Spruch
W116 2282325-1/3E W116 2282541-1/2E W116 2282327-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Anträge des XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erhebung von Beschwerden gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgericht Krems an der Donau 1) vom 09.10.2023, 201 Jv 1383/23x-33 2) vom 16.10.2023, 201 Jv 1388/23g-33, und 3) vom 18.10.2023, 201 Jv 1513/23i-33, beschlossen:
A)
Die Anträge auf Verfahrenshilfe werden gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 09.10.2023, 201 Jv 1383/23x-33, wurde festgestellt, dass im Grundbuchsverfahren TZ 512/23 Gebühren/Kosten in Höhe von EUR 74,00 angefallen sind, für die der Beschwerdeführer zahlungspflichtig ist. Mit Bescheid vom 18.10.2023, 201 Jv 1513/23i-33, wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) als verspätet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 21.11.2023 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Bewilligung der Verfahrenshilfe, um gegen diese beiden Bescheide ein Rechtsmittel zu erheben. Mit weiterem Bescheid vom 16.10.2023, 201 Jv 1388/23g-33, wurde festgestellt, dass im Grundbuchsverfahren 48 Cg 24/21d Gebühren/Kosten in Höhe von EUR 3.582,25 angefallen sind, für die der Beschwerdeführer zahlungspflichtig ist. Mit Schreiben vom 04.12.2023 wiederholte der Beschwerdeführer die Verfahrenshilfeanträge für die Erhebung der Beschwerden gegen die Bescheide vom 09.10.2023 und 18.10.2023 und beantragte auch für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 16.10.2023 Verfahrenshilfe. Daneben stellte er Ablehnungsanträge gegen den Präsidenten des Landesgericht Krems.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang konnten unmittelbar aufgrund der eindeutigen Aktenlage erfolgen.
3. Rechtliche Beurteilung: § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren. Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über „civil rights" iSd Art 6 EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051). Auch Art 48 GRC ist nicht anwendbar ist, weil kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union vorliegt. Da somit bereits diese Voraussetzung des § 8a VwGVG nicht erfüllt ist und alle darin genannten Voraussetzungen gemeinsam (kumulativ) vorliegen müssen, erübrigt sich eine diesbezüglich weitere Prüfung. Im Übrigen sehen auch das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG) und das Gerichtsgebührengesetz (GGG) keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe vor. Die Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe waren daher spruchgemäß abzuweisen. Hinsichtlich der Ablehnungsanträge ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass weder §7 AVG noch § 6 VwGVG ein förmliches Antragsrecht- oder Ablehnungsrecht einräumen. Eine allfällige Befangenheit würde zudem durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht saniert werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, daher ist keine offene Rechtsfrage zu sehen. Die Revision ist daher unzulässig.