Der (bisherige) Tierhalter hat zwar hinzunehmen, wenn die Kosten höher sind als bei eigener Wahrnehmung der erforderlichen Aufgaben, Kostenersatz ist jedoch nur in angemessener Weise zu leisten, was von der vorschreibenden Behörde im Einzelfall zu beurteilen ist (VwGH 16.2.2022, Ra 2021/02/0244). Ausgangspunkt dieser Einzelfallbeurteilung werden im Regelfall die von den mit der Fremdbetreuung betrauten Betrieben bzw. Einrichtungen vorgelegten Rechnungen sein, wobei die verrechneten Kosten in Kontext zu möglichen preistreibenden Umständen, wie etwa Zeitnot, Zustand oder Anzahl der Tiere, zu setzen sind (VwGH 16.2.2022, Ra 2021/02/0244; 13.8.2024, Ra 2024/02/0096). Die von Sachverständigen angeführte Beträge dienen nur als Orientierungshilfe für die Beurteilung der Angemessenheit. Die unterschiedliche Zusammensetzung der von den Fremdverwahrern verrechneten Tagessätze spielt dabei keine Rolle, solange es sich um ersatzfähige Aufwendungen im Sinne des Gesagten handelt und die Kosten insgesamt als angemessen zu beurteilen sind. Die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten ist eine Rechtsfrage, die von der Behörde bzw. dem VwG zu lösen ist. Die Ermittlung der üblichen Kostensätze als Orientierungshilfe gehört hingegen zur Tatfrage.
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