Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. April 2025, LVwG AV 1593/001 2024, betreffend Kostenvorschreibung nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmünd; mitbeteiligte Parteien: 1. R, vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in Zwettl; 2. Tierschutzombudsfrau des Landes Niederösterreich, Dr. Lucia Giefing), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 25. August 2023 wurde dem Erstmitbeteiligten gemäß § 39 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) die Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten auf Dauer verboten. Die dagegen vom Erstmitbeteiligten erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 27. Dezember 2023 als unbegründet abgewiesen.
2 Da der Erstmitbeteiligte entgegen dem aufrechten Tierhalteverbot weiterhin Tiere hielt, wurden ihm diese am 15. Februar 2024 abgenommen und in drei näher genannten Einrichtungen untergebracht.
3 Am 21. März 2024 stimmte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd der Ausfolgung der abgenommenen Tiere an den Sohn des Erstmitbeteiligten zu. In weiterer Folge wurden die Tiere von diesem am 25. März 2024 (Schafe und Ziegen), am 27. März 2024 (Rinder) und am 30. März 2024 (Geflügel) abgeholt.
4 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 30. Oktober 2024 wurde dem Erstmitbeteiligten gemäß § 30 Abs. 1 und 3 iVm § 39 Abs. 3 TSchG der Ersatz der Kosten für die Verwahrung und Versorgung der behördlich abgenommenen Tiere in Höhe von insgesamt € 46.523,45 vorgeschrieben.
5 In der Begründung verwies die Behörde darauf, dass die Amtstierärztin im Vorfeld der Tierabnahme mehrere, näher beschriebene Möglichkeiten für die Unterbringung und Versorgung der Tiere geprüft habe. Aufgrund der zeitlich drängenden Situation sei es zur Aufteilung der Tiere auf die drei Einrichtungen gekommen. Die Behörde habe alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine möglichst kostengünstige Unterbringung der Tiere zu organisieren. Weiters schlüsselte sie den Ersatzbetrag näher auf und verwies dazu auf die einen Bestandteil des Bescheides bildenden Rechnungen, die neben den Unterbringungs und Versorgungskosten auch Transportkosten und Kosten für die medizinische Versorgung der Tiere enthalten würden.
6 Die gegen diesen Bescheid vom Erstmitbeteiligten erhobene Beschwerde wies die Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Dezember 2024 als unbegründet ab. Der Erstmitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der vom Erstmitbeteiligten erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als es die vom Erstmitbeteiligten zu tragenden Kosten mit € 7.075, festsetzte. Im Übrigen erklärte es die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
8 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Tiere dem Erstmitbeteiligten rechtmäßig iSd § 39 Abs. 3 TSchG abgenommen worden seien. Allerdings würden sich die Versorgungskosten ausgehend von dem eingeholten Gutachten der Sachverständigen für Agrartechnik als unangemessen hoch erweisen. Die als Orientierungswerte heranzuziehenden Richtwerte (Tagessätze) seien massiv überschritten worden. Es seien auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Überschreitung der Kosten aufgrund der Umstände im Einzelfall erforderlich gewesen sei, zumal die Behörde die ihr möglichen und zumutbaren Nachforschungen unterlassen habe, näher an den Richtwerten liegende Unterbringungsmöglichkeiten auszuloten. Vielmehr habe sie sich auf eine Anfrage bei der Amtstierärztin im Nachbarsprengel und die Erfahrung im Bezirk Gmünd zurückgezogen. Vor diesem Hintergrund seien dem Erstmitbeteiligten nur die abstrakt zu bestimmenden angemessenen Kosten vorzuschreiben. Ausgehend von den vom Sachverständigen angegebenen Tagessätzen für die jeweiligen Tierarten sei für die Unterbringung der Tiere ein Betrag von € 5.806,38 angemessen und für die tierärztliche Versorgung einschließlich der Klauenpflege ein Betrag in Höhe von € 1.268,20. Hingegen könnten die vom Sachverständigen veranschlagten Kosten für die Stallreinigung („einmalige Stallreinigungspauschale“) nicht vorgeschrieben werden, weil diese nicht in Rechnung gestellt worden seien. Es ergäbe sich kein Hinweis, dass diese in die Haltungskosten eingerechnet worden seien. Auch die Transportkosten könnten nicht weiterverrechnet werden, weil aufgrund der fehlenden erforderlichen Erhebungen durch die Behörde nicht klar sei, ob eine Unterbringung im näheren Umfeld möglich gewesen wäre. Hinzu komme, dass in den Verträgen von Personalkosten oder den Kosten für die Fahrzeuganmietung keine Rede sei.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Gmünd.
10 In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren erstattete der Erstmitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung mit dem Begehren, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Zur Zulässigkeit der Revision wird zusammengefasst ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kostenersatzpflicht nach erfolgter Tierabnahme geltend gemacht, weil das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten wesentliche preistreibende Umstände (Zeitnot, Anzahl der abgenommenen Tiere, mangelnde Unterbringungsmöglichkeiten, eingeschränkte Preisverhandlungsmöglichkeiten) unberücksichtigt gelassen habe. Die von der Amtssachverständigen herangezogenen Richtlinien seien für eine völlig andere landwirtschaftliche Betriebsweise und die Tarife daher nicht für die Unterbringung von landwirtschaftlichen Nutztieren infolge einer Tierabnahme gedacht. Zudem hätten auch die Kosten für die Stallreinigung und den Transport berücksichtigt werden müssen, auch wenn die Kosten für die Stallreinigung nicht explizit in der Rechnung als „pauschale Endreinigung“ aufscheinen würden, sondern in den vereinbarten Haltungskosten bereits enthalten seien. Derartige Aufwendungen seien mit der Tierhaltung nach den Anforderungen des TSchG verbunden und daher ersatzfähig. Die Veterinärbehörde habe jeweils einen Vertrag mit dem Tierschutzheim für eine bestimmte Anzahl von Tieren abgeschlossen, wobei auch der Transport zum Verwahrer vereinbart gewesen sei.
12 Die Amtsrevision erweist sich mit diesem Vorbringen als zulässig und begründet:
13 Gemäß § 30 Abs. 1 TSchG hat die Behörde soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters. Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung gemäß Abs. 3 leg. cit auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Kostentragung für Tiere, die sich in der Obhut der Behörde befinden (§ 30 Abs. 3 TSchG), bereits erkannt, dass von der Ersatzpflicht all jene Aufwendungen erfasst sind, die mit der Tierhaltung nach den Anforderungen des TSchG verbunden sind. Dazu zählen ausweislich der Gesetzesmaterialien sämtlich notwendige Aufwendungen für die Haltung wie etwa Behausung, Fütterung und tierärztliche Betreuung (vgl. VwGH 13.8.2024, Ra 2024/02/0096, mwN).
15 Der (bisherige) Tierhalter hat zwar hinzunehmen, wenn die Kosten höher sind als bei eigener Wahrnehmung der erforderlichen Aufgaben, Kostenersatz ist jedoch nur in angemessener Weise zu leisten, was von der vorschreibenden Behörde im Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. VwGH 16.2.2022, Ra 2021/02/0244, mwN).
16 Ausgangspunkt dieser Einzelfallbeurteilung werden im Regelfall die von den mit der Fremdbetreuung betrauten Betrieben bzw. Einrichtungen vorgelegten Rechnungen sein, wobei die verrechneten Kosten in Kontext zu möglichen preistreibenden Umständen, wie etwa Zeitnot, Zustand oder Anzahl der Tiere, zu setzen sind (siehe in diesem Sinn erneut VwGH 16.2.2022, Ra 2021/02/0244, Rn. 16, und 13.8.2024, Ra 2024/02/0096, Rn. 18).
17 Die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten ist eine Rechtsfrage, die von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu lösen ist. Die Ermittlung der üblichen Kostensätze als Orientierungshilfe gehört hingegen zur Tatfrage.
18 Das Verwaltungsgericht legte seiner rechtlichen Beurteilung zur Angemessenheit der Kosten ausschließlich die von der Sachverständigen für Agrartechnik als Orientierungshilfe genannten Tagessätze zugrunde, welche Kosten für Futter, Tiergesundheit, Einstreu, Wasser und Energie, Futtervorlage und Entmistung, Tierversicherung, Arbeitskosten und Stallkosten sowie eine einmalige Stallreinigungspauschale nach Abschluss der Haltung beinhalten. Es unterließ jedoch in Abweichung der angeführten Rechtsprechung jegliche nähere Auseinandersetzung damit, ob fallbezogen preistreibende Umstände vorgelegen sind. Es befasste sich weder mit der hohen Anzahl der abgenommenen Tiere (rund 70 Tiere, davon fünf verschiedene Tierarten) noch mit einer allfälligen Zeitnot aufgrund des aufrechten Tierhaltungsverbotes oder möglicherweise eingeschränkten Preisverhandlungsmöglichkeiten. Es hielt bloß fest, dass die Behörde die ihr möglichen und zumutbaren Nachforschungen unterlassen habe, um weitere Unterbringungsmöglichkeiten auszuloten, ohne jedoch entsprechende Feststellungen zur Frage zu treffen, welche weiteren Nachfragen ergeben hätten, dass sehr wohl andere, kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeiten bestanden hätten. Damit konterkarierte es zudem seine eigenen Feststellungen, wonach im Vorfeld der Abnahme die Amtstierärztin einer angrenzenden Bezirkshauptmannschaft kontaktiert worden sowie eine Anfrage an einen Betrieb im Bezirk Gmünd ergangen sei und eine Rückfrage bei der Bezirks Landwirtschaftskammer deshalb nicht erfolgt sei, weil in der Vergangenheit bei der Abnahme landwirtschaftlicher Nutztiere keine Hilfe bzw. Unterstützung gewährt worden sei. Inwieweit der Behörde im konkreten Fall vor diesem Hintergrund weitere Nachforschungen möglich und zumutbar gewesen sein sollen, wird vom Verwaltungsgericht nicht begründet.
19 Indem das Verwaltungsgericht keinerlei Transportkosten bei der Bestimmung des Kostenersatzes ebenfalls unter Hinweis auf die Verletzung von Nachforschungspflichten durch die Behörde zu örtlich näheren, kostengünstigeren Unterbringungsmöglichkeiten berücksichtigte, lässt es zudem außer Acht, dass jedenfalls Transportkosten angefallen wären und dafür in angemessener Höhe eine Kostenersatzpflicht des Erstmitbeteiligten besteht.
20 Im Zusammenhang mit der Kostentragung für die vorläufige Verwahrung für als verfallen erklärte Tiere (§ 40 Abs. 3 TSchG) hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass sämtliche Kosten übernommen werden müssen, die für das Tier im Zuge der Abnahme aufgewendet werden. Dazu können auch die Kosten für das Einfangen der Tiere, der notwendigen Beratung und Gutachten hinsichtlich der tierschutzgerechten Vorgangsweise bei komplexen Vorgängen sowie der Transport der Tiere zählen (vgl. erneut VwGH 13.8.2024, Ra 2024/02/0096, mwN). Nichts anderes kann für den Fall der Abnahme gemäß § 30 Abs. 1 iVm Abs. 3 TSchG gelten. Daher sind Kosten, die für den Transport der Tiere erforderlich waren, von der Ersatzpflicht umfasst.
21 Soweit das Verwaltungsgericht von den gutachterlichen Kostensätzen zudem die von der Sachverständigen angeführte Pauschale für Reinigung der Ställe abgezogen hat, ist vorweg festzuhalten, dass es keinem Zweifel unterliegen kann, dass es sich dabei um Aufwendungen handelt, die mit der Tierhaltung nach den Anforderungen des TSchG verbunden sind und daher von der Ersatzpflicht umfasst sind. In diesem Zusammenhang verkennt das Verwaltungsgericht, dass Ausgangspunkt der Kostenvorschreibung die von der Fremdbetreuung in Rechnung gestellten Beträge sind und die von der Sachverständigen angeführten Beträge nur als Orientierungshilfe für die Beurteilung der Angemessenheit dienen. Die unterschiedliche Zusammensetzung der von den Fremdverwahrern verrechneten Tagessätze spielt dabei keine Rolle, solange es sich um ersatzfähige Aufwendungen im Sinne des Gesagten handelt und die Kosten insgesamt als angemessen zu beurteilen sind.
22 Das Verwaltungsgericht hat daher in Verkennung der Rechtslage die zur abschließenden rechtlichen Beurteilung des Revisionsfalles notwendigen Feststellungen nicht getroffen.
23 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen vorrangig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 15. Dezember 2025