JudikaturVwGH

Ra 2024/02/0096 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. August 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des K in R, vertreten durch Dr. Otto Urban, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Linzerstraße 46a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 27. Februar 2024, LVwG 050295/4/BL, betreffend Kostenvorschreibung nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden; mitbeteiligte Partei: Dr. Cornelia Rouha Mülleder, Tierschutzombudsfrau OÖ in 4021 Linz, Bahnhofplatz 1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2023 wurde der Revisionswerber als Tierhalter gemäß § 39 iVm § 40 Tierschutzgesetz (TSchG) zum Ersatz der im Rahmen von Amtshandlungen am 20. Oktober 2018, 10. August 2019, 28. Februar 2020, 13. März 2020, 18. Juni 2020, 24. Juni 2020 und 10. April 2021 zur Durchsetzung eines Tierhalteverbotes durch die Abnahme von Straußenvögeln angefallenen Kosten in Höhe von € 12.640,14 für „Vorbereitungen, Gutachten, Verladung und Transport“ verpflichtet.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte eine Revision für unzulässig.

3 Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, dem Revisionswerber sei mit rechtskräftiger Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. Juli 2012 die Haltung von Straußenvögeln zu landwirtschaftlichen Zwecken auf Dauer verboten worden. Da der Revisionswerber entgegen diesem Verbot rund 100 Tiere, die in seinem Eigentum gestanden hätten, gehalten habe, seien ihm diese an den genannten Daten behördlich abgenommen worden. Nach Vor Ort Besichtigungen und Vorbesprechungen habe die Firma S. am 10. August 2019 in Anwesenheit von Mitarbeitern der belangten Behörde und eines Amtstierarztes 51 Straußenvögel eingefangen, verladen und transportiert, wobei acht Mitarbeiter von 7:00 Uhr bis 11:00 Uhr am Hof des Revisionswerbers anwesend gewesen und zwei LKW sowie verschiedene Materialien zur Verfügung gestellt worden seien. Die Tiere seien zum Zeitpunkt der Verladung transportfähig gewesen. Bei dem Transport seien 38 Tiere verendet (höchstwahrscheinlich durch den Stressfaktor Transport iVm erhöhten Tagestemperaturen); die Tierkadaver seien von der Firma S. am selben Tag einem näher genannten Unternehmen zur Entsorgung übergeben worden. Seitens der Firma S. sei eine Rechnung in der Höhe von € 11.740,80 für die Vorbesprechungen und Vor Ort Besichtigungen am Hof des Revisionswerbers, für das Einfangen, Verladen und den Transport der Tiere am 10. August 2019, für die hierbei bereitgestellten Arbeitsmittel sowie für die Entsorgung der beim Transport verendeten Tiere gelegt worden. Auch habe die belangte Behörde weitere Experten zur Vorbereitung der Tierabnahme beigezogen, wobei für die Betriebsbesichtigungen und die Ausarbeitung von Empfehlungen € 534,62 bzw. € 365,52 verrechnet worden seien. Zum Teil sei ein Abtransport durch Privatpersonen erfolgt, wofür keine Kosten angefallen seien. Ein Erlös für die Straußenvögel habe insbesondere wegen deren unklaren Gesundheitszustandes nicht erzielt werden können. Der durch die belangte Behörde erklärte Verfall der abgenommenen Tiere sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes und mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 2023, Ra 2023/02/0029, bestätigt worden.

4 Nach Offenlegung seiner beweiswürdigenden Erwägungen führte das Verwaltungsgericht rechtlich aus, die Straußenvögel seien dem Revisionswerber, der sie entgegen einem Tierhalteverbot gehalten habe, rechtmäßig iSd § 39 Abs. 3 TSchG abgenommen und in weiterer Folge für verfallen erklärt worden. Gemäß § 40 Abs. 3 TSchG habe der Halter von Tieren, die dem Verfall unterliegen, der Behörde die mit der vorläufigen Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten einer allfälligen Tötung zu ersetzen. Für eine Verwahrung oder Tötung seien keine Kosten angefallen. Die Kosten für den Transport und für vorbereitende Maßnahmen seien solche, die mit einer vorläufigen Verwahrung verbunden seien. Mit einer Verwahrung verbunden seien nicht nur die Kosten der Unterbringung oder für Futtermittel, sondern auch Transport oder Tierarztkosten. Es sei von einer weiten Auslegung auszugehen, weil § 40 Abs. 3 TSchG von den „für das Tier aufgewendeten Kosten“ spreche. Die Transportkosten und die Kosten für vorbereitende Besprechungen und Besichtigungen bzw. Expertisen und auch die Entsorgungskosten seien zudem wegen bzw. bei der Durchführung der Abnahme entstanden, wobei die Abnahme auch vorbereitende Maßnahmen umfasse und nicht schon mit dem Bruch der Gewahrsame vor Ort beendet sei.

5 Die Vorschreibung derartiger Kosten könne auch auf § 76 Abs. 2 AVG gestützt werden, zumal die amtswegige Abnahme der Tiere entsprechend § 39 Abs. 3 TSchG rechtmäßig und aus tierschutzrechtlichen Gründen dringend erforderlich gewesen sei sowie vom Tierhalter, der entgegen einem aufrechten und rechtskräftigen Tierhalteverbot Straußenvögel gehalten habe, verschuldet worden sei. Es bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Revisionswerbers und den mit den Abnahmen verbundenen Kosten.

6 Zu der von der Firma S. gelegten Rechnung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Höhe der angefallenen Kosten insbesondere im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Arbeitsstunden und der Notwendigkeit der Transportmittel und der sonstigen Arbeitsmittel nachvollziehbar und plausibel erschienen und somit angemessen seien. Zudem seien bei einem derart außergewöhnlichen Auftrag auch Vorbesprechungen und Besichtigungen erforderlich gewesen. Die Kosten für die Entsorgung der beim Transport verendeten Tiere seien ebenfalls Kosten im Zusammenhang mit der Abnahme und von der Firma S. weiterverrechnet worden. Es sei zunächst geplant gewesen, am 10. August 2019 sämtliche Tiere abzunehmen, was jedoch nicht möglich gewesen sei, weshalb die Rechnung der Firma S. auch eine Gebühr für Auftragsstorno enthalte, die ebenfalls nachvollziehbar erscheine. Die Kosten in der Höhe von € 11.740,80 seien im Ergebnis rechnerisch richtig, schlüssig und nachvollziehbar sowie angemessen, weil im Zuge der Amtshandlung letztendlich ein großer Teil der Straußenvögel abtransportiert worden sei. Die Dringlichkeit der Abnahme und vor allem die Besonderheiten der abgenommenen Tiere seien ebenfalls in Relation zu den angefallenen Kosten zu setzen. Bei derart exotischen Tieren fielen vorbereitende Maßnahmen und höhere Kosten bezüglich eines Transportes an. Auch die Kosten für Vorbesprechungen und Besichtigungen durch zwei näher genannte Experten seien nachvollziehbar, schlüssig und vor allem geboten und erforderlich gewesen, weil bei derart außergewöhnlichen und sensiblen Tieren besondere Aspekte zu berücksichtigen gewesen seien. Die Kosten seien so gering wie möglich gehalten worden, zumal die Behörde durch Aufrufe in den Medien versucht habe, Personen zu finden, die Straußenvögel selbst abholen und aufnehmen würden, wobei in diesen Fällen für den Transport und die Verwahrung keine Kosten angefallen seien. Ein Erlös habe von der belangten Behörde nicht erzielt werden können. Die Vorschreibung der Kosten sei zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8 Die Revision erweist sich als unzulässig:

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Demnach erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 22.2.2024, Ra 2024/02/0018, mwN). Bereits in dieser ist konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revision in welchen Punkten abgewichen sein soll bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 12.4.2023, Ra 2023/02/0048, mwN).

13 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 6.4.2023, Ra 2022/02/0228, mwN).

14 Die Revision macht unter „II. ZULÄSSIGKEIT DER A.O. REVISION [...] b) Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung“ zunächst geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. das Verwaltungsgericht habe die Rechtslage verkannt, zumal trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 AVG die Auslagen nicht auf die einzelnen, ein Verschulden am konkreten Ausmaß der Amtshandlung treffenden Beteiligten angemessen verteilt, sondern zur Gänze dem Revisionswerber vorgeschrieben worden seien. Überdies sei die Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden bzw. unvollständig, weil auf das konkrete Verschulden der weiteren Beteiligten nicht eingegangen worden sei.

15 Abgesehen davon, dass entgegen der dargestellten Judikatur zu den Anforderungen an die Begründung der Zulässigkeit einer Revision lediglich pauschal auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, ohne näher darzulegen, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen ist, ist auszuführen, dass sich sowohl der Bescheid der belangten Behörde als auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich der Kostenerstattung tragend auf die §§ 39 und 40 TSchG gestützt haben. § 40 Abs. 3 TSchG stellt eine lex specialis über die Kostentragung dar und sieht eine solche des bisherigen Tierhalters für alle von der Norm genannten Kosten vor. Ob und inwieweit andere Beteiligte auch für derartige Kosten haftbar sein könnten, ist dabei nicht von Bedeutung. Das rechtliche Schicksal der Revision hängt daher von der Beantwortung dieser Fragen nicht ab (vgl. zur mangelnden Zulässigkeit der Revision bei einer tragfähigen Alternativbegründung etwa VwGH 20.6.2024, Ra 2024/06/0089).

16 Die Revision macht weiters eine Aktenwidrigkeit geltend, weil zwar korrekt festgestellt worden sei, dass am 10. August 2019 51 Tiere transportiert worden seien, die Rechnung, die jedoch den Transport von „ca. 100 Straussen“ ausgewiesen habe, ohne weitere Beanstandung zur Sachverhaltsgrundlage erhoben und in Folge dem Revisionswerber der volle Betrag vorgeschrieben worden sei.

17 Entgegen diesem Vorbringen kann nicht erkannt werden, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (zur Aktenwidrigkeit vgl. etwa VwGH 17.1.2024, Ra 2023/02/0066, mwN), legte es seiner Entscheidung doch den Transport von 51 Tieren sowie die von der Firma S. in ihrer Rechnung vom 5. September 2020 verzeichneten Beträge zugrunde.

18 Sofern sich die Revision mit diesem Vorbringen gegen die Höhe der durch die Firma S. verrechneten Kosten wendet, übersieht sie, dass sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung mit dem Umstand, dass ursprünglich die Abnahme von rund 100 Tieren geplant war, letztlich aber nur weniger Tiere abgenommen und dafür entsprechend Rechnung gelegt wurde, näher auseinandersetzte und u.a. unter Verweis auf einen Stornoposten begründet darlegte, weshalb es die in Rechnung gestellten Beträge in Bezug auf die Abnahme von 51 Tieren für angemessen erachtete. Eine substantiierte Beanstandung dieser Begründung oder der in der Rechnung ausgewiesenen Posten wobei insbesondere im Hinblick auf die in Rechnung gestellten Arbeitsstunden auch darauf zu verweisen ist, dass diese den Angaben im Abnahmeprotokoll und im Aktenvermerk vom 10. August 2019 entsprechen, zumal in diesen festgehalten wurde, dass die acht Mitarbeiter der Firma S. für die Abnahme von 51 Tieren tatsächlich vier Stunden, nämlich von 7:00 Uhr bis 11:00 Uhr, benötigt haben kann der Zulässigkeitsbegründung nicht entnommen werden, weshalb auch mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.

19 Schließlich rügt die Revision, dass § 40 Abs. 3 TSchG nur die Kosten der vorläufigen Verwahrung sowie der Tötung umfasse, dem Revisionswerber jedoch die Kosten für das Einfangen, die Beratungen und Gutachten sowie den Transport der Tiere auferlegt worden seien.

20 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt, weil die Revision in ihren Gründen darauf nicht mehr zurückkommt (vgl. etwa VwGH 25.11.2021, Ra 2020/10/0160; 28.11.2022, Ra 2022/02/0200, jeweils mwN).

21 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 39 Abs. 3 TSchG sofern wie hier ein Tier entgegen dem Verbot nach Abs. 1 gehalten wird ein Tier ohne vorangegangenes Verfahren abzunehmen und für seine „vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen“ hat. Gemäß § 40 Abs. 3 TSchG hat der bisherige Halter der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Einen erzielten Erlös hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.

22 Bereits aus diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt, sich, dass die Begriffe vorläufige Verwahrung durch die Behörde und Tötung vom Gesetzgeber in einem weiten Sinn zu verstehen sind.

23 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Kostentragung für Tiere, die sich in der Obhut der Behörde befinden (§ 30 Abs. 3 TSchG), bereits erkannt, dass von der Ersatzpflicht all jene Aufwendungen erfasst sind, die mit der Tierhaltung nach den Anforderungen des TSchG verbunden sind. Dazu zählen ausweislich der Gesetzesmaterialien sämtlich notwendige Aufwendungen für die Haltung wie etwa Behausung, Fütterung und tierärztliche Betreuung (vgl. VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0079).

24 Umgelegt auf den gegenständlichen Fall der Kostentragung nach § 40 Abs. 3 TSchG bedeutet dies, dass sämtliche Kosten übernommen werden müssen, die für das Tier im Zuge der Abnahme aufgewendet werden. Die Revision zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht im Einzelfall insoweit eine vom Gesetzeswortlaut nicht umfasste Auslegung der angesprochenen Norm vorgenommen hätte, wenn es fallbezogen auch die Kosten für das Einfangen der Tiere, der notwendigen Beratung und Gutachten hinsichtlich der tierschutzgerechten Vorgangsweise bei komplexen Vorgängen sowie des Transports der Tiere (inklusive Entsorgung dabei verstorbener Tiere) zählte.

25 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 13. August 2024

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