Sowohl der Ausspruch des Verfalles nach § 39 Abs. 3 TierschutzG 2005 als auch jener nach § 40 Abs. 1 TierschutzG 2005 knüpft unmittelbar an das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung ("Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten [...]" sowie "[...] Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat [...]") an, sodass sich der Verfall aus diesem Grund als Sanktion für die Übertretung und damit als Folge einer strafbaren Handlung darstellt, weshalb der Verfall nach § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 1 TierschutzG 2005 keine bloße Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter ist (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228; vgl. hingegen VwGH 8.10.2014, 2012/10/0211).