Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Linhuber, LL.M., über die Revision und den Wiedereinsetzungsantrag des O W F, BA, gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2025, 1. W116 2282541-1/20E, und 2. W116 2282327-1/21E, und vom 22. Juli 2025, W116 2282325-1/22E, betreffend Gerichtsgebühren und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit der Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichts Krems an der Donau), den Beschluss gefasst:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird abgewiesen.
1 Mit Beschlüssen jeweils vom 17. Juli 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge des nunmehrigen Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erhebung von Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau vom 16. Oktober 2023 und vom 18. Oktober 2023 in Angelegenheiten der Gerichtsgebühren, gemäß § 8a VwGVG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Mit Beschluss vom 22. Juli 2025 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau vom 9. Oktober 2023 in Angelegenheiten der Gerichtsgebühren, statt. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2025, 1. W116 2282541-1/20E, und 2. W116 2282327-1/21E, und vom 22. Juli 2025, W116 2282325-1/22E, wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab.
4 Mit Schreiben vom 17. November 2025 stellte der Revisionswerber u.a. Anträge auf „Feststellung der Befangenheit“ des in den Beschlüssen erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts, auf Zulassung der „ordentlichen Revision“ an den Verwaltungsgerichtshof, auf Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
5 Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 2026 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Schreiben vom 17. November 2025 an den Revisionswerber mit dem Auftrag zurück, bekannt zu geben, ob mit dem Schreiben vom 17. November 2025 eine Revision eingebracht werden sollte. Für den Fall der Erhebung einer Revision wurde das Schreiben vom 17. November 2025 zur Behebung näher genannter Mängel zurückgestellt; unter anderem wurde aufgetragen, die Revision binnen drei Wochen durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen.
6 Mit Schreiben vom 12. Mai 2026 gab der Revisionswerber bekannt, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben zu wollen und beantragte neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision.
7 Mit diesem Schreiben ist der Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 2026 nicht nachgekommen. Insbesondere hat der Revisionswerber den Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin nicht behoben.
8 Die Revision gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Revisionsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
9 Soweit der Antragsteller auch einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ stellt, macht er keine Angaben, die auf die Versäumung einer Frist schließen lassen; das Vorbringen des Revisionswerbers zu seinem Wiedereinsetzungsantrag bezieht sich auf die von ihm vorgebrachten Gründe für die Rechtswidrigkeit der mit Revision angefochtenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts.
10 Der Wiedereinsetzungsantrag wurde außerdem entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht.
11 Ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag diesbezüglich zu verbessern, oder die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Wege der Verfahrenshilfe erübrigt sich aber, wenn-wie im vorliegenden Fall-der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegeben sind und diese somit auch nach Behebung des Formgebrechens ausgeschlossen wäre (vgl. VwGH 10.6.2025, Ra 2025/01/0105, mwN).
12 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher mit Senatsbeschluss (vgl. VwGH 27.10.2008, 2008/17/0158, mwN) abzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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