Schon dem Wortlaut nach besteht kein Zusammenhang zwischen der nach § 30 Abs. 3 TierschutzG 2005 bestehenden Möglichkeit der Vorschreibung der Kosten für die Haltung der Tiere, die sich in Obhut der Behörde befinden, und dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 2 TierschutzG 2005 (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/02/0094). Bei dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem (bisherigen) Tierhalter und der Behörde handelt es sich um ein von jenem zwischen dem Land und dem Verwahrer unabhängiges und rechtlich verschieden ausgestaltetes Rechtsverhältnis. Eine Verpflichtung des (bisherigen) Tierhalters zur Bezahlung angefallener Kosten unmittelbar an den Verwahrer besteht nicht. Ein Eingriff in subjektive Rechte des Verpflichteten erfolgt somit nicht bereits durch eine vertragliche Regelung iSd. § 30 Abs. 2 legcit., sondern gegebenenfalls erst durch die Kostenvorschreibung nach § 30 Abs. 3 TierschutzG 2005, wobei der (bisherige) Tierhalter zwar hinzunehmen hat, wenn die Kosten höher sind als bei eigener Wahrnehmung der erforderlichen Aufgaben, Kostenersatz jedoch nur in angemessener Weise zu leisten ist, was von der vorschreibenden Behörde im Einzelfall zu beurteilen ist.
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