Im Zusammenhang mit der Kostentragung für die vorläufige Verwahrung für als verfallen erklärte Tiere (§ 40 Abs. 3 TSchG) hat der VwGH bereits erkannt, dass sämtliche Kosten übernommen werden müssen, die für das Tier im Zuge der Abnahme aufgewendet werden. Dazu können auch die Kosten für das Einfangen der Tiere, der notwendigen Beratung und Gutachten hinsichtlich der tierschutzgerechten Vorgangsweise bei komplexen Vorgängen sowie der Transport der Tiere zählen (VwGH 13.8.2024, Ra 2024/02/0096). Nichts anderes kann für den Fall der Abnahme gemäß § 30 Abs. 1 iVm Abs. 3 TSchG gelten. Daher sind Kosten, die für den Transport von Tiere erforderlich sind, von der Ersatzpflicht umfasst.
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