Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 23. Dezember 2025, LVwG 607899/3/MS/CHe, betreffend Übertretung des FSG (mitbeteiligte Partei: G, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Straferkenntnis der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 8. Oktober 2025 wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen, vier am 16. Juni 2025 nach jeweils unterschiedlichen Tatorten und Uhrzeiten näher konkretisierte Übertretungen des FSG begangen zu haben, in dem er jeweils ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug falle, gewesen sei, weil ihm diese mit Bescheid entzogen worden sei. Wegen dieser vier Übertretungen des § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG verhängte die amtsrevisionswerbende Behörde gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 4 Z 1 FSG vier Geld-sowie Ersatzfreiheitsstrafen.
2 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) gab der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern Folge, als es den Spruch der angelasteten Übertretungen neu fasste und den Mitbeteiligten nur wegen einer Übertretung des FSG innerhalb eines längeren Tatzeitraumes schuldig erkannte. Aus diesem Grund verhängte das Verwaltungsgericht lediglich eine Geld-sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe. Es sprach aus, dass der Mitbeteiligte keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe und setzte die Kosten für das Verfahren vor der amtsrevisionswerbenden Behörde neu fest. Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht führte zunächst aus, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen können, weil die Aktenlage erkennen lasse, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehe. Die Entscheidung sei auf einer rein rechtlichen Ebene zu fällen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sei weder vom Mitbeteiligten noch von der amtsrevisionswerbenden Behörde beantragt worden.
4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dem Mitbeteiligten sei die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab 13. Februar 2024, entzogen worden. Am 16. Juni 2025 habe der Mitbeteiligte um 09:30 Uhr sein Kraftfahrzeug von seiner Wohnadresse zum Parkplatz des Möbelhandels A. gelenkt, um das Möbelhaus aufzusuchen. Anschließend habe der Mitbeteiligte seine Fahrt fortgesetzt und sein Fahrzeug zum Parkplatz des Lebensmittelhandels B. gelenkt, um den Lebensmittelhandel aufzusuchen. Das Fahrzeug sei dort von den meldungslegenden Beamten X. und Y. um 10:05 Uhr parkend wahrgenommen worden. Um 10:15 Uhr habe der Mitbeteiligte seine Fahrt fortgesetzt und das Fahrzeug weiter zur Apotheke C. gelenkt, welche er zum Erwerb von Medikamenten aufgesucht habe. Eine Anhaltung des Mitbeteiligten durch die Polizeibeamten sei auf der zurückgelegten Fahrtstrecke verkehrsbedingt nicht möglich gewesen. Schließlich sei der Mitbeteiligte von der Apotheke zu dem gegenüberliegenden Parkplatz des Lebensmittelhandels D. gefahren. Am Parkplatz des Lebensmittelhandels D. sei um 10:20 Uhr eine Lenker-und Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden. Dem Mitbeteiligten seien die Weiterfahrt untersagt und die Fahrzeugschlüssel abgenommen worden. Um 10:40 Uhr sei die Amtshandlung beendet gewesen.
5 Der Mitbeteiligte sei Pensionist und verfüge über ein monatliches Einkommen von € 1.500 und sei sorgepflichtig für eine geschiedene Ehegattin. Zum Tat-und Entscheidungszeitpunkt schienen 32 rechtskräftige und nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen auf, davon beträfen fünf Übertretungen das FSG, vier davon das Lenken eines Fahrzeugs ohne gültige Lenkberechtigung, 19 Übertretungen die StVO und acht Übertretungen das KFG.
6 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Der Mitbeteiligte habe weder die Durchführung der einzelnen Fahrten noch den zurückgelegten Fahrtverlauf bestritten, sondern durch sein Vorbringen die getroffenen Feststellungen vielmehr ergänzt und bestätigt. Insbesondere habe der Mitbeteiligte in der Beschwerde vorgebracht, dass er bei den jeweils festgestellten Parkvorgängen das Fahrzeug verlassen habe, um die Geschäfte aufzusuchen und danach vorgehabt habe, wieder nachhause zu fahren. Ergänzend sei festzuhalten, dass das angefochtene Straferkenntnis darüber hinaus ausschließlich auf rechtlicher Ebene bestritten werde und die Tatsachenebene unbestritten geblieben sei.
7 Nach Wiedergabe der Bestimmungen des FSG und Darstellung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, der Mitbeteiligte habe die angelastete Übertretung objektiv verwirklicht, weil er aufgrund des Entziehungsbescheides der amtsrevisionswerbenden Behörde über keine Lenkberechtigung verfüge und dennoch ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Da der Mitbeteiligte bereits 2024 und 2025 wegen gleichartiger Delikte bestraft worden sei, sei von einer vorsätzlichen Begehung auszugehen. Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines vorsätzlichen Handelns hätte der Mitbeteiligte initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spreche. Wenn sich aus dem festgestellten Sachverhalt und seinem Vorbringen zur subjektiven Tatseite nicht ergebe, dass er zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht in der Lage oder ihm diese nicht zumutbar gewesen sei, werde die Strafbarkeit nicht gehindert. Der Mitbeteiligte habe keinerlei Vorbringen zum Verschulden erstattet, sondern lediglich auf rechtlicher Ebene ausgeführt, weshalb er insofern mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht glaubhaft gemacht und die Tat daher auch subjektiv zu vertreten habe.
8 Im vorliegenden Fall bestehe entsprechend den dargestellten Rechtssätzen des Verwaltungsgerichtshofes kein Zweifel, dass die Einzelhandlungen laut den Spruchpunkten 1. bis 4. des Straferkenntnisses gleichartig seien, unter ähnlichen äußeren Begleitumständen erfolgt seien und Angriffe auf dasselbe Rechtsgut darstellten. Der Mitbeteiligte habe bis zur Untersagung der Weiterfahrt vier Fahrten mit einem Fahrzeug durchgeführt, für das eine Lenkberechtigung notwendig sei, ohne die dafür notwendige Lenkberechtigung zu besitzen. Die Fahrten seien am selben Tag in einem Zeitraum von 09:30 Uhr bis 10:20 Uhr, sohin innerhalb von 50 Minuten vorgenommen worden. Der enge zeitliche Zusammenhang sei jedenfalls vorhanden.
9 In Zusammenhang mit den in Betracht kommenden zeitlich eng beieinanderliegenden Fahrten sei zu sagen, obwohl der Mitbeteiligte jedes Mal sein Kraftfahrzeug verlassen habe, um einen Einkauf zu tätigen oder eine sonstige Handlung vorzunehmen (Möbelhaus, Supermarkt, Apotheke, Supermarkt) und dann wieder in sein Kraftfahrzeug eingestiegen sei und dieses angelassen habe, um zu einem anderen Ziel zu fahren, dass für das Verwaltungsgericht ein einheitlicher Willensentschluss insofern vorliege, als der Mitbeteiligte um 09:30 Uhr das Haus mit dem Entschluss verlassen habe, die genannten Geschäfte aufzusuchen und danach wieder nach Hause zu fahren. Insofern gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sämtliche, unter den Spruchpunkten 1. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses zusammengefassten Einzelhandlungen ein als einzelne Tat zu bestrafendes fortgesetztes Delikt darstellten.
10 Somit sei die Beschwerde berechtigt und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie im Spruch dieses Erkenntnisses ausgesprochen zu ändern und anstelle der unter den Spruchpunkten 1. bis 4. ausgesprochenen Strafen lediglich eine einzige Strafe auszusprechen.
11 Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
13 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück-in eventu die Abweisung der Revision. Begründend führte er aus, das Verwaltungsgericht habe sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum einheitlichen Willensentschluss stützen können und sei davon nicht abgewichen. Das Verwaltungsgericht sei von einem einheitlichen Gesamtvorsatz ausgegangen, es liege kein unterbrechender Umstand vor, der typischerweise zur Neubildung des Tatentschlusses führe. Es liege Gleichartigkeit, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang sowie ein Gesamtkonzept vor. Die Argumentation der Revisionswerberin verkenne, dass die Motivation für den Tatbestand der angelasteten Übertretung unbeachtlich sei, maßgeblich sei das Lenken ohne Lenkberechtigung. Es liege keine Kontrolle oder Zäsur, sondern eine einheitliche Handlungskette vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher konkretisierter Rechtsprechung zur Beurteilung eines Verhaltens als fortgesetztes Delikt ab, als zulässig. Sie ist auch begründet.
15 Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.
16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand einer in einem Verstoß gegen diese Bestimmung bestehenden Verwaltungsübertretung durch jede einzelne Fahrt verwirklicht (vgl. bereits VwGH 20.11.1974, 0587/74; 11.7.1990, 89/03/0248; sowie z.B. den von der amtsrevisionswerbenden Behörde zitierten Beschluss 13.12.2018, Ra 2018/02/0331).
17 Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ergibt sich, dass der Mitbeteiligte sein Kraftfahrzeug jeweils an einen Ort gelenkt hat, dort ausgestiegen ist und in der Folge erneut eingestiegen ist und das Kraftfahrzeug erneut in Betrieb genommen hat, um an einen weiteren Ort zu gelangen. Es lag daher gerade keine andauernde, ununterbrochene Fahrt vor.
18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen aufgrund der Parkvorgänge und dem daran anschließenden erneuten Losfahren vielmehr vier Fahrten und damit vier (objektive) Übertretungen des FSG vor, zumal ein solches „Ereignis“ trotz eines engen zeitlichen Zusammenhanges der Beurteilung des Delikts als fortgesetzt entgegenstehen kann (vgl. dazu auch VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0031, mwH). Indem das Verwaltungsgericht bei einem solchen Sachverhalt von lediglich einer Fahrt des Mitbeteiligten ausging, wobei es nur den Willensentschluss des Mitbeteiligten als wesentlich bewertete und die Parkvorgänge außer Acht ließ, belastete es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
19 Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen:
20 Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, sofern keine der in Abs. 2 bis 5 leg. cit. festgelegten Ausnahmen von der Verhandlungspflicht Anwendung findet (vgl. VwGH 20.10.2022, Ra 2022/02/0179, mwN).
21 Im vorliegenden Fall wurde der Mitbeteiligte von der amtsrevisionswerbenden Partei wegen vier Übertretungen des FSG bestraft; es ist daher das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht somit nicht gemäß § 24 VwGVG, sondern gemäß § 44 VwGVG, der die Verhandlungspflicht in Verwaltungsstrafsachen regelt, zu beurteilen.
22 Im Hinblick auf das fortzusetzende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 44 VwGVG auch dann für geboten erachtet, wenn noch das konkrete Feststellungen auf Sachverhaltsebene erfordernde Verschulden des Bestraften an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung einer Klärung bedarf (vgl. VwGH 19.6.2015, Ro 2014/02/0103; 12.2.2020, Ra 2019/02/0148, jeweils mwN), und das Verschulden eine wesentliche Komponente bei der Strafbemessung darstellt (vgl. § 19 Abs. 2 VStG; sowie VwGH 24.5.2024, Ra 2024/02/0107), der entsprechende Beachtung zu schenken ist. Die belangte Behörde ist von fahrlässiger Begehung der angelasteten Delikte ausgegangen, während das Verwaltungsgericht-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-von bedingtem Vorsatz des Mitbeteiligten ausging.
23 Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage davon ausging, dass ein fortgesetztes Delikt vorliegt, war das angefochtene Erkenntnis aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 19. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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