Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 14. Jänner 2026, Zl. LVwG 800629/5/HW, betreffend Übertretung der GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: M L, vertreten durch die SWS Scheed Wöss Rechtsanwälte OG in Linz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis vom 22. April 2025 legte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten zur Last, er habe im Zeitraum vom 12. März 2024 bis 6. Jänner 2025 vier näher genannte Gästebeherbergungen in näher genannten Standorten betrieben und damit das „Gastgewerbe in der Betriebsart Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste“ selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl er die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung nicht besitze. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 366 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verletzt. Über den Mitbeteiligten wurde gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 500, (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 22 Stunden) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 50, auferlegt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, behob das Straferkenntnis, stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein (Spruchpunkt I.), und sprach aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt II.) und die Revision unzulässig sei (Spruchpunkt III.).
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 17.10.2025, Ra 2025/04/0201, 0202, Rn. 9, mwN). Diesen Anforderungen wird das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht.
8 Die belangte Behörde moniert in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zusammengefasst, das Verwaltungsgericht verstoße gegen das Amtswegigkeitsprinzip nach § 25 Abs. 1 VStG und den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit nach § 25 Abs. 2 VStG.
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit einer Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Fall der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. etwa VwGH 21.10.2025, Ro 2024/04/0021, Rn. 21, mwN). Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 5.9.2024, Ra 2024/19/0262, Rn. 7, mwN). Eine solche Darlegung enthält das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen der belangten Behörde nicht.
10 Schließlich richtet sich das Zulässigkeitsvorbringen mit dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit näher genanntem, im Administrativverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt und dessen Beweiswert nicht gewürdigt, gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. wiederum VwGH 17.10.2025, Ra 2025/04/0201, 0202, Rn. 11, mwN).
12 Eine solche vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zeigt die belangte Behörde nicht auf, zumal mit dem von ihr ins Treffen geführten, im Administrativverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts lediglich ein Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei mangels Antragslegitimation zurückgewiesen und keine inhaltliche Aussage über das Vorliegen einer gewerblichen Beherbergung getroffen wurde.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. April 2026
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