Schreibens („ihr Unternehmen“) ein bereits registrierter Betrieb in diesem Sinne sei, weshalb die Aufrechterhaltung der Registrierung über den 1. Jänner 2024 hinaus von der rechtzeitigen Zertifizierung abhänge.
5 In einem weiteren Informationsschreiben der Umweltbundesamt GmbH vom 29. August 2023 sei das Schreiben vom 16. Februar 2023 in Erinnerung gerufen und erneut darauf hingewiesen worden, dass jene Unternehmen, die den Nachweis der Zertifizierung noch nicht erbracht hätten, dies bis 1. Jänner 2024 tun müssten.
6 Diese Informationsschreiben seien an die revisionswerbende Gesellschaft übermittelt und von Mitarbeitern der Gesellschaft auch gelesen worden. Sowohl eine namentlich genannte zuständige Sachbearbeiterin als auch der Geschäftsführer seien jedoch davon ausgegangen, dass die in diesen Schreiben erläuterte Zertifizierungspflicht nicht die revisionswerbende Gesellschaft betreffe, sondern nur Biokraftstoffproduzenten bzw. Biokraftstoffhändler, welche selbst Biokraftstoff herstellten, handelten oder mit Produkten blendeten.
7 Am 28. November 2023 habe der Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei ein Informationsschreiben des Fachverbandes der Mineralölindustrie der Wirtschaftskammer Österreich erhalten, in welchem ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Registrierung in elNA über den 1. Jänner 2024 hinaus nur möglich sei, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Zertifikat gemäß § 14 Abs. 6 der Kraftstoffverordnung 2012 an die Umweltbundesamt GmBH übermittelt werde. Unter einem seien die Informationsschreiben vom 16. Februar 2023 und vom 29. August 2023 (nochmals) übermittelt worden. Dieses Schreiben habe der Geschäftsführer der Sachbearbeiterin mit dem Hinweis, es sei „vermutlich nur für Importeure/Raffinerien relevant“, weitergeleitet.
8 Mit (an die revisionswerbende Gesellschaft gerichtetem) E Mail der Umweltbundesamt GmbH vom 23. Jänner 2024 sei der revisionswerbenden Gesellschaft mitgeteilt worden, dass sie keinen Nachweis einer Zertifizierung gemäß § 14 Abs. 6 der Kraftstoffverordnung 2012 erbracht habe. In dem Schreiben sei die revisionswerbende Gesellschaft aufgefordert worden, den Nachweis bis zum 9. Februar 2024 zu übermitteln.
9 Am 25. Jänner 2024 habe die Sachbearbeiterin bei der Umweltbundesamt GmbH angerufen, um sich zu erkundigen, und habe vom zuständigen Sachbearbeiter der Umweltbundesamt GmbH die Auskunft erhalten, dass die revisionswerbende Gesellschaft mit Biokraftstoff handle, weshalb die Zertifizierungspflicht auch für sie gelte. Daraufhin habe die Sachbearbeiterin Veranlassungen zur Nachholung der Zertifizierung getroffen.
10 Vor dem 25. Jänner 2024 sei seitens der revisionswerbenden Partei keine Anfrage bei der Umweltbundesamt GmbH oder beim „Bundesministerium“ gestellt worden.
11 Am 6. Februar 2024 sei der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden.
12 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, bei dem von der revisionswerbenden Partei als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachten unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis iSd. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG handle es sich um den Rechtsirrtum, die Bestimmung des § 14 Abs. 6 der Kraftstoffverordnung 2012 sei auf die Revisionswerberin nicht anwendbar.
13 Die bei der Revisionswerberin beschäftigten und für diesen Geschäftsbereich verantwortlichen, mit der Materie vertrauten und im Verkehr mit Behörden erfahrenen Personen hätten die Informationen der Umweltbundesamt GmbH und des Fachverbandes der Wirtschaftskammer zwar erhalten und gelesen, jedoch den nicht zutreffenden Schluss gezogen, dass eine Zertifizierung ihres Unternehmens nicht erforderlich sei. Trotz der ausdrücklichen Hinweise in den Informationsschreiben und im Rundschreiben der Wirtschaftskammer und trotz des Umstandes, dass wie sich aus der Korrespondenz zwischen dem Geschäftsführer und der Sachbearbeiterin ergebe offensichtlich Zweifel bestanden hätten, seien keine Erkundigungen bei der zuständigen Stelle bzw. Behörde eingeholt worden. Dem Wiedereinsetzungswerber obliege es aber, im Fall von Zweifeln nach Maßgabe seiner Möglichkeiten geeignete Erkundigungen einzuholen. Eine Nachfrage „bei der zuständigen Behörde oder der Umweltbundesamt GmbH“ wäre der revisionswerbenden Partei ohne Probleme möglich gewesen. Die Unterlassung einer solchen Nachfrage stelle eine den bloßen Grad des Versehens übersteigende Nachlässigkeit dar.
14 Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
15 § 14 Abs. 6 der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398 in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 452/2022, lautet:
„Registrierung
§ 14.
(...)
(6) Betriebe, die nach § 2 Z 40 meldepflichtig sind oder die Biokraftstoffe und/oder Biomethan im Bundesgebiet produzieren und die Nachhaltigkeit ihrer gesamten produzierten Biokraftstoffe und/oder des produzierten Biomethans ausschließlich mit einem Nachhaltigkeitssystem gemäß § 17 Abs. 3 nachweisen sowie Betriebe, die Kraftstoffe handeln, die im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebracht werden, haben sich bei der Umweltbundesamt GmbH einer vereinfachten Registrierung zu unterziehen. Teil der vereinfachten Registrierung ist eine von der Umweltbundesamt GmbH durchzuführende Schulung der Betriebe, insbesondere bezüglich der Verwendung von elNa. Mit der vereinfachten Registrierung erhält jeder Betrieb eine eindeutige Registrierungsnummer. Änderungen, die Firmendaten betreffen, sind der Umweltbundesamt GmbH in ausreichend dokumentierter Form unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Voraussetzungen für eine Registrierung und vereinfachte Registrierung ist eine Zertifizierung aller Standorte an denen nachhaltige Biokraftstoffe und/oder Biomethan produziert, gehandelt oder gelagert werden durch ein in Österreich anerkanntes Zertifizierungssystem. Für bereits registrierte Betriebe ist dieser Nachweis bis 1. Jänner 2024 zu erbringen.“
16 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verkannt. Für die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums dürfe nicht auf die Möglichkeit der Aufklärung des Rechtsirrtums abgestellt werden. Vielmehr komme es darauf an, ob der vom Wiedereinsetzungswerber vertretene Rechtsstandpunkt vertretbar sei. In dieser Hinsicht bedürfe es einer näheren höchstgerichtlichen Klarstellung.
20 Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch ein Rechtsirrtum ein Ereignis darstellen, das einen Antragsteller daran hindert, eine Frist zu wahren. Demnach kann ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (vgl. etwa VwGH 26.8.2010, 2009/21/0400, VwGH 26.7.2021, Ra 2018/04/0147 bis 0150, oder VwGH 22.12.2025, Ra 2025/08/0101, jeweils mwN).
22 Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. siehe erneut VwGH 22.12.2025, Ra 2025/08/0101, mwN).
23 Die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung geführt hat, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (siehe etwa VwGH 6.5.2022, Ra 2022/11/0070, mwN).
24 Eine derartige Fehlbeurteilung ist im Revisionsfall nicht ersichtlich. Vielmehr erweist sich die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass vor dem Hintergrund der der revisionswerbenden Partei wiederholt zugekommenen Informationsschreiben bzw. Aufforderungen, die Zertifizierung gemäß § 14 Abs. 6 der Kraftstoffverordnung 2012 vorzunehmen, im Fall von Zweifeln darüber, ob die revisionswerbende Partei dieser Pflicht unterliege, Erkundigungen bei geeigneten Stellen einzuholen gewesen wären, jedenfalls als vertretbar. Die Annahme, die Unterlassung der rechtzeitigen Einholung derartiger Erkundigungen stelle fallbezogen eine einen minderen Grad des Versehen übersteigende Sorglosigkeit dar, widerspricht nicht den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 AVG entwickelten Leitlinien (vgl. idZ etwa erneut VwGH 26.8.2010, 2009/21/0400).
25 In Anbetracht dessen kommt es entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darauf, ob ihre damalige Rechtsauffassung, die Verpflichtung nach § 14 Abs. 6 der Kraftstoffverordnung 2012 treffe sie nicht, vertretbar war, nicht an.
26 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird weiters gerügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, jene Beweisergebnisse zu berücksichtigen, die gegen die Annahme, bei der revisionswerbenden Gesellschaft wären Zweifel betreffend den eigenen Rechtsstandpunkt entstanden, sprechen.
27 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. etwa VwGH 7.1.2026, Ra 2025/11/0050, mwN).
28 Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung fallbezogen nicht vertretbar wäre. Das Verwaltungsgericht stützte seine Annahme, dass Zweifel bestanden hätten, ob die Frist des § 14 Abs. 6 der Kraftstoffverordnung 2012 für die revisionswerbende Partei gelte oder nicht auf ein vom Geschäftsführer an die Sachbearbeiterin ergangenes E Mail. Dies ist auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen nachvollziehbar. Abgesehen davon ist die Feststellung, wonach bei der revisionswerbenden Partei Zweifel bestanden hätten, schon deswegen nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht im Ergebnis vertretbar davon ausging, aufgrund des vom Verwaltungsgericht konkret festgestellten und in der Revision nicht bestrittenen Inhaltes der an die revisionswerbende Gesellschaft ergangenen Informationsschreiben hätten solche Zweifel jedenfalls entstehen müssen.
29 Soweit die Revision rügt, das Verwaltungsgericht hätte von ihr vorgelegte Unterlagen nicht berücksichtigt, macht sie damit Verfahrensmängel geltend, ohne jedoch deren Relevanz darzulegen (zur Notwendigkeit einer Relevanzdarlegung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln siehe etwa VwGH 28.8.2024, Ra 2023/11/0067, mwN).
30 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. März 2026
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