Bezieht sich ein Ablehnungsantrag auf allfällige weitere, noch nicht anhängige Rechtssachen, kommt eine Ablehnung schon deshalb nicht in Betracht, weil Anträge nach § 31 Abs. 2 VwGG nur von Parteien gestellt werden können, also ein bereits vor dem VwGH anhängig gemachtes Verfahren voraussetzen (vgl. VwGH 4.12.1990, 90/11/0184).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden